Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis einer ordnungsgemäßen Zustellung von Bescheiden durch Hinterlegung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R
in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes FA zu StNr. 000/0000
1) vom , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom abgewiesen wurde,
2) vom , mit dem die Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 7-12/2007 und Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 2007 als verspätet zurückgewiesen wurde, und
3) vom , mit dem der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer 7-12/2007 und der Normverbrauchsabgabe 2007 abgewiesen wurde,
A) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
B) beschlossen:
Die Beschwerden gegen den Zurückweisungsbescheid vom und den Abweisungsbescheid vom werden als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beim Beschwerdeführer fand eine Außenprüfung betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 statt, deren Ergebnisse in einer Niederschrift über die am durchgeführte Schlussbesprechung festgehalten wurden. Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt, ein Exemplar derselben wurde ihm ausgefolgt. Der Prüfer stellte dabei unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, und sowohl an einer deutschen als auch an einer österreichischen GmbH beteiligt sei und auch als deren Geschäftsführer fungiere. Ein auf die deutsche Gesellschaft zugelassener und von dieser geleaster BMW 645 CI werde vom Beschwerdeführer regelmäßig im Inland verwendet und sei als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und fertigte – wie dem Abgabeninformationssystem AIS zu entnehmen ist – automationsunterstützt über das Bundesrechenzentrum (BRZ) folgende Bescheide vom aus:
1) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2005
2) Einkommensteuerbescheid 2005
3) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006
4) Einkommensteuerbescheid 2006
5) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006
6) Gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 2007
7) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007
Zu diesen automationsunterstützt erstellten Bescheiden erliegen im Veranlagungsakt betreffend das Jahr 2007 (die Vorjahre wurden bereits skartiert) drei ebenfalls vom BRZ ausgefertigte RSa-Rückscheine und ein vom BRZ ausgefertigter RSb-Rückschein. Eine eindeutige Zuordnung dieser Rückscheine zu den oben angeführten (im Veranlagungsakt nicht erliegenden) Bescheiden ist nicht möglich, da auf allen Rückscheinen zum Inhalt neben dem Absender (Finanzamt FA) und der Steuernummer samt zuständigem Team lediglich angegeben wird: "Bescheid(e) vom 2012.01.20".
Auf allen Rückscheinen ist vermerkt, dass am ein Zustellversuch unternommen wurde, eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde, und die Sendung beim Postamt 0000 hinterlegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der vermerkt.
Zusätzlich fertigte das Finanzamt selbst mittels Formblatt KR010 einen ebenfalls mit datierten Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 7-12/2007 mit einer Nachforderung in Höhe von 928,00 € aus. In der Begründung wurde auf die (dem Beschwerdeführer bereits ausgehändigte) Niederschrift vom (Punkt 1) verwiesen.
Ferner wurde vom Finanzamt mittels Formblatt Nova 3 ein mit datierter Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 2007 ausgefertigt, und die Nova mit 9.411,76 € festgesetzt. Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei "(siehe Niederschrift vom , Punkt 1)".
Die Zustellung dieser beiden Bescheide wurde vom Finanzamt selbst mittels RSb-Brief veranlasst. Dem RSb-Rückschein ist zu entnehmen, dass am ein Zustellversuch unternommen wurde, eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde, und die Sendung beim Postamt 0000 hinterlegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der vermerkt. Die einmonatige Berufungsfrist des § 245 Abs. 1 BAO endete daher am (Freitag).
Während die vom BRZ versendeten Bescheide vom Beschwerdeführer behoben worden waren, wurde die Sendung mit den beiden vom Finanzamt direkt erstellten Bescheiden am vom zuständigen Postamt als nicht behoben zurückgeschickt.
In einer Eingabe vom , am selben Tag eingeschrieben zur Post gegeben und am beim Finanzamt eingelangt, ersuchte der Beschwerdeführer um Aufklärung zur Buchungsmitteilung Nr. 1 per , da auf dieser neben den oben erwähnten (Nachforderungen an) Einkommensteuern und Anspruchszinsen auch eine (tatsächlich so verbuchte) Festsetzung "Normverbrauchsabgabe 06/2006" in Höhe von 9.411,76 € und "Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2007" in Höhe von 928,00 € aufscheine. Für diese "angeblichen Forderungen" an Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer sei ihm bis dato noch kein Bescheid zugekommen. Daher könnten diese eingeforderten Abgaben auch nicht auf dieser Buchungsmitteilung angeführt sei, da er diese mangels Bescheid auch nicht schulde. Er ersuche daher um Zustellung der betreffenden Bescheide, damit er diese prüfen und gegebenenfalls ein Rechtsmittel ergreifen könne.
In einem Aktenvermerk vom (Montag) hielt das Finanzamt fest, es sei dem Beschwerdeführer an diesem Tag um 10:30 Uhr telefonisch mitgeteilt worden, dass die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer nach Hinterlegung beim Postamt 0000 als nicht behoben am zurückgesendet worden seien. Die Bescheide würden gemäß § 17 ZustellG mit Beginn der Abholfrist () als zugestellt gelten.
In einem weiteren Aktenvermerk vom wurde festgehalten, dass der BP-Bericht und diese beiden Bescheide in Kopie am an den Beschwerdeführer übergeben worden seien.
Mit Schriftsatz vom wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der bereits abgelaufenen Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und der Normverbrauchsabgabe beantragt. Der Beschwerdeführer habe von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt. Er entleere, soweit er in Österreich aufhältig sei, regelmäßig sein Postfach. In seinem Postfach würden sich regelmäßig bis zur Entleerung neben der Post, den Zeitungen und den Zeitschriften zahlreiche übliche Massensendungen sammeln. Die Anzeige von der Hinterlegung der gegenständlichen Bescheide habe der Beschwerdeführer zwischen den zahlreichen Massensendungen in seinem Postfach nicht bemerkt und zusammen mit diesem Werbematerial weggeworfen. Der Beschwerdeführer habe von den gegenständlichen Bescheiden erstmals am anlässlich eines Telefonates mit dem zuständigen Referenten Kenntnis erlangt. Zuvor habe der Beschwerdeführer noch mit Schreiben vom um Aufklärung über seine Buchungsmitteilung per und Ausstellung und Übermittlung der gegenständlichen Bescheide ersucht, da die in der Buchungsmitteilung angeführten Beträge für die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für ihn mangels korrespondierender Bescheide nicht überprüft werden konnten. Der Beschwerdeführer sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung gegen diese Bescheide vom verhindert gewesen. Die Versäumung der Frist sei auf kein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Diese Verantwortung im Wiedereinsetzungsantrag ist auch Inhalt einer wortgleichen eidesstättigen Erklärung des Beschwerdeführers vom , welche dem Wiedereinsetzungsantrag ebenso angeschlossen wurde wie eine Ablichtung der Eingabe vom .
Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde die versäumte Berufung nachgeholt und die Aussetzung der Einhebung der Nachforderungen an Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe beantragt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung ab, dass ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes grobes Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis vorliege. Die Prüferfeststellungen anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfungen seien am besprochen und zeitgleich ein Exemplar der Niederschrift ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer hätte daher erwarten müssen, dass die gegenständlichen Bescheide erlassen werden und eine erhöhte Sorgfalts- bzw. Kontrollpflicht bei der Überprüfung des Inhaltes des Postfaches anwenden müssen, zumal auch den Feststellungen der Betriebsprüfung inhaltlich nicht zugestimmt worden sei.
Mit Bescheid vom wurde die Berufung gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und der Normverbrauchsabgabe als verspätet zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom wurde schließlich der Aussetzungsantrag abgewiesen, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.
Mit Schriftsatz vom wurde Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erhoben. Den Beschwerdeführer treffe keine auffallende Sorglosigkeit. Der Beschwerdeführer entleere, soweit er in Österreich aufhältig sei, regelmäßig sein Postfach. Wie allgemein bekannt sei, sammeln sich auch bei täglicher Entleerung neben der Post, den Zeitungen und den Zeitschriften zahlreiche übliche Massensendungen im Postfach. Selbst dem sorgfältigsten Menschen könne es daher passieren, dass er Anzeigen der Hinterlegung, die zwischen und/oder in das Werbematerial gelangt sind, nicht bemerkt und mit dem Werbematerial wegwirft. Selbst dem sorgfältigen Menschen sei es nicht zumutbar, sämtliches Werbematerial, das einem im Postfach aufgezwungen wird, zu studieren oder durchzublättern; damit auch nicht dem Beschwerdeführer. Soweit dem Beschwerdeführer gegenständlich daher überhaupt ein Verschulden vorzuwerfen sei, überschreite dieses den Grad des minderen Versehens nicht und würde daher dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen stehen. Selbst das Finanzamt spreche im Bescheid lediglich eine erhöhte Sorgfalts- bzw. Kontrollpflicht des Beschwerdeführers an, ohne jedoch in weiterer Folge zu konkretisieren, was dem Beschwerdeführer gegenständlich vorzuwerfen sei. Der Beschwerdeführer könne daher selbst nur mutmaßen, was ihm vom Finanzamt vorgeworfen werde. Wie oben dargestellt, gebiete es die Sorgfalt aber nicht, jede Werbesendung vorbeugend auf eine versteckte Anzeige der Hinterlegung zu durchsuchen. Darüber hinaus verkenne das Finanzamt, dass der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei. Mit vorgelegtem Schreiben vom habe der Beschwerdeführer unverzüglich nach Zustellung der Buchungsmitteilung und noch innerhalb offener Berufungsfrist die Zustellung der bekämpften Bescheide vom Finanzamt FA begehrt. "Wie es der Zufall so will", sei der Beschwerdeführer just einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist am telefonisch vom Finanzamt von der Zustellung der Bescheide durch Hinterlegung verständigt worden. Der Beschwerdeführer sei seiner Sorgfaltspflicht damit nachgekommen und dem Beschwerdeführer sei kein grobes Verschulden vorzuwerfen. Nach der Rechtsprechung der Zivil- und Verwaltungsgerichtshöfe könne selbst ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei (vgl. 8 Ob A 2045/96, ). Wenn selbst die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift einen Wiedereinsetzungsgrund bilde, müsse dies umso mehr gelten, wenn, wie gegenständlich, dem Beschwerdeführer allenfalls vorgeworfen werden könne, dass er nicht jede ihm aufgezwungene Werbesendung im Postkasten vorbeugend genauestens auf eine versteckte Anzeige der Hinterlegung hin untersucht habe.
Mit weiterem Schriftsatz vom wurde auch Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein allfälliger Zurückweisungsbescheid erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ergehen dürfe.
Schließlich wurde mit Schriftsatz vom auch Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages erhoben. Da über den Wiedereinsetzungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden sei, könne auch noch nicht ausgesprochen werden, dass die Berufung gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und der Normverbrauchsabgabe verspätet sei. Gegen den Zurückweisungsbescheid sei ebenfalls Berufung erhoben worden, weshalb die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch nicht erledigt sei.
Am wurden die Berufungen vom dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 308 Abs. 3 BAO).
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 310 Abs. 3 erster Satz BAO).
Ein Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 308 Tz 8 ff mit Judikaturnachweisen).
Die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung (zB durch Hinterlegung) kann ein Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO sein (Ritz, a.a.O., § 308 Tz 11 mit Hinweis auf ). Von einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung der Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und der Normverbrauchsabgabe durch Hinterlegung gehen sowohl das Finanzamt als auch der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden RSb-Rückscheines zutreffend aus. Nur im Fall einer wirksamen Zustellung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt denkbar (vgl. Stoll, BAO, 2979).
Die bloße Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes allein genügt aber noch nicht bzw. kommt es auf diese nicht an. Die Unkenntnis kann (nur dann) zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt (). Ein minderer Grad des Versehens ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen (Ritz, a.a.O., § 308 Tz 14 mwN). Eine solche liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (Ritz, a.a.O. § 308 Tz 15). Ein Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen je nach Rechtskundigkeit und Erfahrung im Umgang mit Behörden. An einen nicht rechtskundigen Wiedereinsetzungswerber dürfen daher in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis von einem Zustellvorgang nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie etwa an einen Rechtsanwalt, der bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebes durch entsprechende Organisation und Kontrolle dafür vorsorgen kann, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (; Ritz, a.a.O., § 308 Tz 15 mit weiteren Judikaturnachweisen).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies zunächst einmal, dass an den Beschwerdeführer nicht dieselben strengen Maßstäbe wie etwa an einen rechtskundigen Parteienvertreter angelegt werden können. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass von ihm als Geschäftsführer ein höheres Ausmaß an Erfahrung im Umgang mit Behörden vorausgesetzt werden kann als etwa bei einem durchschnittlichen unselbständig Erwerbstätigen. Es ist daher unter Würdigung aller Umstände im konkret vorliegenden Einzelfall (vgl. dazu Ritz, a.a.O., § 308 Tz 16) zu prüfen, welches Ausmaß des Verschuldens dem Beschwerdeführer zur Last liegt.
Die Feststellungen des Finanzamtes in der Begründung des angefochtenen Bescheides treffen zwar grundsätzlich zu, erweisen sich im konkreten Fall aber als zu streng. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass ihm die Prüferfeststellungen anlässlich Schlussbesprechung zur Kenntnis gebracht wurden und ihm zeitgleich ein Exemplar der Niederschrift ausgefolgt wurde. Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer daher mit der Erlassung der den Prüferfeststellungen folgenden Bescheide rechnen musste. Nicht rechnen musste er allerdings damit, dass diese Bescheide zum Teil vom BRZ und zum Teil vom Finanzamt ausgefertigt und zugestellt werden und darüber hinaus die Zustellungen auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden. Die Sorgfaltsanforderungen würden überspannt, würde man in einem solchen Fall vom Bescheidadressaten verlangen, dass er bei Erhalt nur eines Teiles der "erwarteten" Bescheide nun unverzüglich von sich aus tätig werden und Erkundigungen bei der bescheiderlassenden Behörde anstellten müsste, wann die übrigen noch fehlenden Bescheide zugestellt werden. Gleiches gilt für die vom Finanzamt angenommene erhöhte Sorgfalts- bzw. Kontrollpflicht bei der Überprüfung des Inhaltes des Postfaches. Die dem Finanzamt dabei offenkundig vor Augen stehende Ansicht, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Prüfung täglich oder jedenfalls anlässlich der laufend wiederkehrenden Entleerungen des Postfaches dieses bzw. die eingelangten Sendungen, insbesondere auch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung an Umfang nicht ab- sondern zunehmenden Werbesendungen mit Akribie nach Hinterlegungsanzeigen durchsuchen hätte müssen, geht zu weit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus dem übrigen Verhalten eines Abgabepflichtigen geschlossen werden kann, dass er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen zumutbare Sorgfalt ohnehin an den Tag legt. Davon kann im gegenständlichen Fall aber ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer unverzüglich nach Erhalt der Buchungsmitteilung in der eingeschrieben zur Post gegebenen Eingabe an das Finanzamt vom darauf hingewiesen hat, die Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe nicht erhalten zu haben. Diese Eingabe spricht im Übrigen auch für die Glaubwürdigkeit der Verantwortung, von der Hinterlegungsanzeige tatsächlich keine Kenntnis erlangt zu haben. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer eine zeitgerechte Einbringung einer Berufung gegen diese Bescheide noch möglich gewesen wäre, hätte ihn das Finanzamt umgehend nach Eingang dieser Eingabe () und nicht erst eine Woche später () und damit "just einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist" (am ersten Werktag nach Ablauf dieser Frist) von der wirksamen Zustellung durch Hinterlegung verständigt. Die Ansicht des Finanzamtes würde im Ergebnis dazu führen, dass nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung die Unkenntnis von einer Hinterlegungsanzeige betreffend die aufgrund der Prüferfeststellungen erlassenen Bescheide tatsächlich nie einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnte, weil der Bescheidadressat nach Prüfungsabschluss sein Postfach mit erhöhter Sorgfalt kontrollieren muss, und wenn ihm dabei eine Hinterlegungsanzeige verborgen bleibt, er eben nicht ausreichend sorgfältig kontrolliert hat. Dies widerspricht aber der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kann daher im vorliegenden Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen hätte.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen daher im gegenständlichen Fall vor. Dass der Beschwerdeführer durch die Versäumung der Berufungsfrist einen Rechtsnachteil erleidet, bedarf keiner näheren Erörterung. Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2) Zurückweisungsbescheid
Dem oben zitierten § 310 Abs. 3 erster Satz BAO zufolge wird durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden; einer ausdrücklichen (bescheidmäßig verfügten) Aufhebung bedarf es nicht. Daher tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ein wegen Versäumung der Frist erlassener Zurückweisungsbescheid ex lege außer Kraft (Ritz, a.a.O., § 310 Tz 2 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2994 und zahlreichen Judikaturnachweisen).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Unzulässigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt unter anderem bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde vor (Ritz, a.a.O., § 260 Tz 5).
Da durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (siehe oben Punkt 1) der angefochtene Zurückweisungsbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, war die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unzulässig geworden zurückzuweisen.
3) Aussetzung der Einhebung
Gleiches gilt für den Bescheid vom über die Abweisung des Aussetzungsantrages. Diese Abweisung stützte sich allein auf die erfolgte Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und der Normverbrauchsabgabe durch den Zurückweisungsbescheid vom . Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung scheidet daher nicht nur dieser Zurückweisungsbescheid, sondern auch der Abweisungsbescheid vom ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Es war daher auch die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Beschwerde als unzulässig geworden zurückzuweisen.
4) Revisionzulassung
a) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam bzw. die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind. Die Frage, welcher Grad des Verschuldens im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO dem Beschwerdeführer im konkret vorliegenden Einzelfall zur Last gelegt werden musste, hat keine einzelfallübergreifende Relevanz. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten ().
b) Gegen den Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG ebenfalls nicht zulässig, da dieser nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden, ist bereits ausreichend durch die bei Ritz, a.a.O., § 310 Tz 2, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100828.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at