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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.08.2015, RV/7100156/2012

Gemeinsames Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerde weitergeltende Berufung des Ernst F*****, *****Adresse*****, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46, vom betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2008 und für das Jahr 2009 gemäß § 299 BAO, beide vom , alle zur Steuernummer 38*****, zu Recht erkannt:

I. Die als Beschwerde weitergeltende Berufung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom

Der Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer (Bf), Ernst F*****, wurde vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Bescheiden vom zur Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 veranlagt, woraus jeweils Gutschriften von 604 € resultierten.

Diesen Bescheiden lagen nichtselbständige Einkünfte von 6.779,22 € (2008) und von 8.926,59 € (2009) zugrunde, die laut Lohnzetteln jeweils von Monika P***** bezogen wurden. Ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 494 € wurde jeweils berücksichtigt.

Meldeabfragen

Am stellte das Finanzamt durch Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) fest, dass an der Adresse *****Adresse***** folgende Personen gemeldet sind:

Seit 2002 Monika P*****, geboren 1962, und Ernst F*****, geboren 1957, sowie seit 2008 Bernhard F*****, geboren 1992.

Zuvor waren Monika P***** und Ernst F***** an der Adresse *****frühere_Adresse***** gemeldet.

Aufhebungsbescheide Einkommensteuer 2008 und 2009 sowie Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom

Mit Bescheiden vom hob das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Einkommensteuerbescheide vom gemäß § 299 BAO auf und erließ am selben Tag neue Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 mit Gutschriften von jeweils 110 €.

Die Aufhebungsbescheide wurden folgendermaßen begründet:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.

Den neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2008 und 2009 liegen weiterhin nichtselbständige Einkünfte von 6.779,22 € bzw. 8.926,59 € zugrunde, wobei als Arbeitgeberin jeweils Monika P***** aufscheint.

Ein Alleinerzieherabsetzbetrag wurde nicht mehr berücksichtigt.

Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 wurden als Negativsteuer jeweils 110 € erstattet.

Begründend führte das Finanzamt in den Sachbescheiden aus, amtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Bw seit dem Jahr 2002 mit Monika P***** im gemeinsamen Haushalt lebe, weswegen der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zustehe.

Berufung

In der kursorischen Berufung gegen die "Bescheide über die Aufhebung des Einkommensteuerb. vom " (richtig wohl: ) vom , beim Finanzamt mit Datum registriert, bestritt der Bw, in einer Lebensgemeinschaft mit Monika P***** zu leben. Frau P***** sei Arbeitgeberin des Bw. „Eidesstattliche Erklärung liegt beim Landesgericht in Eisenstadt vor."

Diese Berufung ist so zu verstehen, dass der Bw die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide vom für nicht rechtswidrig erachtet, weswegen diese nicht gemäß § 299 BAO aufzuheben gewesen seien.

Berufungsvorentscheidungen

Der Aufforderung des Finanzamtes, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, kam der Bw nicht nach, weswegen das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet abwies.

Vorlageantrag

In seinem als „Einspruch gegen Berufungsbescheid von " bezeichneten Vorlageantrag vom bestritt der Bw vom Finanzamt zur Beibringung von Unterlagen aufgefordert worden zu sein. Es habe ihn lediglich am ein Mitarbeiter des Finanzamtes angerufen und ihm mitgeteilt, „das noch ein Betrag von € 988,-- offen seien". Auf den Hinweis des Bw auf seine Berufung sei ihm entgegnet worden, er werde vom Finanzamt eine Stellungnahme erhalten, worauf der Bw wiederum vier Wochen Zeit habe, hierauf eine Stellungnahme abzugeben.

Der Bw wiederholte im Vorlageantrag, dass Frau P***** nicht seine Lebensgefährtin, sondern seine Arbeitgeberin sei. Er habe nur eine Wohnung bei seinem Arbeitgeber. „Die Steuernummer und die Meldung von Fa. P***** habe ich nicht liegen im FA. Ich hoffe von Ihnen zu hören meine Tel.-Nr. siehe oben. Für Unterlagen die Ihr braucht müsst Ihr mir schon Bescheid geben was Ihr braucht."

Nachschau

Hierauf fand am gegen 10:00 Uhr eine Nachschau durch Organe des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart an der Adresse *****Adresse***** statt. Hierüber wurden ein als „Protokoll" bezeichneter Aktenvermerk sowie eine Niederschrift mit dem Bw aufgenommen:

„Protokoll

Am um 09:50 wurde durch Organe des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Team Finanzpolizei Eisenstadt, V***** , R***** und E***** , eine Nachschau bei F***** Ernst, wohnhaft in *****Adresse***** durchgeführt.

Neben der Eingangstüre wurde ein Namensschild mit folgenden Namen: "F***** Ernst" und "P***** Monika", wahrgenommen. Nach Betätigen der Klingel wurde durch Hrn. F***** geöffnet und die Beamten wurden, nachdem sie Vorgenannten über den Grund des Besuches informierten, in das Reihenhaus gebeten.

Im Haus wurde Fr. P***** Monika (die angab, das sie die alleinige Besitzerin des Reihenhauses sei) angetroffen und wie sich nachträglich herausstellte schlief der Sohn von Hrn. P***** [gemeint wohl: F*****] im Obergeschoß in einem der beiden Zimmer die Vater und Sohn in dieser Wohneinheit bewohnen.

Auf die Frage des Beamten R***** ob es möglich wäre die beiden Zimmer zu sehen und zu Fotografieren Wurde mit Zustimmung des Hrn. P***** [gemeint wohl: F*****] und in seinem Beisein die bei den Zimmer aufgesucht. In einem Zimmer schlief zu diesem Zeitpunkt der Sohn und es wurde gebeten diesen nicht zu wecken was entsprochen wurde.

Das zweite, besichtigte Zimmer, lässt den Schluss zu, das dieses nicht täglich zum Schlafen benützt wird, da sich in diesem Raum eine Infrarotkabine/Sauna und kein herkömmliches Bett (sondern Sofa) befindet. Fernseher ist vorhanden, wird vermutlich als "Bügelzimmer" verwendet. Es wurden weder ein Kleiderschrank noch Schuhe in diesem Zimmer wahrgenommen. (Siehe Fotos)

Es erfolgte daraufhin eine Niederschrift mit Hrn. F***** im Beisein der Fr. P*****. Beide gaben folgende Auskunft: Sie leben hier in einer "Wohngemeinschaft", nicht in einer Lebensgemeinschaft, F***** ist verheiratet und nicht von seiner Frau geschieden, Er sei hier in "Untermiete", es bestehe kein schriftlicher Mietvertrag, es wurde mündlich vereinbart dass Vorgenannter monatlich Euro 100,- zu den Betriebskosten zu entrichten habe. Die Nutzung der Wohnung (Küche, Badezimmer, WC, Wohnzimmer, Vorraum, Büro ..... ) benutzen alle. Es bestehe kein gemeinsames "Haushaltskonto", die Einkäufe für den täglichen Bedarf werden getrennt getätigt.

Weiters gab Hr. F***** an, das er sich zur Zeit in einem befristeten Pensionsverhältnis befindet und er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Fr. P***** steht…"

„Niederschrift … mit Ernst F***** …

Herr F***** bewohnt mit seinem Sohn auf obgenannter Adresse zwei Zimmer im Obergeschoss. Alle weiteren Räumlichkeiten werden gemeinsam mit Frau Monika P***** bewohnt. Laut Auskunft von Herr F***** besteht zur Zeit kein Dienstverhältnis mit Frau P***** , da sich er, Herr F*****, in einer befristeten Invaliditätspension befindet. Eine eingetragene Lebensgemeinschaft mit Frau P***** besteht nicht es handelt sich lediglich um eine Wohngemeinschaft. Einen schriftlichen Mietvertrag für die Untermiete gibt es nicht, es wurde eine mündliche Miete in Höhe von € 100.—(Betriebskostenanteil) vereinbart. Für mich und meinen Sohn komme ich für Essen und Verpflegung selbst auf. Mit meinem Einverständnis konnten durch die Finanzorgane Fotos meiner Räumlichkeiten gemacht werden und die Wohnung besichtigt werden. Alle Ausgaben für meinen Sohn bestreite ich aus meinen Einkünften. Weiters gebe ich an, dass es keine gemeinsame Haushaltskasse gibt…"

Die genannten Fotos zeigen eine Infrarotkabine/Saunakabine, einen Fernseher, ein zusammenlegbares Kinderbett, in welchem Wäsche gelagert wird, einen Bügeltisch mit zwei Bügeleisen, ein Sofa mit Pölstern und Bügelwäsche sowie ein Bild mit einem geflügelten Pferd.

Weitere Erhebungen

Das Finanzamt erhob ferner, dass Monika P***** als Hausbetreuerin nichtselbständig beschäftigt ist und seit 2006 über eine Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, deren höchstzulässige Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen, verfügt. Für den Bw ist eine Beschäftigung als Arbeiter bei Frau P***** bei der Sozialversicherung ersichtlich, ferner der Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie ein Pensionsbezug wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Für das Jahr 2010 ist ein Lohnzettel von Frau P***** für den Bw mit steuerpflichtigen Bezügen (Kennzahl 245) von 9.049,77 € aktenkundig.

Vorhalt

Am richtete das Finanzamt nachstehenden Vorhalt an den Bw:

„…in Ihrer Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 - 2009 machen Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend. Sie würden mit Ihrem Sohn im Haus der Frau P***** in einer Wohnung leben.

Am wurde von Bediensteten der Finanzpolizei folgendes erhoben:

Sie bewohnen im Haus der Frau P***** im Obergeschoss des Wohnhauses zwei Zimmer, eines für sich und eines für ihren Sohn, den Rest der Wohnung (Küche, Bad, Wohnzimmer, Büro, WC etc) benützen Sie gemeinsam mit Frau P*****.

Die Begehung der von ihnen benützten Räume wurde gestattet, wobei das Zimmer Ihres Sohnes nicht besichtigt werden konnte, da dieser schlief. In dem Zimmer, welches laut Ihren Angaben Ihnen zu Verfügung steht, befand sich ein Gitterbett, eine Infrarotkabine, eine Schlafcouch, darauf verschiedene Wäschestücke, davor ein aufgestelltes Bügelbrett sowie ein Fernsehapparat. In dem Zimmer befanden sich weder ein Kasten noch andere Unterbringungsmöglichkeiten für Ihre persönlichen Kleidungsstücke, Schuhe etc. Dem Eindruck nach dient dieses Zimmer vorrangig als Bügelzimmer und keinesfalls als Schlafzimmer.

Der vereinbarte Mietzins (Anteil an Betriebskosten) von € 100,00 ist keinesfalls unter Fremden üblich.

Nach Begehung durch die Organe der Finanzpolizei hat sich der Eindruck, dass es sich um eine Lebensgemeinschaft handelt, bestätigt.

Zur Stellungnahme darf ich mir den einlangend vormerken."

Vorlage

Eine Äußerung des Bw hierzu unterblieb, weswegen die Berufung vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart am dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Eine Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat erfolgte nicht.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der - mit einer anderen Frau verheiratete - Bf seit dem Jahr 2002 – an zwei unterschiedlichen Adressen – gemeinsam mit Monika P***** wohnt. Seit 2008 ist auch Bernhard F***** in *****Adresse***** hauptgemeldet.

Im Berufungszeitraum lebten Monika P***** und Ernst F***** gemeinsam mit dem Sohn des Ernst F*****, Bernhard F*****, in einem Reihenhaus in *****Adresse*****.

Monika P***** und Ernst F***** leben in einer Wohngemeinschaft, wobei das Haus (Küche, Badezimmer, WC, Wohnzimmer, Vorraum, Büro,..) von allen Bewohnern gemeinsam genutzt wird. Ernst F***** trägt mit 100 € im Monat zu den Betriebskosten bei.

Neben staatlichen Transferzahlungen bestreitet Ernst F***** seinen Lebensunterhalt aus Zahlungen der Monika P*****, die als nichtselbständige Einkünfte deklariert werden und jeweils unter der Besteuerungsgrenze liegen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Ernst F***** im Reihenhaus ein eigenes Zimmer bewohnt.

Monika P***** und Ernst F***** bestreiten das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.

Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass zwischen Monika P***** und Ernst F***** keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist mit Ausnahme der Fragen, ob der Bf über ein eigenes Zimmer verfügt und ob eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, unstrittig.

Angesichts der Ergebnisse der Erhebungen der Finanzpolizei kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Bf verfüge über das „Bügelzimmer" in einer Weise, die einem fremden Untermieter entsprechen würde.

Ebenfalls unglaubwürdig ist die Behauptung, der Bf und Monika P***** würden im Haushalt getrennt wirtschaften (ein gemeinsames „Haushaltskonto" bestehe laut Angaben des Bf nicht, die Einkäufe für den täglichen Bedarf „werden getrennt getätigt"). Nachweise hierfür wurden keine erbracht. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass in vergleichbaren Fallkonstellationen - schon zur Kostensenkung - gemeinsam gewirtschaftet wird. Um eine atypische Sachverhaltskonstellation plausibel zu machen, wäre es Sache des Bf gewesen, konkrete Angaben über die fehlende Wirtschaftsgemeinschaft zu machen und diese zu belegen. Dass bei den dargestellten Verhältnissen und dem niedrigen, im übrigen von Monika P***** bezogenen, Einkommen vom Bf und Monika P***** jeweils getrennt gewirtschaftet wird, ist völlig unglaubwürdig.

Ob der Bf tatsächlich Arbeitnehmer der Monika P***** ist, braucht mangels Entscheidungsrelevanz nicht beurteilt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der für 2008 und 2009 geltenden Fassung lautet:

„2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich“

„- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,“

„- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.“

„Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.“

Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 i. d. F. 2008 und 2009  ist der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit gutzuschreiben, als Einkommensteuer nach Tarif negativ ist („Negativsteuer), ebenso bis zu 110 € bestimmte Werbungskosten.

(Ehe)Partner ist gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum maßgebenden Fassung eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

§ 299 BAO lautete:

„§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.“

„(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.“

„(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.“

Alleinerzieherabsetzbetrag

Vorweg ist festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft verschiedengeschlechtlichen Personen nicht zugänglich ist. Eine „eingetragene Lebensgemeinschaft" ist rechtlich nicht vorgesehen.

Bei einer verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild ehelichen Zusammenlebens entspricht (vgl. ).

Unerheblich ist, ob einer der Partner mit einem oder einer Dritten verheiratet ist.

Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sind insbesondere drei Kriterien maßgeblich, nämlich

1. die Eheähnlichkeit bzw. Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Partnerschaft,

2. das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und

3. eine gewisse Dauer.

Es muss daher ein Verhältnis vorliegen, das dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Doch kann wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal weniger stark ausgeprägt sein oder fehlen (vgl. Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG § 106 Anm. 15 m. w. N.).

Im Bereich des § 106 EStG 1988 wird im Hinblick auf dessen Zweck, wirtschaftliche Belastungen auszugleichen, dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommen (vgl. Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG § 106 Anm. 17 m. w. N.).

Für eine Wirtschaftsgemeinschaft ist nicht kennzeichnend, dass alle Ausgaben gemeinsam getragen werden. Es reicht, dass sich insgesamt durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die nicht mehr mit der (eingeschränkten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Alleinerhalters vergleichbar ist (vgl. ; ).

Eine eheähnliche (einer eingetragenen Partnerschaft ähnliche) Gemeinschaft (Lebensgemeinschaft) ist zu vermuten, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein unter Ehegatten (eingetragenen Partnern) übliches Zusammenleben erfolgt (vgl. ; Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Rz 30/2; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 106 Tz 4; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2011, § 106 Rz 4).

Bei einer Wohngemeinschaft zweier miteinander nicht in gerader Linie verwandter oder verschwisterter Personen wird eine andere als eine eheähnliche bzw. einer eingetragenen Partnerschaft ähnliche Gemeinschaft weniger wahrscheinlich sein (§ 167 Abs. 2 BAO), wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, die im Einzelfall größere Wahrscheinlichkeit einer atypischen Gestaltung nachzuweisen (vgl. Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG § 106 Anm. 20).

Unterscheidet sich nach außen hin und hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Zusammenleben zweier Personen mit Kindern nicht von jenem, das auch Eheleute (eingetragene Partner) mit Kindern von anderen Partnern zeigen, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag infolge Vorliegens einer Lebensgemeinschaft nicht zu (vgl. ).

Mit der bloßen Behauptung, es läge keine Lebensgemeinschaft vor, wird im gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft i. S. d. § 106 Abs. 3 BAO nicht dargetan.

Auf die innere Einstellung der Beteiligten und die Gestaltung ihres Lebens lässt sich für die Abgabenbehörden nur auf Grund äußerer Umstände schließen (vgl. ; Wanke/Wenk, Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerhalterabsetzbetrag bei Patchworkfamilien, UFSjournal 2011, 103).

Die äußeren Umstände sind hier so gelagert, dass von einer Lebensgemeinschaft i. S. d. § 106 Abs. 3 BAO auszugehen ist.

Den Beweis, dass entgegen dem äußeren Anschein keine Lebensgemeinschaft vorliegt, hat der Bf nicht erbracht.

Beschwerde ist unbegründet

Die als Beschwerde weitergeltende Berufung vermag somit keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt und Tatfragen i. d. R. einer Revision nicht zugänglich sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100156.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at