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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2015, RV/2100162/2010

Einheitswert, Kataster des Vermessungsamtes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr., gegen den Bescheid des FA 1 vom betreffend Feststellung zum  (Wertfortschreibung) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Miteigentümer (Bf) des LFBsind Bf1 und seine Gattin.

Für diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wurde nach dem im Jahr 2004 erfolgten Zukauf von Flächen der Einheitswert zum mit 7.100 Euro festgestellt.

Im Laufe des Jahres 2005 führten Organe der Bodenschätzung eine Nachschätzung durch.

Bf1 informierte sich am  im Gemeindeamt, in welchem die Schätzungsergebnisse einzusehen waren, darüber.

Gegen den am erlassenen Bescheid zum (Wertfortschreibung), mit welchem  Einheitswert mit 7.500 Euro festgestellt wurde, brachten die Bf ein Rechtsmittel ein.
Darin wendeten sie hinsichtlich der Flächen ein, laut Bescheid zum betrage die landwirtschaftlich genutzte Fläche 18,6112 ha, die forstwirtschaftlich genutzte 19,6292 ha.
Tatsächlich liege die landwirtschaftlich genutzte Fläche bei 15,98 ha, davon 2,61 ha Hutweide.

Zum Beweis werde die Flächennutzungsliste 2008, welche auf digitalen GIS-Berechnungen der AMA beruhen, sowie eine planliche Darstellung (Hofkarte) in Farbe beigelegt.
Für die Bf sei nicht einzusehen, dass sich die Einheitswerterfassung auf Grundbuchsdaten stütze, die in keiner Weise aktuell seien und nicht der Wirklichkeit entsprächen.

Es werde eine Neufestsetzung des Einheitswertes unter Berücksichtigung von 15,98 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, davon 2,61 ha Hutweide beantragt.
Weiters werde eine Zurückstufung der Bodenklimazahl beantragt.

Die Grundbesitzer der Gemeinde G seien im Dezember 2005 über das Aufliegen  der Ergebnisse der Bodenschätzung am im Gemeindeamt benachrichtigt worden.
Bf1 sei an jenem Tag zum Gemeindeamt gekommen, um sich über die Bodenschätzungsergebnisse zu informieren und nötigenfalls ein Rechtsmittel ergreifen zu können.
Durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes sei ihm bezogen auf den gegenständlichen Betrieb sinngemäß gesagt worden, es liege derzeit nur eine grobe Berechnung vor. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass keine Einheitswerterhöhung zu erwarten sei.
Die endgültige Berechnung der Bodenklimazahl sei den Bf erst mit dem Feststellungsbescheid zum vorgelegt worden.
Da die Aussage des Finanzbeamten glaubhaft gewesen sei, sei zum damaligen Zeitpunkt ein Rechtsmittel unterblieben.
Für die Bf sei klar gewesen, dass sie bei einem nicht gestiegenen Einheitswert und einer nicht erhöhten Bodenklimazahl kein Rechtsmittel ergreifen wollen.

Die Erhöhung sei für die Bf enttäuschend. Bf1 fühle sich durch die Auskunft des Finanzbeamten am nicht richtig informiert.

Zusätzlich werde ein Sachverständigen-Gutachten über eine angemessene Entschädigung hinsichtlich eines Enteignungsverfahrens vom (Seite 4) zum Beweis dafür vorgelegt, dass die durchschnittliche Bodenklimazahl für den Betrieb der Bf tatsächlich zu hoch gegriffen sei.
Die angeführten Unterlagen waren dem Rechtsmittel beigelegt.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde klargestellt, dass eine Änderung der Bodenklimazahl nur nach einer Überprüfung gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 zulässig ist. Einsprüche seien im Zuge der Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse, im vorliegenden Fall von 1. Jänner bis geltend zu machen gewesen. Nach Ablauf eines zusätzlichen Monats ( Rechtsmittelfrist) seien die Ergebnisse mit rechtskräftig geworden.

Laut der letzten Hauptfeststellung 1988 habe die Bodenklimazahl 20,6 betragen. Nach Überprüfung im Jahr 2005 betrage die Bodenklimazahl 17,3.
Die Auskunft vom beziehe sich laut Bodenschätzer auf die Bodenklimazahl.

Wenn sich die  wirtschaftlichen Ertragsbedingungen geändert haben, sei ein Antrag auf Wertfortschreibung jederzeit möglich. Flächendifferenzen seien mit dem zustädnigen Vermessungsamt abzugleichen.
Für die Bodenschätzung sei die laut Kataster ausgewiesene Fläche maßgeblich. Diese habe Rechtsgültigkeit laut Vermessungsamt.

Laut Kataster des Vermessungsamtes V betrage die landwirtschaftliche Nutzfläche 18,26 ha gegenüber 15,98 ha laut AMA.

Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen seien durch Richtbetriebe festgestellt, welche in Form einer vergleichenden Bewertung von Vergleichs- und Untervergleichsbetrieben gesichert würden.

Die Hauptfeststellung habe eine Zuteilung des Betriebes zum Richtbetrieb R von Vulgo ergeben. Derzeit sei der Betrieb der Bf selbst der Richtbetrieb R.

Der Vergleichsbetrieb für diesen Betrieb ist der im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung, Stück 59 vom , Nr. 136 unter der laufenden Nummer 42 angeführte Betrieb, Untervergleichsbetrieb der im Amtsblatt österreichischen Finanzverwaltung, Stück 125 vom , Nr. 285 unter der laufenden Nummer 7 angeführte Betrieb.

Im Vorlageantrag wurde ausgeführt:

A.)
zum Punkt Antrag auf Senkung der Bodenklimazahl:
Mit Feststellungsbescheid vom sei eine Bodenklimazahl von 16,7 ausgewiesen worden. Anstelle von 20,5 bis zu diesem Zeitpunkt und 17,3 ab .
Wenn laut Gesetz nur alle neun Jahre eine Feststellung des Einheitswertes zu erfolgen habe, sei es für die Bf nicht nachvollziehbar, dass bereits einen Monat später () mit öffentlicher Bekanntmachung über die Auflegung der Überprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme der Einheitswert für den Betrieb der Bf, welcher erst kurz vorher neu festgelegt wurde (4. November ) ohne irgendeine Betriebsveränderung wieder eine Änderung erfahren könnte.
Eine Änderung sei von der Bewertunsgsstelle-Bodenschätzung am auf Seite 2 im Finanzamtsschreiben vom 22. Dezember für die Liegenschaften der Gemeinde G so gut wie ausgeschlossen worden.

Dies sei am dem Beschwerdeführer  Bf1von einem Finanzbeamten im Gemeindeamt G so dargelegt worden.
Aufgrund dieser behördlichen Aussage sei den Bf zum damaligen Zeitpunkt ein Einspruch nicht notwendig erschienen.

B.)
zum Punkt Antrag auf Wertfortschreibung:
Hinsichtlich der geringeren landwirtschaftlichen Nutzfläche, hätten die Bf bereits im Jänner 2009 beim Vermessungsamt einen Antrag auf Flächenbereinigung gestellt, was jedoch abgelehnt worden sei, da die Gemeinde G noch nicht an der Reihe sei.

Es werde beantragt, eine Neufestsetzung des Einheitswertes unter Berücksichtigung von 16 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, davon 2,61 ha Hutweide unter Zugrundelegung der Bodenklimazahl von 16,7 laut Feststellungsbescheid vom vorzunehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 18,6112 ha, eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche von 19,6292 ha (=gesamt 38,2404 ha)festgestellt.
Die Bodenklimazahl betrug 17,3, der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen 14 %, der für die Betriebsgröße 10%.
Daraus ergab sich die Betriebszahl 13,148.
Unter Zugrundelegung des für die Betriebszahl 100 bestehenden Hektarsatzes von 2.289,1943 Euro (BGbl.Nr.649/1987) ergab sich der Hektarsatz von 300,9833 Euro. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: 2.289,1943 x 13,148 : 100.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Bei den im Folgenden genannten Gesetzesbestimmungen handelt es sich um die am gültigen.

Gemäß § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970 sind im Zusammenhang mit der in Zeitabständen von zwanzig Jahren zu erfolgenden Überprüfung der Musterstücke der Bodenschätzung auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall erfolgte durch die Bodenschätzung im Jahr 2005 eine Überprüfung gemäß § 2 Abs. 2 BoSchätzG 1970 der landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Die Schätzungsergebnisse - welche laut § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970 ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung sind - lagen im Jänner 2006 zur Einsicht auf und wurden am ersten März 2006 rechtskräftig.

Gemäß § 10 Abs. 3 BoSchätzG 1970 sind die Vermessungsbehörden verpflichtet, die für die Bodenschätzung erforderlichen Kopien der Katastralmappe beizustellen. Bei der Schätzung war daher von den Flächen laut Katastralmappe auszugehen.

Die Abgabenbehörden des Bundes haben gem. § 13 Abs. 1 BoSchätzG 1970 die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.

Die Vermessungsbehörden haben gem. Abs. 2 leg.cit daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 BoSchätzG 1970 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß § 16 BoSchätzG 1970 für die gemäß § 46 des VermG (Vermessungsgesetz) zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen.

Die Ertragsmesszahl eines Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmesszahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt in Ar bildet die Bodenklimazahl.

Diese gibt das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht gezogenen Flächen zu der mit der Wertzahl 100 ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes an.

Auf den Einwand, es sei nicht einzusehen, dass sich die Einheitswerterfassung auf Grundbuchsdaten stütze, die in keiner Weise aktuell seien und nicht der Wirklichkeit entsprächen, ist auf § 2 Vermessungsgesetz (VermG) sowie § 46 VermG hinzuweisen,
Die Finanzämter haben daher betreffend des Flächenausmaßes die Daten der für die Landesvermessung zuständigen Ämter zu übernehmen ohne sie abzuändern.

Wie im Sachverhalt dargestellt, erfolgte für den gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach einer durch die Bodenschätzung durchgeführten Nachschätzung für den eine Wertfortschreibung des Einheitswertes.

Der Einheitswert wird bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 BewG 1955 neu festgestellt:

1. wenn der gemäß § 25 BewG 1955 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,

a)  entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber 300 Euro oder um mehr als 1000 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt  festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder

Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
§ 32 BewG 1955

Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten (Abs.1).

Ertragswert ist gem. Abs. 2 leg. cit. das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind gem. Abs. 3 leg. cit. die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen.

  • Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 BoSchätzG 1970 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);
     

  • die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
    a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarkte
    b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsfläche zum Hof), c) Betriebsgröße

Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird gem. § 34 Abs. 1 BewG 1955 von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Bodenklimazahl ( § 16 Abs. 2 BoschätzG 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.

Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen gem. § 34 Abs. 2  BewG 1955 für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.

Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird gem. Abs. 3 jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.

Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen gem. § 35 BewG 1955 Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45 BewG 1955) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 BewG 1955 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.

Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind gemäß § 36 Abs. 1 BewG 1955 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 BewG 1955 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hierbei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233).

Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind gem. § 36 Abs. 2 BewG 1955 ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören.

Zur Feststellung des Einheitswertes wird gemäß § 37 BewG 1955 für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen sind.

Die Ermittlung des Hektarsatzes erfolgt gemäß § 38 Abs. 1 bis 4 BewG 1955 wie folgt:

(1) Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2.289,1943 Euro.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a und b BewG 1955  genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.

(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.

(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe ermittelt. Hierbei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit.a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

§ 39 BewG 1955 regelt die Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte

(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.

(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:

  • durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)

    a) Alpen

    b) landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, deren Ertrag so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können.

  • .. forstwirtschaftlich..

  • .. weinbaumäßig

  • ...

  • ...

(3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b gesondert zu bewerten.

(4) Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.

Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten gem. § 40 BewG 1955 die folgenden Vorschriften:

1. Abschläge und Zuschläge sind nur zu machen, wenn

a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem

b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt und

c) die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 111 Abs. 2 Z 5 Gewerbeordnung 1994) begründet ist.

2. für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre  und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.

Zur Erfassung der in § 38 Abs. 4 genannten ortsüblichen Verhältnisse werden Richtbetriebe bestimmt.
Bei dem gegenständlichen Betrieb handelt sich um den Richtbetrieb X, was den Bf. in der Beschwerdevorentscheidung vom mitgeteilt wurde.

Da der angefochtene Bescheid den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, war die Beschwerde abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Entscheidung die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision nicht erfüllt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 10 Abs. 3 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 36 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 37 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 38 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 20 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 21 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 14 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 46 VermG, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968
§ 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 44 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 2 VermG, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968
§ 25 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 34 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 45 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 16 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 36 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 34 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100162.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at