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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.08.2015, RV/6100263/2009

Nichtabzugsfähige Aufwendungen, auch im Zusammenhang mit einer Domizilgesellschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch

den Vorsitzenden A, sowie die Richter B, C, D

in der Beschwerdesache

BF, Straße, Ort ,

gegen das

FA Salzburg-Stadt, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg

wegen  

behaupteter Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG) der Bescheide

vom , betreffend die Umsatzsteuer für 2002, 2003, 2004 und 2005 sowie die Einkommensteuer für 2002, 2003, 2004 und 2005

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am

zu Recht erkannt: 

1. Den Bescheidbeschwerden gegen die Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004 und 2005 wird keine Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

2. Den Bescheidbeschwerden gegen die Einkommensteuer 2002, 2003, 2004 und 2005 wird keine Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beim BF wurde eine Betriebsprüfung über die Jahre 2002 bis 2005 durchgeführt. Bei dieser Prüfung traf der Prüfer neben anderen, im gegenständlichen Verfahren nicht angefochtenen Punkten folgende Feststellungen:

Für die Überlassung der Wohnung durch die E GmbH an den BF als Geschäftsführer werde im Fremdvergleich ein geldwerter Vorteil von netto 1.500,00 monatlich = 18.000,00 p.a. festgesetzt und damit die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um € 18.000,00 p.a. erhöht. Diesen Betrag unterwarf der Prüfer der Umsatzsteuer (€ 14.400,00 mit USt 10%, € 3.600,00 USt 20% USt)

Der Prüfer qualifizierte für den gesamten Prüfungszeitraum zudem eine große Anzahl von Aufwendungen, die der BF als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, als ertragssteuerlich nicht abzugsfähig. Damit im Zusammenhang stehende bzw. weitere geltend gemachte VorSt, die er als nicht abzugsfähig beurteilte, korrigierte er.

Im Zuge der Berufung wurde nur die Nichtabzugsfähigkeit der folgenden vier Positionen angefochten, zu denen der Prüfer folgende Feststellungen getroffen hatte:

Im Jahr 2003 und 2004 seien Waren im Wert von € 2.006,12 netto, + € 401,21 USt, brutto € 2.407,00 aus diversen Eingangsrechnungen der Fa. F nach Afrika ausgeführt worden. Diese Kosten seien als privat zu behandeln.

Im Jahr 2004 seien Vorsteuerbeträge für den PKW Mitsubishi Lancer in Höhe von € 247,56 geltend gemacht worden. Diese VorSt seien bei den Betriebskosten eines PKW nicht abzugsfähig.

Im Jahr 2004 sei weiters ein Betrag von € 6,50 + € 1,30 USt, brutto € 7,80 des Video Copy Service G nur zu 50% abzugsfähig, da er mit Aktivitäten des BF in Afrika im Zusammenhang stünde.

Bei einer Eingangsrechnung der Fa. H für ein Fernglas in Höhe von netto € 283,33 + USt € 56,60, brutto € 340,00 sei die ursprüngliche Rechnungsadresse " I Safaris" überlackt worden und auf den Namen des BF abgeändert worden. Diese Aufwendungen seien nicht abzugsfähig.

Im Jahr 2005 sei eine Rückstellung von € 6.000,00 für "RA Dr. J " eingestellt worden, wofür im Zuge der Prüfung zwei Belege nachgereicht worden seien (Rechnung vom iHv. € 551,00, bzw. vom iHv. € 934,00). Ein betraglicher Zusammenhang dieser Rechnungen mit der Rückstellung sei nicht nachvollziehbar.

Zudem seien diese beiden Belege vom Prüfer bereits bei der USt-Nachschau der Vorprüfung gesichtet auch kopiert worden, wodurch ersichtlich geworden sei, dass die zwei in der BP nachgereichten Rechnungen nachträglich verändert worden seien, da die in der USt Nachschau aufgedruckte ursprüngliche Betreffzeile von " Gattin " nachträglich auf " K GmbH" abgeändert worden sei.

Im Prüfungszeitraum lägen Eingangsrechnungen in Höhe von jeweils € 12.000,00 p.a. von einer " L " Schweiz , CHStraße mit der Beifügung "Betriebsstätte Italien, IStraße , M IPLZ N " vor.

Der Betreff laute: "Für die Benützung unserer Büroräumlichkeiten inkl. Telefon, Fax, Betriebskosten, Parkplatz und Elektrik"

Aufgrund der Feststellungen der Bp. sei davon auszugehen dass es sich bei diesen Eingangsrechnungen um vom BF selbst erstellte Belege handle, was unter anderem aus dem Schriftvergleich mit Ausgangsrechnungen des Unternehmens des BF geschlossen werden könne.

Zudem sei weder eine italienische Telefonnummer auf den Eingangsrechnungen vorhanden, noch habe aufgrund der Recherchen eine Firma " L " in N eruiert werden können.

Aufgrund der Ermittlungen der BP sei bekannt dass der BF in N , an dieser Adresse über eine Ferienwohnung (in Hafennähe) verfüge.

Darüber hinaus habe sich in der Belegsammlung des inländischen Unternehmens des BF unter anderem ein Kontoauszug lautend auf "L, IStraße, IPL N" befunden.

Der BF habe bei diesem Auslandssachverhalt seiner erhöhten Mitwirkungsverpflichtung in keinster Weise Folge geleistet.

Die geltend gemachten Aufwandspositionen 2002, 2003, 2004 und 2005 in Höhe von je € 12.000,00 seien daher zu stornieren:

Im Jahr 2003 habe der BF einen innergemeinschaftlichen Erwerb durch den Kauf eines Motorbootes von einem deutschen Hersteller getätigt.

Dieses Motorboot samt Zubehör sei in weiterer Folge an die L in Schweiz , CHStraße weiterverrechnet worden. Die entsprechenden Ausgangsrechnungen des BF wiesen keinerlei Aufschlag auf.

Des Weiteren sei auf den Ausgangsrechnungen des BF vermerkt worden, dass die Zahlungen bereits von der L an die Lieferfirma geleistet worden seien oder durch "Gegenverrechnung" erfolgten.

Anlässlich der Schlussbesprechung habe der BF angegeben, dass er das Motorboot nicht bezahlt habe, nur ein Betrag von 154,88 sei von ihm geleistet worden.

Tatsächlich liege jedoch eine Quittung des deutschen Herstellers über die Barzahlung durch das Unternehmen des BF vor ("Restzahlung Boot + Zubehör € 20.360,25 vom ") Auch eine weitere Rechnung in Höhe von 2.500,00 sei lt. Eingangsrechnung des Verkäufers vom BF mittels Scheck am beglichen worden.

Zu dem weiteren Rechnungsbetrag in Höhe von € 154,88 habe festgestellt werden können, dass dieser mit einer Kreditkarte lautend auf die E GmbH, Salzburg bezahlt worden sei.

Auch ein Konsumationsbeleg des BF vom am Betriebsort des deutschen Bootsherstellers sei vom Prüfer in den Büchern des BF gefunden worden.

Aufgrund dieser Sachverhalte sowie der Feststellungen der BP zu L sei davon auszugehen, dass es sich bei diesem innergemeinschaftlichen Erwerb um eine private Anschaffung des BF handle.

Die Erwerbsteuer von 5.600,78 sei daher dem BF vorzuschreiben.

Letztlich stellte der Prüfer fest, dass im Jahr 2002 in der Kassa ein eingebuchter Betrag von $ 2.500,00 fehle, der nach den Unterlagen nie aus der Kassa entnommen worden sei. Das Kassabuch sei daher nicht ordnungsgemäß

Im Jahr 2003 sei eine Ausgangsrechnung in Höhe von € 485,00 nicht verbucht worden und scheine im Erlösjournal nicht auf. Zudem sei ein Bruch in der Nummerierung der Ausgangsrechnungen festzustellen. So finde sich eine vierstellige Rechnungsnummer (Nr. 2003) am . Andere Ausgangsrechnungen dieses Jahres seien von Nr. 1 () bis Nr. 20 () sowie von Nr. 201 () bis Nr. 221 () nummeriert.

In den Jahr 2004 und 2005 fehlten sieben Ausgangsrechnungen, deren Nummern lt. Stellungnahme des BF nicht vergeben worden seien.

Im Jahr 2004 ende die Rechnungsnummer mit der Nr. 103, im Jahr 2005 werde mit Nr. 110 fortgefahren (letzte AR 116 v. ).

Dies entspreche nicht den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z. 6 UStG, Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit seien nicht gegeben.

Aufgrund festgestellter Buchhaltungsmängel, Kassamängel, fehlender Belege und Zahlungsbelege sowie Belegmängel, diverser Beleg- und Rechnungsmanipulationen, nicht erfasster Belege/Geschäftsfälle (zB. Ausgangsrechnungen), fehlender bzw. nicht fortlaufender Ausgangsrechnungsnummern, ungeklärter Einlagen (festgestellt in der nicht angefochtenen Tz 1.7), unzureichender Mitwirkung in Auslandssachverhalten, nachweislich falschen Auskünften des BF, vorgefundener - eigentlich betriebsfremder - ausländischer Belege, etc., Falscherstellung von Ausgangsrechnungen, Differenzen lt. MIAS sowohl betreffend innergemeinschaftlicher Erwerbe als auch innergemeinschaftlicher Lieferungen, werde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von jährlich € 20.000,00 festgesetzt. Dabei setzte der Prüfer den Anteil der 20%igen und der steuerfreien Umsätze analog zur Erklärung des BF fest.

Das FA erließ nach Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 neue Sachbescheide betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2002, 2003, 2004 und 2005. Zur Begründung dieser Bescheide wurde auf die Feststellungen der Betriebsprüfungsberichtes verwiesen. Gegen diese Bescheide erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen verlängerter offener Rechtsmittelfrist Berufung und führte zu den einzelnen Punkten im Wesentlichen aus:

Von der Betriebsprüfung wurde ohne Begründung der Höhe ein geldwerter Vorteil in Höhe von monatlich € 1.500,00 für die Überlassung der im Betriebsgebäude der E GmbH befindlichen Wohnung angesetzt. Tatsache ist, dass die Wohnung fremdüblich überhaupt nicht vermietbar wäre, da diese in einem Betrieb der chemischen Industrie befindlich ist, in der mit hochbrennbaren und teilweisegeruchsbelästigenden Substanzen gearbeitet wird. Außerdem befindet sich das Gebäude direkt neben den Bahngeleisen der Bahnstrecke der Lastenzüge und des Salzburger Verschubbahnhofes. Die bisher angesetzten Sachbezugswerte, für die im Übrigen, wie von der GPLA überprüft, DB, DZ und KommSt abgeführt werden, sind daher als vollkommen ausreichend anzusehen. Weiters wurde bei den letzten Betriebsprüfungen die Höhe als vollkommen ausreichend akzeptiert, insbesondere da auch kein weiterer Geschäftsführerbezug zur Auszahlung gelangt. Wir stellen daher den Antrag, die bisherigen Sachbezugswerte anzusetzen. Vollkommen systemwidrig ist die Festsetzung von Umsatzsteuer beim Gesellschafter, allenfalls wäre diese bei der Gesellschaft vorzuschreiben.

Vorsteuer Mitsubishi Lancer: Dieses Fahrzeug ist als LKW typisiert und daher vorsteuerabzugsberechtigt. Wir stellen daher den Antrag, die Vorsteuer in Höhe von 247,56 anzuerkennen.

Video Copy G : Diese Videokopie wurde ausschließlich aus betrieblicher Veranlassung erstellt (Video als Werbefilm für Kunden). Wir stellen daher den Antrag, den Aufwand und die Vorsteuer anzuerkennen.

ER Fa. H /Fernglas: Das gegenständliche Fernglas wird für die Besichtigung großer Grundstücke im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen benötigt, welche teilweiseüber 100.000 m2 groß sind und die ansonsten nicht ausreichend eingesehen werden können. Wir stellen daher den Antrag, den Aufwand und die Vorsteuer anzuerkennen.

ER F (2003 und 2004): Die Firma F ist ein Lieferant. Woraus die Bp. den Schluss zieht, dass diese Waren nach Afrika ausgeführt wurden, ist nicht ersichtlich. Wir stellen daher den Antrag, den Aufwand und die Vorsteuer anzuerkennen.

RA J : Für einen Prozess in Slovenien (in Sachen K ) wurde eine Rückstellung von € 6.000,00 gebildet. Anfang 2008 wurde von RA Dr. O , der für Dr. J tätig war, eine Rechnung von über € 9.000,00 gelegt. 2 Rechnungen wurden von der Kanzlei Dr. J unrichtig ausgestellt, die im Übrigen nur Barauslagen betrafen, und nach Hervorkommen in der Prüfung berichtigt. Wir stellen daher den Antrag, die Rückstellung in Höhe von € 6.000,00 anzuerkennen.

Zunächst ist festzuhalten, dass im Zuge der Außenprüfung ausführlich dargelegt wurde, dass die Tätigkeit des BF zu einem Großteil in der Planung und im Bau von Aufbereitungsanlagen in den Häfen von Triest und Koper besteht. In der Vergangenheit wurden teilweise immense Ausgaben für Reisekosten getätigt. Um diese zu verringern, wurde gegenständliche Immobilie angernietet Als Vermieter tritt die Firma L auf, mit der der BF seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehung steht. Da diese über die gegenständliche Immobilie verfügen kann (siehe beiliegende Kopie des Kaufvertrages aus 2001, die von der Firma L freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde), wurde vereinbart, dass der BF diese zu einem Betrag von jährlich € 12.000,00, welcher Betrag als vollkommen fremdüblich und angemessen erscheint, mieten konnte (sämtliche Nebenkosten, wie Parkplatz, Betriebskosten, Heizkosten, Internet, Fax und Computer waren inkludiert). Diese Vorgangsweise wurde auch vom früheren Steuerberater dem BF gegenüber als sinnvolle Alternative gegenüber länger dauernden Hotelaufenthalten geraten. Darauf, dass Rechnungen, die in mit Windows-Programmen ausgestatteten Computern erstellt wurden, ähnlich aussehen, muss wohl nicht weiter eingegangen werden. Der BF hat jedenfalls jede Mitwirkung geleistet, wie auch aus der nunmehrigen Vorlage des Kaufvertrages ersichtlich ist. Im Übrigen wird entschieden in Abrede gestellt, dass der BF in N über eine Ferienwohnung verfügt. Des Weiteren wird entschieden in Abrede gestellt, dass Behauptungen der Bp. aufgestellt werden, dass die Firma L nicht auf dem Markt auftritt. Die Firma L verfügt sowohl in der Schweiz, in Deutschland als auch in Italien über eine Steuernummer (der Kauf der Immobilie wäre sonst in Italien nicht möglich gewesen). Die L ist im Handelsregister in der Schweiz und in Deutschland eingetragen und steuerpflichtig. Die Firma L ist Lizenznehmer des BF und in mehreren Ländern tätig. Diese Tatsachen können vom Geschäftsführer, Herrn Dipl. Kfm. P , bestätigt werden, dessen Aussagen als Beweis angeboten werden.

Wir stellen daher den Antrag, die geltend gemachten Aufwendungen für Miete anzuerkennen.

Der deutsche Bootslieferant wollte nicht ohne Umsatzsteuer an L (CH) fakturieren, obwohl dies möglich gewesen wäre (Ausfuhrlieferung). Um den Weg zu vereinfachen, wurde die Rechnung an den BF (unter Bekanntgabe dessen UID-Nummer) ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt, der diese an L (CH) als Ausfuhrlieferung steuerfrei weiter verrechnete. Eine eventuelle Erwerbsteuer würde gleichzeitig als Vorsteuer abzugsfähig sein, da dann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen würde. Zum Zahlungsfluss: es musste vom BF der Kaufpreis ausgelegt werden und wurde von L ersetzt. Wir stellen daher den Antrag, die vorgeschriebene Erwerbsteuer zu stornieren.

Die Betriebsprüfung hat Sicherheitszuschläge von jährlich € 20.000,00 festgesetzt. Als Begründung wurde eine Buchung von USD 2.500,00 am , sowie angeblich fehlende Ausgangrechnungsnummern angeführt. Zu Kassa 2002: Die Bezeichnung als Kassa ist tatsächlich irreführend. Tatsächlich wurden von der Buchhalterin Barbelege auf ein Konto "Kassa" gebucht, weil sie es von der E GmbH, deren Buchhaltung auch von derselben Buchhalterin erstellt wird, so gewohnt war. Eine körperliche Kassa war und ist nicht vorhanden, es ist dies ein Konto für Verrechnung Barbelege, und fiel es daher auch nicht auf, dass die Valuten nicht in die "Kassa" eingingen bzw. nicht entnommen wurden. Ein Zusammenhang mit irgendeiner möglichen Erlösverkürzung scheidet natürlich daher aus. Zu Ausgangsrechnungen: Rechnungen haben seit eine fortlaufende Nummer zu enthalten. Durch die Angabe der fortlaufenden Nummer soll die Unverwechselbarkeit einer Rechnung sichergestellt werden. Diese kann aus einer oder mehreren Zahlenreihenbestehen, die zur Identifizierung der Rechnung geeignet sind. Die Nummerierung dient an sich einer geordneten Belegaufbewahrung. Ihr Fehlen führt jedoch nicht zu einem Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, wenn die Überprüfbarkeit der Eintragungen auch auf eine andere Art als durch eine Belegnummerierung möglich ist. Der Zeitpunkt des Beginnes der laufenden Nummer kann frei gewählt werden, muss jedoch systematisch sein (auch täglicher Nummernbeginn ist zulässig).Aufgrund der Nummernvergabe (zwei Nummernkreise von 1 bis 20 und 201 bis 221, sowie2004 Ende mit 103 und Beginn 2005 mit 11 0) ist in keiner Weise die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben, da der Beginn der Nummerierung im Jahr 2005 mit einer runden Nummer nicht unüblich ist. Zu der von der Betriebsprüfung im Erlösjournal (was immer damit gemeint ist) nicht vorgefundenen Rechnung vom in Höhe von € 485,00 ist zu sagen, dass diese ein Fehlausdruck war. Jedenfalls ist Rechnung nicht relevant und wurde nicht verschickt. Der BF hat auf die Frage nach den in Rede stehenden Privateinlagen sehr wohl Stellung genommen. Im Zuge der Umschuldung von der Salzburger Sparkasse zur Bank Austria wurde von dieser eine Stärkung des Eigenkapitals verlangt. Hierauf hat der BF die im Jahr 2007 aufgelösten Lebensversicherungen belehnt. Außerdem wird von der Betriebsprüfung in keiner Weise berücksichtigt, dass der BF im Jahr 2005 immerhin 59 Jahre alt war und im Laufe seines Lebens wohl Geldbeträge in der in Frage stehenden Höhe jederzeit angespart haben und einlegen kann. All diese Punkte rechtfertigen in keiner Weise die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen (die entschieden in Abrede gestellt werden) wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge (wurde überhaupt nicht nachgewiesen), sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen berechtigen nur dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis nicht mehr glaubwürdig erscheint. Auf das Parteiengehör im Zuge der Schätzung (und ein Sicherheitszuschlag ist eine solche) wurde überhaupt nicht eingegangen. Es wurden einfach pauschal jedes Jahr 20.000,00 zugeschätzt. Wir stellen daher den Antrag, den festgesetzten Sicherheitszuschlag wegen Fehlens jeglicher Grundlagen aufzuheben.

Das FA legte diese Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor. Diese Berufungen waren zum noch nicht erledigt.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung führten die Parteien des Verfahrens ergänzend folgendes aus:

Befragt dazu ob es für das Motorboot, das in die Schweiz exportiert worden sein sollte, einen Ausfuhrnachweis in die Schweiz gibt führt der Prüfer aus:

Das war sicher nicht der Fall.

Über Befragen dazu welche näheren Unterlagen es zu dieser Videokopie gäbe führt der Prüfer aus:

Aus meiner Erinnerung wurde diese Videokopie angefertigt kurz nach dem der BF von einem mehrmonatigem Aufenthalt in Afrika zurückgekommen ist. Er hat uns im Zuge der Prüfung über Aufforderung auch keine Kopie dieses Filmes gezeigt bzw. ein Video vorgelegt. Daher ergab sich die Vermutung, dass es sich um Aufnahmen im Zusammenhang mit seinem Jagdaufenthalt in Afrika gehandelt hat.

Befragt dazu ob dem BF die Verhängung des Sicherheitszuschlages vorgehalten worden sei führt der Prüfer aus:

Wir haben das Parteiengehör in diesem Verfahren sicher mehr als ausreichend gewährt. Was der Steuerberater seinem Mandanten weitergegeben hat kann ich nicht sagen.

Das BFG hat dazu erwogen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang gibt auch den zu beurteilenden Sachverhalt wieder, der im Wesentlichen zwischen den Parteien des Verfahrens strittig ist.

Was den geldwerten Vorteil der Wohnung, BK, Garage, Pool etc. betrifft, so ist dazu aus Sicht des BFG auszuführen, dass BF ist 100% Gesellschafter und Geschäftsführer der E GmbH war und erhält dafür kein Entgelt erhielt. Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF. Sachbezüge für die Wohnung für die Wohnung sind dabei – soweit aus den Akten des Verfahrens ersichtlich - im Einkommensteuerverfahren nicht angesetzt worden.

Dem FA ist daher darin zuzustimmen, dass die Überlassung dieser Wohnung als Teil des Geschäftsführerbezuges zu qualifizieren ist, insbesondere da diese Überlassung der Wohnung nach den Ausführungen des BF bei der GmbH als Sachbezug des Geschäftsführers erklärt wurde und damit der Entgeltscharakter dieser Nutzungsüberlassung vom BF selbst dokumentiert wurde.

Was den Wert dieser Nutzungsüberlassung betrifft, so kann das BFG keinen Grund sehen, dass die vom FA angesetzten Werte aufgrund der in den Akten erliegenden Unterlagen und Baupläne zu dieser Wohnung bzw. zur Ausstattung dieser Wohnung überhöht wären. Ein Ansatz von Sachbezugswerten, die grundsätzlich durchaus ein taugliches Hilfsmittel für die Bewertung auch beim Leistungsaustausch zwischen dem 100% Gesellschafter und der GmbH sein mögen, würde im gegenständlichen Fall zu keinem sachgerechten Ergebnis führen. Gleiches gilt für den USt Ansatz. ( Zl. 91/13/0058, bzw. vom , Zl. 96/15/0121).

Was den VorSt Abzug für den Mitsubishi Lancer, betrifft, so ist dazu zu sagen, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug – unabhängig von einer kraftfahrrechtlichen Typisierung als LKW – in umsatzsteuerlicher Hinsicht um einen PKW handelt. Ein VorSt Abzug daher nicht möglich und wurde auch von den sonstigen Kosten, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht durchgeführt.

Was die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Video Copy G betrifft, so ist dazu auszuführen, dass es sich – mangels Vorlage von Nachweisen durch den BF – um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, ob es sich um einen Werbefilm handelt oder um private Filmaufnahmen des BF. Die Ausführungen des Prüfers, wonach dieser Film unmittelbar nach einem mehrmonatigen Jagdaufenthalt des BF in Afrika erstellt worden ist, lassen es als wahrscheinlicher erscheinen, dass diese Aufwendungen den Privatbereich des BF betreffen, als dass ein Werbefilm über die Entkonservierung von Fahrzeugen erstellt wurde. Das BFG folgt also auch in diesem Punkt den Ausführungen des FA. Es handelt sich dabei um Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z.2 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.

Was die Kosten für das Fernglass der Fa. H betrifft, so ist dabei wohl mit den Ausführungen im BP Bericht bereits klar, dass der BF nicht Rechnungsempfänger dieser Rechnung war, sondern ein Unternehmen in Afrika, das sich offenbar mit Großwildjagd beschäftigt. Die Ausführungen des BF in der Berufung, wonach dieses Gerät für die großen Grundstücke notwendig sei, auf denen Autoaufbereitungsanlagen erbaut werden, haben demgegenüber eine wesentlich geringere Wahrscheinlichkeit für sich. Zudem erklären sie die Bezeichnung des Rechnungsempfängers nicht. Das BFG folgt auch hier dem FA, wonach für dies Kosten kein Abzug als Betriebsausgaben im Unternehmen des BF möglich ist. Es handelt sich jedenfalls nicht um Betriebsausgaben des BF im Sinne § Abs. 4 EStG 1988.

Ähnliches gilt für die Rückstellung für Kosten des Rechtsanwaltes. Einen Nachweis dafür, dass der Rechtsanwalt im Jahr 2005 Leistungen für das Unternehmen des BF erbracht hat, die diese Rückstellung rechtfertigen würden, hat der BF bis ins Rechtsmittelverfahren nicht erbracht, da die dazu vorgelegten Rechnungen nach den schlüssigen Darstellungen des Prüfers nachträglich verändert wurden, um als Beleg für die Rückstellungen zu dienen.

Was die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung des slovenischen RA Dr. O betrifft, so ist dazu zu sagen, dass es mehr als unwahrscheinlich ist, dass bei einem Rechtsstreit, der sich von 2004 bis 2007 gezogen hat, keinerlei Korrespondenz über die Vielzahl der Interventionen und Verhandlungen bei Gericht gegeben hätte und der RA bei geltend gemachten Gesamtkosten von über € 9.000,00 keinen Kostenvorschuss verlangt hätte. Zudem stammt die Rechnung aus dem Jänner 2008, das Prüfungsverfahren war erst mit Schlussbesprechung vom abgeschlossen worden. Warum nicht diese Rechnung, sondern nachträglich verfälschte Belege, die darüber hinaus einen Salzburger Rechtsanwalt betrafen, vorgelegt wurden, kann das BFG nicht nachvollziehen und findet im Zusammenhang mit den sonstigen, in diesem Verfahren vorgefundenen Belegmanipulationen eine logische Erklärung nur darin, dass diese Rechnung bei der Schlussbesprechung noch nicht bestanden hat.

Damit wurde durch den BF weder ein Nachweis dafür erbracht, dass eine Rückstellung für dem Unternehmen drohende Verbindlichkeiten, dem Grunde und der Höhe nach überhaupt anzusetzen ist, noch ist ein Nachweis dafür erbracht, dass eine Rückstellung für diese Kosten im Jahr 2005 anzusetzen ist.

Was die Waren der Fa. F betrifft, die der BF in den Jahren 2003 und 2004 nach Afrika exportiert hat, so ist dazu zu sagen, dass der BF auch in der Berufung keinerlei Angaben über die betriebliche Notwendigkeit der Waren gemacht hat, sondern sich lediglich auf die Aussage zurückgezogen hat, dass dieses Unternehmen ein Lieferant für sein Unternehmen gewesen sei. Damit erscheint für diese Ausgaben nicht nachvollziehbar, warum sie für das Unternehmen des BF angeschafft worden seien. Das Unternehmen des BF war zwar im Ausland tätig, dies betraf aber nach eigenen Angaben des BF Italien und Slowenien. Wie sich auch aus einer Reihe von Belegen ergeben hat, die der Prüfer als nicht abzugsfähig erachtet hat, ist der BF unter anderem ein leidenschaftlicher Jäger, womit es eine wesentlich größere Wahrscheinlichkeit für sich hat, dass es sich um Waren gehandelt hat, die der BF für seine Jagdaufenthalte in Afrika gehandelt hat. Es handelt sich auch bei diesen Kosten um Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z.2 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.

Was den Mietaufwand für die "Betriebsstätte"des BF in N betrifft, so hat der BF selbst Unterlagen dafür vorgelegt, dass diese Wohnung im Eigentum der L (CH) steht. Die Erhebungen des Prüfers haben – wie im Verfahren RV/6100262/2009 dargestellt – ergeben, dass die L eine Domizilgesellschaft in der Schweiz ist, die eine tätige Betriebsstätte in Deutschland hat, die von einem Geschäftspartner und Freund des BF geleitet wird und die dem BF auch ohne weitere rechtliche Beziehung und ohne Verrechnung von (Anschaffungs)Kosten über Jahre ein Auto der Luxusklasse zur Verfügung gestellt hat. Da der BF seiner Mitwirkungspflicht auch bei diesem Auslandssachverhalt nicht nachgekommen ist, folgt das BFG auch in diesem Bereich im Ergebnis dem FA, dass sich auf die Aussage der Exgattin des BF gestützt hat, wonach es sich bei diesem Objekt um eine Privatwohnung des BF handle, was noch dadurch gestützt wird, dass diese Wohnung in einer Ferienanlage mit angeschlossenem Hafen liegt und keine Telefonanschlüsse des Vermieters oder auch des BF ersichtlich sind.

Damit hat der BF mit der Bezahlung von Kosten der Wohnung unabhängig davon, wem dieses Objekt wirtschaftlich zuzurechnen ist, jedenfalls Aufwendungen für seinen privaten Haushalt getätigt, die nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.

Was den Innergemeinschaftlichen Erwerb des Bootes durch den BF im Jahr 2003 betrifft, so ist dabei nach Sicht des BFG, dieser Punkt bereits dadurch entschieden, dass es keinen Nachweis des Exports dieses Bootes durch den BF oder in dessen Namen sowie dessen endgültigen Standort gibt. Bereits die Rechnung über die Lieferung des Bootes enthält keinen Lieferort, lediglich die österreichische Adresse des BF. Da kein weiteren Nachweis über den Ablauf des Geschäftes vom BF vorgelegt wurden, ist dem FA im Ergebnis darin zuzustimmen, dass der BF keinen Abzug der Erwerbssteuer als VorSt geltend machen kann.

Was die Festsetzung des Sicherheitszuschlages in den Jahren 2002 bis 2005 betrifft, so folgt das FA auch hier den Ausführungen des FA. Eine Schätzungsberechtigung für das Rechenwerk des BF nach § 184 BAO ist aufgrund der vom Prüfer in den verschiedenen, zum Teil nicht angefochtenen, Feststellungen angeführten formellen und materiellen Mängel der Buchhaltung jedenfalls gegeben. Kassamängel, fehlender Belege und Zahlungsbelege sowie Belegmängel, diverse Beleg- und Rechnungsmanipulationen, nicht erfasste Belege/Geschäftsfälle (zB. Ausgangsrechnungen), fehlende bzw. nicht fortlaufende Ausgangsrechnungsnummern, ungeklärter Einlagen (festgestellt in der nicht angefochtenen Tz 1.7), unzureichende Mitwirkung in Auslandssachverhalten, betriebsfremde ausländische Belege, etc., Falscherstellung von Ausgangsrechnungen, Differenzen lt. MIAS sowohl betreffend innergemeinschaftlicher Erwerbe als auch innergemeinschaftlicher Lieferungen, stellen in der Summe auch derart gravierende Mängel dar, dass zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit der Korrektur der Falschbuchungen nicht das Auslagen gefunden werden kann. Bei der vorgefundenen Art der Mängel eine pauschale Zuschätzung im Wege des Sicherheitszuschlages durchaus sachgerecht, da es wahrscheinlich ist, dass neben den festgestellten Mängeln noch weitere Vorgänge nicht bzw. nicht richtig aufgezeichnet wurden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da es sich – bei eindeutiger Rechtslage wie oben dargestellt durchwegs um Fragen zum Sachverhalt, der Sachverhaltsfeststellung und damit der Beweiswürdigung handelt, ob der Ansatz der überlassenen Wohnung in der richtigen Höhe erfolgte bzw. die in den einzelnen Punkten angeführten Kosten als Betriebsausgaben des BF anzusehen sind oder Kosten dem Bereich der Lebensführung des BF zuzurechnen sind, ob die L eine Domizilgesellschaft ist bzw. eine Schätzungsberechtigung aufgrund einer mangelhaften Buchführung vorliegt. Somit liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
nichtabzugsfähige Aufwendungen
Domizilgesellschaft
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100263.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAC-07979