Wiederholte Verletzung der Offenlegungspflicht durch Nichteinreichung der Erklärungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht Finanzstrafsenat Linz 1 hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, MAS, geb. 19XX, whft. WS , wegen der Finanzvergehen von Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten AB, vom , Strafnummer (StrNr.) 12, folgendes Erkenntnis gefällt:
I. 1. Aus Anlass der Entscheidung über die als Beschwerde iSd. §§ 150, 151 FinStrG idF BGBl I 2013/14 gegen das Straferkenntnis des (Einzelbeamten des) bezeichneten Finanzamtes vom idF des (Berichtigungs-)Bescheides vom zu wertende Berufung vom wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dieser – unter Beibehaltung des Strafausspruches und des Ausspruches über die vom Beschuldigten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zu tragenden Kosten des Finanzstrafverfahrens – zu lauten hat:
BF, MAS, ist schuldig, er hat, ohne den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes FA vorsätzlich in der Zeit vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum und in der Zeit vom bis zum , seine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, indem er entgegen den Bestimmungen der §§ 119, 134 der Bundesabgabenordnung (BAO) die Einreichung der Einkommensteuer-Jahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2010 unterlassen hat, jeweils das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Zusätzlich zu den im angefochtenen Erkenntnis auferlegten Verfahrenskosten hat der Beschuldigte gemäß § 185 Abs. 1 lit. d FinStrG die gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzenden Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.
I. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des bezeichneten Finanzamtes (als Finanzstrafbehörde) vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), im ersten Teil des Spruches („… in der Strafsache gegen den Beschuldigten …“) namensmäßig unrichtig bezeichnet als NN , für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch (die) Nichtabgabe der Einkommensteuer-Jahreserklärungen für 2007 bis 2010 verletzt zu haben, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Gemäß § 51 Abs. 2 (iVm § 21 Abs. 1) FinStrG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 1.600,00, sowie, gemäß § 20 FinStrG, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt und weiters gemäß § 185 (Abs. 1 lit. a) FinStrG auf Ersatz von Verfahrenskosten iHv. € 160,00 erkannt.
Begründend ging die Finanzstrafbehörde nach dem von ihr durchgeführten Untersuchungsverfahren davon aus, dass der unter der Berufsbezeichnung „selbständiger Versicherungsagent, Mehrfachagentur und gewerblicher Vermögensberater“ steuerlich beim Finanzamt geführte Beschuldigte trotz entsprechender behördlicher Aufforderungen für die genannten Veranlagungsjahre keine (2010) bzw. keine fristgerechten (2007, 2008 und 2009) Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht habe, obwohl ihm die, sich aus den einzelnen Abgabengesetzen ergebende Verpflichtung zur Erklärungsabgabe schon aus seiner unternehmerischen Tätigkeit und aufgrund seiner Ausbildung hinlänglich bekannt gewesen und ihm diese Pflicht auch aufgrund der ihm laufend zugegangenen behördlichen Erinnerungen vor Augen geführt worden sei, und er damit die bezeichneten Finanzvergehen begangen habe.
Unter Bedachtnahme auf den (straferschwerenden) Umstand einer finanzstrafrechtlichen Vorstrafe, und die festgestellten persönlichen Verhältnisse sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, sei, unter gleichzeitigem sich aus der dazu genannten Gesetzesbestimmung ergebenden Kostenausspruch, auf die im Spruch genannten Strafen zu erkennen gewesen.
Dagegen richtet sich die im Grunde des § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG als Beschwerde iSd. §§ 150, 151 leg. cit. an das Bundesfinanzgericht aufzufassende, form- und fristgerecht (bei der genannten Finanzstrafbehörde) eingebrachte Berufung vom , mit der der (im angefochtenen Erkenntnis erfolgte) Schuldspruch hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 angefochten und begehrt wurde, für die Strafbemessung ausschließlich das Jahr 2010 heranzuziehen.
Die Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 seien – so der Bf. – jeweils innerhalb der mit dem Finanzamt diesbezüglich vereinbarten Nachfrist und somit rechtzeitig eingereicht worden. Vom Finanzamt seien jeweils entsprechende Fristverlängerungen gewährt worden und habe der Bf. zu keiner Zeit behördliche Mitteilungen über allfällige Gesetzesverstöße seinerseits erhalten.
Weiters wurde um eine entsprechende Berücksichtigung der geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. ersucht.
Abschließend sei festzuhalten, dass Finanzamts-Schriftstücke an einen Herrn NN ergangen seien und von der Post dem Bf. nicht ausgehändigt worden seien. Dies sei ebenfalls bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.
Die Finanzstrafbehörde erließ am zum genannten Erkenntnis einen, auf § 170 (Abs. 1) FinStrG gestützten Berichtigungsbescheid, mit dem die unrichtige Namens-Bezeichnung auf BF abgeändert wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vorweg wird zum genannten Berichtigungsbescheid vom , mit dem eine unrichtige namensmäßige Bezeichnung (falscher Vorname des Beschuldigten) als Schreibfehler iSd. § 170 Abs. 1 FinStrG richtig gestellt, im Übrigen aber der ursprüngliche, nochmals in seiner Gesamtheit angeführte Bescheidspruch vom unverändert beibehalten wurde, darauf hingewiesen, dass dieser, im Ausmaß der inhaltlichen Änderung neben den (berichtigten) Bescheid vom tretende Bescheid mit dem (angefochtenen) Straferkenntnis eine rechtliche Einheit bildet (vgl. dazu z. B. Fellner, FinStrG6, § 170 RZ 3, und insbesondere ) und die bereits vor der Berichtigung eingebrachte Beschwerde den Bescheid in der berichtigten Fassung umfasst ().
Weiters wird zum Beschwerdevorbringen, einzelne „Finanzamts-Schriftstücke“ seien nicht an den Bf. ergangen, festgestellt, dass sich eine unrichtige Namensbezeichnung des Bf. lediglich im Spruch des (diesbezüglich berichtigten) Straferkenntnis vom , nicht aber in der zugehörigen Zustellverfügung bzw. auf dem im Akt erliegenden Zustellnachweis findet und auch die übrigen an den Bf. ergangenen behördlichen Schreiben bzw. Bescheide sowohl im gegenständlichen Finanzstrafverfahren, als auch im Abgabenverfahren zur Steuernummer (StNr.) des Bf. keine diesbezüglichen Unrichtigkeiten erkennen lassen, sodass, mangels entsprechender Anhaltspunkte davon auszugehen war, dass diese Schriftstücke auch an den Bf. im dafür vorgesehen Weg (vgl. § 97 Abs. 1 lit. a BAO bzw. § 56 Abs. 2, 3 FinStrG) ergangen sind.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere Abgabenerklärungen, beispielsweise solche iSd. § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988.
Dabei bestimmen gemäß § 133 Abs. 1 BAO die Abgabenvorschriften (so z. B. das EStG 1988), wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ist der unbeschränkt Steuerpflichtige (vgl. § 1 Abs. 1, 2 leg. cit.), der vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, verpflichtet, eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben. Eine derartige Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärung(en) erfolgen (§ 133 Abs. 1 letzter Satz BAO).
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2003/124 (Inkrafttreten ) ist u. a. die Einkommensteuer-Jahreserklärung grundsätzlich bis zum Ende des Monates April, bzw., bei elektronischer Übermittlung (vgl. § 133 Abs. 2 BAO), bis Ende Juni, des (jeweiligen) Folgejahres beim Finanzamt einzureichen, wobei diese Frist – im Einzelfall bei begründetem Antrag – verlängert werden kann (vgl. Abs. 2 leg. cit.).
Wird einem (derartigen) Antrag auf Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen (§ 134 Abs. 2 BAO).
Von einer derartigen Nachfrist ist zu unterscheiden die in einer abgabenbehördlichen Erinnerung (an die bisher nicht erfolgte Erklärungsabgabe) genannte Nachholfrist (zur Nachholung der Erklärungseinreichung), die den bereits verstrichenen Termin der Erklärungsabgabe nicht mehr weiter verlängert (vgl. dazu § 110 Abs. 1 BAO), sondern lediglich eine bereits vorher eingetretene und mit ungenutztem Fristablauf nicht eingehaltene Erklärungspflicht einmahnt.
Verletzt jemand vorsätzlich diese (seine) abgabenrechtliche Pflicht (zur rechtzeitigen Einreichung einer – ordnungsgemäßen – Jahressteuererklärung), ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, hat er eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Reicht der Abgabepflichtige die ihm abverlangte Abgabenerklärung nicht ein, ist zu unterscheiden, ob er für deren Einreichung rechtzeitig, d. h. noch vor Ablauf der jeweiligen Frist (vgl. z. B. ), um eine Verlängerung dieser Frist angesucht hat oder nicht. Je nachdem ist die Finanzordnungswidrigkeit entweder mit dem (ungenutztem) Ablauf der allgemeinen Frist oder mit dem fruchtlosen Ablauf der im Einzelfall verlängerten Frist (vgl. auch § 134 Abs. 2 letzter Satz BAO) vollendet. Wird der Abgabepflichtige von der Abgabenbehörde – u. U. auch unter gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO) – zur Erklärungsabgabe aufgefordert, und kommt er in weiterer Folge (auch) dieser Aufforderung nicht nach, begeht er damit aber nicht neuerlich ein Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, da der genannte Tatbestand bereits – mit dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erklärungseinreichung – verwirklicht wurde.
Einer in einer wegen Nichtabgabe der (aufgetragenen) Erklärung abgabenbehördlichen Erinnerung genannte Nachholfrist kommt in diesem Zusammenhang – mangels jeglicher Auswirkungen auf die Einreichungsfrist – keine objektive Bedeutung zu, sondern kann allenfalls im Zusammenhang mit der Beurteilung der subjektiven Tatseite des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG von Relevanz sein.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wird gegen den Steuerpflichtigen, weil er trotz Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe – offenbar vorsätzlich – für ein bestimmtes Veranlagungsjahr keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht hat, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe verhängt, damit er die (unvertretbare) Leistung der Erklärungsabgabe (innerhalb der dafür gesetzten Frist) nachhole, wäre die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nach dem § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für die Zeit bis zum Ergehen der Zwangsstrafe eine unzulässige Doppelbestrafung, da auch die Geldstrafe wegen der Unterlassung derselben (unvertretbaren) Handlung ausgesprochen würde und auch den Täter in weiterer Folge zu einem abgabenredlichen Verhalten (im Hinblick auf die Erklärungsabgabe) veranlassen soll.
Eine Zwangsstrafe nach § 111 BAO wird jedoch nicht deswegen ausgesprochen, weil der Steuerpflichtige auch in weiterer Folge seine Pflicht zur Erklärungseinreichung nicht erfüllt, sodass für den Fall einer auch danach, d. h. nach Ablauf der mit der Zwangsstrafe gesetzten Nachholfrist, verbleibenden Untätigkeit eine Bestrafung wegen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für diesen Zeitraum nicht gegen das Gebot des „ne bis in idem“ verstoßen kann, es sei denn, es würde von der Abgabenbehörde wiederum eine Zwangsstrafe festgesetzt werden (vgl. z. B. -L/08).
Den (vorgelegten) Akten des Finanzstrafverfahrens bzw. den Veranlagungsakten zur StNr. 34 ist nachfolgender Sachverhalt zu entnehmen:
Dem steuerlich beim genannten Finanzamt erfassten, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Bf., der laut Veranlagungsakt zur genannten StNr. zumindest seit 2003 aus einer (selbständigen) beruflichen Tätigkeit als Finanzdienstleister, Versicherungskaufmann und -agent Einkünfte iSd. § 22 EStG 1988 bezieht, und der für die Veranlagungsjahre 2004 und 2006, nach Zusendung entsprechender Erklärungsformulare im Dezember des jeweiligen Veranlagungszeitraumes, zwar jeweils innerhalb behördlich gewährter Nachholfristen, aber verspätet iSd. § 134 Abs. 1 BAO, in nichtelektronischer Form Einkommensteuer(jahres)erklärungen beim Finanzamt eingereicht hat (für 2005 erfolgte trotz entsprechender Aufforderungen keine Erklärungsabgabe), wurden für die Veranlagungsjahre 2007, 2008, 2009 und 2010 entsprechende Einkommensteuererklärungsformulare zugesendet, so für 2007 am ; für 2008 am ; für 2009 am und für 2010 am .
Innerhalb der sich (bei elektronischer Einreichung) unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 BAO bis (längstens) zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres erstreckenden Frist des § 134 Abs. 1 BAO wurden die (abverlangten) Einkommensteuererklärungen vom Bf. nicht eingereicht bzw. auch keine Anträge auf Fristverlängerung gemäß § 134 Abs. 2 BAO gestellt.
Für das Veranlagungsjahr 2007 wurde an den Bf. am wegen Nichteinreichung der Jahreserklärung eine Erinnerung versendet, mit dem – unter Setzung einer Nachholfrist bis zum – die Erklärungsabgabe eingemahnt wurde. Am wurde über ein entsprechendes telefonisches Ansuchen des Bf. um Fristverlängerung diese Frist bis zum verlängert. Am erfolgte, mangels Einhaltung der zuletzt genannten Frist, eine (neuerliche) Erinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe und die Setzung einer (weiteren) Nachholfrist bis zum (Ablauf des) . Letztgenannte Frist wurde am bis zum erstreckt, wobei sich der Grund bzw. der Anlass für diese Fristverlängerung im Abgabenakt (AIS) nicht feststellen lässt. Innerhalb dieser Frist erfolgte am die Einreichung der (vom Bf. ausgefüllten) Einkommensteuererklärung 2007.
Für 2008 erfolgte am mangels Abgabe einer Steuererklärung bis zum genannten Zeitpunkt eine (abgabenbehördliche) Erinnerung unter Setzung einer Nachholfrist bis zum , welche zweimal, u. zw. am bis zum (Grund bzw. Anlass im AIS nicht dokumentiert) und am (laut Anmerkung aufgrund eines telefonischen Anbringens des Bf.) bis zum , verlängert wurde. Am erfolgte die Erklärungseinreichung beim Finanzamt.
Für 2009 erfolgte am mangels Einreichung einer Steuererklärung eine entsprechende Erinnerung unter Setzung einer Nachholfrist bis zum sowie eine (weitere) Erinnerung (unter Androhung einer Zwangsstrafe) am mit einer Nachholfrist bis zum . Am wurde (über telefonischen Antrag des Bf. auf Fristverlängerung) diese Frist bis zum verlängert. Am erfolgte die (aufgetragene) Erklärungsabgabe.
Für 2010 erfolgte mangels Erklärungsabgabe eine (abgabenbehördliche) Erinnerung am mit einer Nachholfrist bis zum . Letztere wurde zweimal, u. zw. am bis zum (Grund bzw. Anlass nicht im AIS dokumentiert) und am (persönliche Vorsprache des Bf. beim Finanzamt) bis zum , erstreckt. Am erging an den Bf. – unter gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe - eine weitere Erinnerung mit einer Nachholfrist bis zum . Am wurde gegen den Bf. eine Zwangsstrafe von € 300,00 festgesetzt und gleichzeitig eine (weitere) Nachholfrist zur Erklärungsabgabe bis zum gesetzt. Mangels Erklärungsabgabe erfolgte am , unter Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO, die bescheidmäßige Festsetzung der Jahreseinkommensteuer für 2010.
Damit steht aber, unter Ausklammerung des sich aus dem, ein strafrechtliches Verfolgungshindernis begründenden, Grundsatz des "ne bis in idem" ergebenden, bereits von der Zwangsstrafe umfassten Zeitraumes betreffend Nichtabgabe der Jahreserklärung 2010 vom bis zum , für Zwecke des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens eine Verletzung der den Bf. treffenden Erklärungspflicht bzw. eine ihm als Abgabepflichtigen zuzurechnende objektive Tabildverwirklichung iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für 2007 für die Zeit vom bis zum , für 2008 für die Zeit vom bis zum , für 2009 für die Zeit vom bis zum und für 2010 für die Zeit vom bis zum , fest (vgl. z. B. -S/10).
Ein entsprechender subjektiver Tatvorwurf gegen den Bf. ergibt sich, abgesehen davon, dass die seit 2003 unverändert feststehende termingebundene abgabenrechtliche Erklärungspflicht als zentraler Angelpunkt des österreichischen Steuerrechtes wohl schon zum Allgemeinwissen steuerlich erfasster Unternehmer zählt und daher auch dem Bf., als langjährigem unternehmerisch Tätigen, der überdies seit 2003 mehr oder weniger regelmäßig mit dem Finanzamt (im Zusammenhang mit der Abgabe der Jahreserklärungen bzw. der Erwirkung von diesbezüglichen Fristverlängerungen) in Kontakt stand und anlässlich dieser zahlreichen Behördenkontakte wohl auch über seine Erklärungs- bzw. Offenlegungspflicht informiert wurde, eine entsprechende Kenntnis dieser Verpflichtung unterstellt werden könnte, v. a. daraus, dass dem Bf. laut Aktenlage spätestens seit Anfang Oktober 2006, u. zw. seit dem Erhalt einer in Zusammenhang mit der Erklärungsabgabe 2005 an ihn ergangenen abgabenbehördlichen Erinnerung, in der auf den Unterschied zwischen der gesetzlichen, zum Erinnerungszeitpunkt bereits abgelaufenen gesetzlichen Einreichungsfrist und der (zusätzlich) behördlich gewährten Nachholfrist, damit aber auch auf die gesetzliche Pflicht zur fristgerechten Erklärungsabgabe gemäß § 134 BAO hingewiesen wurde (desgleichen erging auch für 2006 die Erinnerung vom ). Damit war ihm aber nicht nur die Tatsache der Erklärungspflicht an sich, sondern auch bekannt, dass bereits vor dem Erinnerungszeitpunkt (Hinweis auf den Fristablauf der Einreichungsfrist) eine entsprechende Offenlegungspflicht seinerseits bestanden, er diese durch seine Untätigkeit aber nicht eingehalten hat. Ein derartiges Wissen impliziert aber bei einer Vorgangsweise wie der festgestellten, bei der vom Erklärungspflichtigen mit der Erklärungsabgabe bzw. mit jedweder Initiative dazu dennoch bis zum Tätigwerden der Behörde (Erinnerungen etc.) zugewartet wird, den Vorwurf eines zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns iSd. §§ 8 Abs. 1 letzter Halbsatz iVm 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, weil ein derartiges, die abgabenrechtliche Pflichtenlage einfach konsequent ausblendendes Verhalten nur unter gleichzeitiger Inkaufnahme des (zumindest) ernsthaft für möglich gehaltenen Erfolgseintrittes (einer entsprechenden Pflichtverletzung) denkbar erscheint.
Wenn der Bf. dazu vermeint, er habe zu keiner Zeit ausdrückliche behördliche Mitteilungen über entsprechende Gesetzesverstöße erhalten, so macht er dadurch nicht einen Vorsatz mangels vorhandenem Unrechtsbewusstseins ausschließenden Verbotsirrtum, sondern in Wahrheit einen in diesem Zusammenhang nicht weiter beachtlichen Irrtum über die Strafbarkeit seines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens geltend.
Der Bf. hat daher spruchgemäß jeweils das genannte Finanzvergehen zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG ist eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 zu ahnden, wobei, bei gleichzeitigem Erkennen über mehrere Finanzvergehen derselben Art, gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen ist.
Gemäß § 20 FinStrG ist für den Fall des Erkennens auf eine Geldstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine an deren Stelle tretende, im Falle von nicht gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG dem Spruchsenat vorbehaltener Finanzvergehen das Ausmaß von sechs Wochen nicht übersteigende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Grundlage für die eine Ermessensentscheidung darstellende Strafbemessung ist § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG zufolge die Schuld des Täters, wobei die nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und, für die Bemessung der Geldstrafe, auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß.
Daneben kommt noch den möglichen Auswirkungen des in den wesentlichen Punkten der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Strafausspruches auf die Allgemeinheit und die sich insbesondere aus der Relation zwischen Tat und Sanktionsausmaß ergebenden potentiell abschreckenden Wirkung (Generalprävention) bzw. ebenso den möglichen Auswirkungen auf den Täter im Hinblick auf eine positive Beeinflussung seines künftigen abgabenrechtlichen Verhaltens (Spezialprävention), im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Strafausmessung eine Bedeutung zu.
Als erschwerend iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 33 StGB erweist sich im Anlassfall neben der finanzstrafrechtlichen Vorstrafe des Bf. (wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG laut StrNr. 56 ) v. a. der Umstand, dass der Beschuldigte nicht nur eine, sondern mehrere strafbare Handlungen derselben Art über einen langen Zeitraum begangen hat (vgl. § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB), wohingegen sich als mildernd iSd. § 34 StGB einzig und allein das mit dem Zugeständnis eines strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit der Erklärungsabgabe 2010 in der Beschwerde abgelegte Teileingeständnis des Bf. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB) feststellen lässt.
Weiters ergibt sich aus der dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebrachten Aktenlage, dass der Bf. in der Zwischenzeit, d. h. nach der Beschwerdevorlage laut Strafverfügung des bezeichneten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 78 , durch die darin rechtskräftig festgestellte (vorsätzliche) Nichteinreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 weitere Finanzvergehen gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und, so besehen, in seinem deliktischen Verhalten auch weiterhin verharrt hat. Auch wenn nämlich die endgültige strafrechtliche Qualifikation des Täterverhaltens in Bezug auf die Erklärungsabgabe für 2007 bis 2010 strenggenommen erst Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist, so kann dennoch davon ausgegangen werden, dass beim Bf. zum Zeitpunkt seines neuerlichen deliktischen Verhaltens (laut StrNr. 78 in der Zeit vom bis zum bzw. vom bis zum ) schon seit Kenntnisnahme der den hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betreffenden Strafverfügung vom ein entsprechendes „Problembewusstsein“ vorhanden war, ihn dies aber offenbar nicht davon abgehalten hat, auch weiterhin seine abgabenrechtlichen Pflichten grob zu vernachlässigen. Da aus einem derartigen Verhalten aber nur auf eine außergewöhnliche und auffallende Uneinsichtigkeit beim Bf. geschlossen werden kann, macht dies, allein schon aus general- und spezialpräventiven Überlegungen heraus, eine deutliche und spürbare Bestrafung in Form einer empfindlichen Geldstrafe notwendig, die bei durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, angesichts der übrigen hier vorliegenden Zumessungsgründe des § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG im Bereich von € 3.000,00 anzusiedeln wäre.
Zieht man weiters, für die Ausmessung Geldstrafe die mangels entsprechendem (gegenteiligen) Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sich aus der allgemeinen Aktenlage erschließenden aktuellen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ledigen, keine Sorgepflichten aufweisenden, und weder über ein namhaftes Vermögen, noch über nennenswerte Verbindlichkeiten verfügenden Bf., der zuletzt (laut Einkommensteuerbescheid 2012 vom ) ein (steuerpflichtiges) Jahreseinkommen im Ausmaß von annähernd € 8.200,00 bzw., im noch nicht veranlagten Jahr 2013, betriebliche Einkünfte von annähernd € 11.700,00 bezogen hat, heran, so wäre der oben genannte Ausgangswert für die Geldstrafe aufgrund der insgesamt als eher angespannt zu beurteilenden finanziellen Lage des Bf., auf ein Ausmaß von € 2.000,00 zu reduzieren.
Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG (Verböserungsverbot) ist jedoch im Anlassfall eine diesbezügliche, nach § 23 FinStrG an sich geboten erscheinende Änderung (des Strafausspruches) zum Nachteil des Bf. nicht möglich, sodass die finanzstrafbehördliche Festsetzung der Geldstrafe auch in der Beschwerdentscheidung unverändert beizubehalten war.
Gleiches gilt im Wesentlichen hinsichtlich der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend zu verhängenden und ebenfalls unverändert beizubehaltenden Ersatzfreiheitstrafe.
Der zusätzlich verfügte Kostenausspruch hinsichtlich allfälliger Vollzugskosten gründet sich auf die dazu bezogene Gesetzesstelle.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5300004.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at