Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., A X, Y A, gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom , betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für die Jahre 2010 bis 2013, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist als diplomierte Krankenschwester in Wien nichtselbständig tätig.
In ihren Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für die Jahre 2010 bis 2013, die am elektronisch beim Finanzamt einlangten, machte sie unter den Kennzahlen 300 ("Familienheimfahrten") und 723 ("doppelte Haushaltsführung") jeweils folgende Werbungskosten geltend:
- Für 2010: 2.219,00 € und 2.356,50 €.
- Für 2011: 2.261,00 € und 1.847,43 €.
- Für 2012: 2.243,00 € und 1.358,16 €.
- Für 2013: 2.222,00 € und 1.805,04 €.
Weiters machte sie in diesen Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung an Sonderausgaben unter den Kennzahlen 456 ("Wohnraumschaffung/-sanierung") und 458 ("Kirchenbeitrag") jeweils folgende Beträge geltend:
- Für 2010: 4.150,00 € und 80,75 €.
- Für 2011: 4.334,25 € und 82,29 €.
- Für 2012: 4.930,90 € und 85,17 €.
- Für 2013: 2.136,00 € und 86,10 €.
Am erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes "betreffend Veranlagungen 2010-2013" mit folgendem Inhalt:
"Ergänzungspunkte:
Sie werden ersucht, sämtliche im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen 2010-2013 beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten mittels detaillierter Aufstellungen unter Beilage der entsprechenden (nummerierten) Belege und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Familienheimfahrten sind mittels lfd. geführtem Fahrtenbuch mit Kilometerangabe und Belegen zum Nachweis der Richtigkeit (Serviceheft, Pickerlgutachten usw.) nachzuweisen. Sollten Sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren sein, sind die Fahrscheine usw. vorzulegen. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind belegmäßig nachzuweisen (Miete, Strom, Betriebskosten, der Mietvertrag ist zur Einsicht vorzulegen).
Sie haben die Möglichkeit, die Nachweise per Post oder per Telefax unter der Nummer […] einzusenden oder beim Finanzamt im Infocenter abzugeben. Eine persönliche Vorsprache beim Sachbearbeiter ist nicht erforderlich. Ungeachtet der Art der Kontaktaufnahme bedarf Ihre Antwort der Schriftform. Sollten Sie diesem Ersuchen nicht nachkommen, wird es zu Abweichungen gegenüber den bisherigen Erklärungsangaben kommen."
Als Fristende zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens wurde vom Finanzamt der festgesetzt.
In ihrem Antwortschreiben vom teilte die Bf. dem Finanzamt mit, dass sie mit diesem Schreiben die gewünschten Unterlagen übermittle und gleichzeitig um Ergänzung/Änderung der mittels FinanzOnline eingegebenen Daten für die ArbeitnehmerInnenveranlagungen 2010 bis 2013 im Sinne unten angeführter Aufstellung ersuche. Die Änderungen seien aufgrund eines Beratungsgesprächs mit Herrn B, Finanzamt Z, vorgenommen worden:
- ArbeitnehmerInnenveranlagung 2010:
Kosten für Familienheimfahrten: 3.372,00 €.
Kosten für doppelte Haushaltsführung: 2.400,00 €.
- ArbeitnehmerInnenveranlagung 2011:
Kosten für Familienheimfahrten: 3.672,00 €.
Kosten für doppelte Haushaltsführung: 3.272,80 €.
- ArbeitnehmerInnenveranlagung 2012:
Kosten für Familienheimfahrten: 3.672,00 €.
- ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013:
Kosten für Familienheimfahrten: 3.672,00 €.
Sonderausgaben (Darlehen C-Bank): 2.920,00 €.
Die Bf. ersuche um Berücksichtigung bzw. Abänderung der Eingaben 2010 bis 2013.
Für Fragen stehe sie jederzeit gerne zur Verfügung.
Diesem Antwortschreiben der Bf. waren in Kopie beigeschlossen:
- Eine "Unwiderrufliche Durchführungsbestätigung" der C-Bank D, worin diese bestätigt, dass vom Konto E lautend auf die Bf. und DI (FH) F folgender Dauerauftrag über 400,00 € zugunsten des Kontos G bei der C-Bank D ordnungsgemäß durchgeführt worden sei:
Im Jahr 2010: Durchführung per 2.8., 1.9., 1.10., 2.11., 1.12.
Im Jahr 2011: Durchführung per 3.1., 1.2., 1.3., 1.4., 2.5., 1.6., 1.7., 1.8.
Auf dieser Bestätigung befindet sich der handschriftliche Vermerk: "Bruttomiete H-Straße, I".
- Eine an J, K, L, adressierte Jahresabrechnung Strom von Wien Energie vom betreffend den Zeitraum bis für die Wohnung H-Straße, I, über 1.147,29 € brutto.
- Eine an J, K, L, adressierte Endabrechnung Strom von Wien Energie vom betreffend den Zeitraum bis für die Wohnung H-Straße, I, über 779,15 € brutto.
- Eine an DI (FH) F adressierte Rückzahlungsbestätigung der C-Bank D vom , wonach für das Jahr 2010 der Eingang von Rückzahlungsraten in Höhe von 7.900,00 €, hievon 2.053,24 € Zinsen, bestätigt werde.
Auf dieser Bestätigung befindet sich der handschriftliche Vermerk: "M: 3.940,-, N: 3.940,-".
- Eine an F adressierte Rückzahlungsbestätigung der O-Bank, P Wohnbauförderung, vom , wonach hinsichtlich eines auf F und die Bf. lautenden Darlehens im Kalenderjahr 2010 Einzahlungen in Höhe von 400,00 € geleistet worden seien.
Auf dieser Bestätigung befindet sich der handschriftliche Vermerk: "M: 200,-, N: 200,-".
- Eine an die Bf. adressierte "Kirchenbeitragsmitteilung 2010" der Kirchenbeitragsstelle Q vom , wonach der Kirchenbeitrag der Bf. im Jahr 2010 80,75 € betrage.
- Eine an F adressierte Rückzahlungsbestätigung der O-Bank, P Wohnbauförderung, vom , wonach hinsichtlich eines auf F und die Bf. lautenden Darlehens im Kalenderjahr 2011 Einzahlungen in Höhe von 405,50 € geleistet worden seien.
Auf dieser Bestätigung befindet sich der handschriftliche Vermerk: "M: 202,75, N: 202,75".
- Eine an DI (FH) F adressierte Rückzahlungsbestätigung der C-Bank D vom , wonach für das Jahr 2011 der Eingang von Rückzahlungsraten in Höhe von 8.263,00 €, hievon 2.119,81 € Zinsen, bestätigt werde.
Auf dieser Bestätigung befindet sich der handschriftliche Vermerk: "M: 4.131,50, N: 4.131,50".
- Eine an die Bf. adressierte "Kirchenbeitragsmitteilung 2011" der Kirchenbeitragsstelle Q vom , wonach der Kirchenbeitrag der Bf. im Jahr 2011 82,29 € betrage.
- Eine an die Bf. adressierte "Kirchenbeitragsmitteilung 2012" der Kirchenbeitragsstelle Q vom , wonach der Kirchenbeitrag der Bf. im Jahr 2012 85,17 € betrage.
- Eine an DI (FH) F adressierte Rückzahlungsbestätigung der C-Bank D vom , wonach für das Jahr 2012 der Eingang von Rückzahlungsraten in Höhe von 9.455,00 €, hievon 1.641,02 € Zinsen, bestätigt werde.
Auf dieser Bestätigung befindet sich der handschriftliche Vermerk: "M: 4.727,50, N: 4.727,50".
- Eine an F adressierte Rückzahlungsbestätigung der O-Bank, P Wohnbauförderung, vom , wonach hinsichtlich eines auf F und die Bf. lautenden Darlehens im Kalenderjahr 2012 Einzahlungen in Höhe von 406,80 € geleistet worden seien.
Auf dieser Bestätigung befindet sich der handschriftliche Vermerk: "M: 203,40, N: 203,40".
- Eine an DI (FH) F adressierte Rückzahlungsbestätigung der C-Bank D vom , wonach für das Jahr 2013 der Eingang von Rückzahlungsraten in Höhe von 4.272,00 €, hievon 953,24 € Zinsen, bestätigt werde.
Auf dieser Bestätigung befindet sich der handschriftliche Vermerk: "M: 4.272/2 = 2.920,-, N: 2.136,- [dieser Betrag ist durchgestrichen]".
- Ein an die Bf. adressiertes Schreiben der Kirchenbeitragsstelle Q vom , wonach der Kirchenbeitrag der Bf. im Jahr 2013 86,10 € betrage.
- Eine an die Bf. adressierte Bestätigung der C-Bank D vom ("Betreff: Einziehungsauftrag Bruttomiete durch S-Spital Wien für die Wohnung Nr. T in U, V-Straße"), worin der Bf. bestätigt wird, "dass von Ihrem Konto E ltd. auf [die Bf.], DI (FH) F folgende Beträge aufgrund des Einziehungsauftrages monatlich angefordert wurden:
für 2011: ab 1.8. bis 1.12. je 94,56 €
für 2012: ab 1.1. bis 1.8. je 94,56 €; ab 1.9. bis 1.12. je 150,42 €
für 2013: ab 1.1. bis 1.12. je 151,41 €
für 2014: ab 1.1. bis 1.3. je 151,41 €".
- Ein an die Bf. adressiertes, mit "Erteilung einer Benützungsbewilligung" und "Prekarium" übertiteltes Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, W, S-Spital Wien, BB, vom , wonach der Bf. über deren Ersuchen vom die Bewilligung zur Benützung der Wohneinheit Nr. C T ab bis im Personalwohnhaus U, V-Straße AA, erteilt werde und das Benützungsentgelt derzeit 94,56 € betrage.
- Eine "Niederschrift der Zuweisung einer Personalunterkunft" der BB, Haus- und Gebäudeverwaltung, vom betreffend die genannte Wohneinheit Nr. C T ab bis (unterschrieben von der Bf.).
- Eine "Niederschrift über die Zuweisung eines Garagenplatzes in der Garage des Personalwohnhauses C […]" der BB, Haus- und Gebäudeverwaltung, vom , wonach der Bf. ab diesem Tag ein Garagenplatz für Personenkraftwagen in der dortigen Garage zur Benützung (Benützungsgebühr: 55,86 € monatlich) zugewiesen worden sei (unterschrieben von der Bf.).
- Ein an das S-Spital der Stadt Wien/Haus- und Gebäudeverwaltung adressiertes, mit "Auszugsmeldung" übertiteltes Schreiben der BB, Haus- und Gebäudeverwaltung, vom , worin berichtet wird, dass die Bf., Benützerin der Personalunterkunft C T, am ausgezogen und die neue Adresse CC, DD-Gasse, sei.
- Ein an das S-Spital der Stadt Wien/Haus- und Gebäudeverwaltung adressiertes, mit "Rückgabemeldung des Garagenplatzes in der Garage des Personalwohnhauses C […]" übertiteltes Schreiben der Bf. vom , wonach die Bf. mit diesem Tag ihren Garagenplatz in der dortigen Garage kündigt (unterschrieben von der Bf.).
Auf S 36 f. Akt des BFG befinden sich Kopien zweier EKIS-Anfragen ("KZR-Personenabfragen") des Finanzamtes Z betreffend die Bf. vom ; auf der ersten Abfrage (S 36 Akt des BFG) befindet sich ein handschriftlicher Vermerk des Finanzamtes, wonach "weder auf EE noch auf FF M […] jemals ein Fahrzeug angemeldet" gewesen sei.
Jeweils am erließ das Finanzamt die Bezug habenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013:
Während es die für diese Zeiträume unter dem Titel "Wohnraumschaffung/-sanierung" geltend gemachten Topf-Sonderausgaben im gesetzlich zustehenden Höchstausmaß ("Sonderausgabenviertel") anerkannte und auch die für diese Jahre unter dem Titel "Kirchenbeitrag" beantragten Sonderausgaben zum Abzug zuließ, wurden die für das Jahr 2010 geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt. In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011 bis 2013 wurden an Ausgaben für doppelte Haushaltsführung Beträge von 472,80 € (für 2011) bzw. jeweils 1.134,72 € (für 2012 und 2013) gewährt; die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden auch für diese Zeiträume nicht als Werbungskosten anerkannt.
Die Begründungen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 weisen jeweils folgenden Wortlaut auf:
"Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Sie wurden ersucht, sämtliche im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen 2010-2013 beantragten Werbungskosten mittels detaillierter Aufstellungen unter Beilage der entsprechenden Belege und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Familienheimfahrten wären mittels lfd. geführtem Fahrtenbuch mit Kilometerangabe und Belegen zum Nachweis der Richtigkeit (Serviceheft, Pickerlgutachten usw.) nachzuweisen gewesen. Wären Sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren, wären die Fahrscheine usw. vorzulegen gewesen. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung wären belegmäßig nachzuweisen gewesen (Miete, Strom, Betriebskosten, der Mietvertrag zur Einsicht vorzulegen). Sie haben weder ein Fahrtenbuch noch andere Nachweise vorgelegt, aus welchen die Familienheimfahrten nachvollziehbar gewesen wären. Auch haben Sie für 2010 [Einkommensteuerbescheid 2011: bis ] keine Nachweise vorgelegt, aus welchen nachvollziehbar gewesen wäre, dass Sie "doppelte Kosten" hatten. Eine "Unwiderrufliche Durchführungsbestätigung" ohne Benennung der/des Empfängers und ohne Angabe des Grundes der Überweisungssumme kann keine Anerkennung finden."
Die Begründungen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 weisen jeweils folgenden Wortlaut auf:
"Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Sie wurden ersucht, sämtliche im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen 2010-2013 beantragten Werbungskosten mittels detaillierter Aufstellungen unter Beilage der entsprechenden Belege und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Familienheimfahrten wären mittels lfd. geführtem Fahrtenbuch mit Kilometerangabe und Belegen zum Nachweis der Richtigkeit (Serviceheft, Pickerlgutachten usw.) nachzuweisen gewesen. Wären Sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren, wären die Fahrscheine usw. vorzulegen gewesen. Sie haben weder ein Fahrtenbuch noch andere Nachweise vorgelegt, aus welchen die Familienheimfahrten nachvollziehbar gewesen wären. Ausgaben für einen Garagenplatz stellen keine Kosten der doppelten Haushaltsführung dar."
Gegen die angeführten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 erhob die Bf. mit Schreiben vom Beschwerde:
Betreffend die angefochtenen Bescheide ersuche die Bf. um Überarbeitung und Korrektur der Kosten für Familienheimfahrten.
Tatsache sei, dass die Heimfahrten teils privat und teils öffentlich durchgeführt worden seien. Aus diesem Grund ersuche die Bf. das Finanzamt, die Heimfahrten für folgende Jahre und in folgender Höhe zu berücksichtigen:
2010: 3.372,00 €.
2011: 3.672,00 €.
2012: 3.672,00 €.
2013: 3.672,00 €.
Die verfügbaren Belege/Unterlagen dafür seien dem Finanzamt bereits vorgelegt worden.
Die Bf. hoffe auf eine rasche und positive Erledigung ihrer Angelegenheit.
Am erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes "betreffend Beschwerde gegen die ESt-Bescheide 2010-2013" mit folgendem Inhalt:
"Ergänzungspunkte:
Sie werden ersucht, sämtliche im Zuge der Beschwerde gegen die ESt-Bescheide 2010-2013 beantragten Familienheimfahrten mittels lfd. geführtem Fahrtenbuch mit Kilometerangabe und Belegen zum Nachweis der Richtigkeit (Serviceheft, Pickerlgutachten usw.) nachzuweisen. Sollten Sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren sein, sind die Fahrscheine usw. vorzulegen.
[…] Sollten Sie diesem Ersuchen nicht nachkommen, wird es zu Abweichungen gegenüber den bisherigen Erklärungsangaben kommen."
Als Fristende zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens wurde vom Finanzamt der festgesetzt.
In ihrem Antwortschreiben vom führte die Bf. aus, sie begründe die unten angeführten Kosten für Familienheimfahrten mit der Tatsache, dass bei Verheirateten grundsätzlich wöchentliche Heimfahrten anerkannt würden. Bei der gegebenen Entfernung würden unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Kilometergeldsatzes die unten angeführten Höchstbeträge überschritten, wodurch im Rahmen eben dieser Höchstbeträge um Berücksichtigung angesucht werde. Weiters führte die Bf. aus:
"Bei den Familienheimfahrten gilt folgende Regelung: Bei Verheirateten oder in Lebensgemeinschaft Lebenden werden grundsätzlich wöchentliche Heimfahrten anerkannt, bei Alleinstehenden wird hingegen eine monatliche Heimfahrt als ausreichend angesehen. Absetzbar sind hier die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten (Kilometergeld bei Verwendung des eigenen Kfz, Bahn, Bus, Flug). Allerdings sind die Fahrtkosten mit dem Höchstbetrag des großen Pendlerpauschales begrenzt…" (Quelle: AK Infoservice).
Aus diesem Grund ersuche die Bf. das Finanzamt, die Heimfahrten für folgende Jahre und in folgender Höhe mit den Maximalbeträgen zu berücksichtigen:
2010: 3.372,00 €.
2011: 3.672,00 €.
2012: 3.672,00 €.
2013: 3.672,00 €.
Die verfügbaren Belege/Unterlagen dafür seien dem Finanzamt bereits vorgelegt worden.
Die Bf. hoffe auf eine rasche und positive Erledigung ihrer Angelegenheit.
Mit jeweils am ergangenen Beschwerdevorentscheidungen wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Da die Bf. trotz schriftlicher Aufforderung keinerlei Nachweise betreffend die Familienheimfahrten vorgelegt habe, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.
In ihrem nach erfolgter Fristverlängerung am beim Finanzamt eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, bei der Berechnung der Kosten für Familienheimfahrten seien nur aufgrund der Fahrten mit dem Pkw und geltender Kilometergeldsätze die jeweils heranzuziehenden, gültigen Höchstbeträge (laut Auskunft beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt) überschritten worden, weshalb diese daher als Aufwendungen für ihre Familienheimfahrten zu berücksichtigen seien.
Die Bf. erkläre nun hiermit an Eides statt, dass sie in den Jahren 2010 bis 2013 Familienheimfahrten im Ausmaß unten angeführter Aufstellung für die Fahrt von ihrem Hauptwohnsitz in Y A zu ihrer Arbeitsstätte in GG, HH (einfache Wegstrecke 112 km) absolviert habe:
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Anzahl einfache Fahrt mit | ||
Kalenderjahr | Pkw | Bus |
2010 | 78 | 20 |
2011 | 84 | 4 |
2012 | 80 | 24 |
2013 | 78 | 20 |
Sie ersuche, die Familienheimfahrten für diese Jahre in folgender Höhe zu berücksichtigen:
2010: 3.372,00 €.
2011: 3.672,00 €.
2012: 3.672,00 €.
2013: 3.672,00 €.
Weiters verweise die Bf. auf die Ausführungen ihrer bisherigen Beschwerden vom und [mit letzterem Datum ist offensichtlich das oa. Antwortschreiben der Bf. vom gemeint] und beantrage, diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, die Antragstellerin sei als Krankenschwester in Wien beschäftigt. Sie sei verheiratet, der Ehegatte sei nicht am Wohnort/in der Nähe des Wohnortes beschäftigt. Im Jahr 2010 habe die Antragstellerin ihrem Arbeitgeber die Adresse I, H-Straße, als Wohnsitz bekanntgegeben, diese Wohnung gehöre der Mutter der Antragstellerin. Erst im Jahr 2011 werde der Wohnsitz Y II, A X, auf dieser Adresse sei auch der Ehegatte gemeldet, beim Arbeitgeber angegeben. Ab diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin eine Dienstwohnung im Schwesternheim in Anspruch genommen. Diese sei 2014 gekündigt worden. Mittlerweile arbeite der Ehegatte in JJ, die Antragstellerin sei ab 2014 auf einer Adresse in Wien gemeldet, bei der der Ehegatte als Unterkunftgeber aufscheine. Es werde daher angenommen, dass beide Ehegatten während der Woche gemeinsam in der Wohnung in Wien seien und die Wohnung in II nur am Wochenende aufgesucht werde. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht per E-Mail ein mit "Bezug: Ergänzung zur Sachverhaltsdarstellung" übertiteltes Schreiben:
Ergänzend zur Sachverhaltsdarstellung im Vorlageantrag werde ausgeführt, dass die Wohnung des Ehegatten F in Wien von diesem als Vorsorgewohnung angeschafft und nach Sanierung vom 1. April bis von der Ehegattin im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit genutzt worden sei. Seit sei die Wohnung fremdvermietet.
Der Arbeitgeber des Ehegatten F habe wohl seinen Sitz in JJ, der Ehegatte sei jedoch als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst für Südostösterreich tätig und habe sein Büro am Wohnort in A.
Unter diesen Umständen wäre die Anerkennung der Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung denkbar.
Die Antragstellerin erhalte aufgrund des offenen Vorlageverfahrens nur ein vermindertes einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.
In einem weiteren E-Mail des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht vom führte das Finanzamt aus, dass nach seiner Ansicht die Aufwendungen für Familienheimfahrten mangels Nachweis nicht zustünden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, lautet:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...] Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. [...]"
- § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 lauten:
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
- Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (, unter Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, S 1561). Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten schränkt den Abgabenanspruch ein; sie begünstigt den Abgabepflichtigen, weshalb die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen obliegt (vgl. RV/0317-G/06, zur Begünstigungsbestimmung des § 34 EStG 1988).
Bei Anwendung dieser von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Grundsätze auf den gegenständlichen Fall ergibt sich folgendes Bild:
Zu den Aufwendungen der Bf. für doppelte Haushaltsführung ist zunächst festzuhalten, dass deren Nichtanerkennung (für 2010) bzw. nur teilweise Anerkennung (472,80 € für 2011, jeweils 1.134,72 € für 2012 und 2013) durch das Finanzamt von der Bf. nicht angefochten wurde (die von der Bf. im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen und Anträge beziehen sich ausschließlich auf die von ihr geltend gemachten Familienheimfahrten) und die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung daher nicht mehr streitgegenständlich sind. Dazu kommt, dass das Bundesfinanzgericht an der Vorgangsweise des Finanzamtes, diese Aufwendungen für 2010 nicht und für 2011 bis 2013 nur teilweise mit den oben angeführten Beträgen anzuerkennen, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken vermag:
Die bloße Vorlage einer "Unwiderruflichen Durchführungsbestätigung", worin die C-Bank D bestätigt, dass von dem auf die Bf. und DI (FH) F lautenden Konto ein Dauerauftrag über 400,00 € zugunsten eines anderen, ziffernmäßig bezeichneten Kontos bei der C-Bank D ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ohne den Empfänger zu benennen und ohne den Mietvertrag für die Wohnung am Arbeitsort zur Einsicht vorzulegen (ua. zum Nachweis der Zahlungsverpflichtung), kann nicht als belegmäßiger Nachweis für Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung anerkannt werden (der handschriftliche Vermerk "Bruttomiete H-Straße, I" auf der "Unwiderruflichen Durchführungsbestätigung" vermag diesen belegmäßigen Nachweis nicht zu ersetzen). Dasselbe gilt für die von der Bf. vorgelegten, an die Mutter der Bf. adressierten Stromabrechnungen ohne Vorlage des Bezug habenden Mietvertrages und ohne Nachweis, wer diese Abrechnungen letztendlich bezahlt hat. Die von der Bf. bezahlten Benützungsentgelte für ihre Dienstwohnung im Personalwohnhaus in Wien wurden vom Finanzamt ohnehin anerkannt (472,80 € für 2011, jeweils 1.134,72 € für 2012 und 2013); die darüber hinaus für 2012 und 2013 beantragten, die Benützungsgebühr für den dortigen Garagenplatz der Bf. betreffenden Ausgaben wurden vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt, da, wie die Abgabenbehörde in den Begründungen der Einkommensteuerbescheide für 2012 und 2013 zutreffend ausführt, Ausgaben für einen Garagenplatz keine Kosten der doppelten Haushaltsführung darstellen.
Zu der von der Bf. im Beschwerdeverfahren angefochtenen Nichtanerkennung der von ihr geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten durch das Finanzamt ist festzuhalten, dass die Bf. der oben angeführten, von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Obliegenheit des Abgabepflichtigen (die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten schränkt den Abgabenanspruch ein; sie begünstigt den Abgabepflichtigen, weshalb die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen obliegt (siehe oben)), nachzuweisen, in welcher Höhe ihr in den Beschwerdezeiträumen Aufwendungen in Folge von Familienheimfahrten tatsächlich erwachsen sind, nicht nachgekommen ist, obwohl sie vom Finanzamt mittels zweier Ergänzungsersuchen vom 22. Mai 2014 und vom ausdrücklich dazu aufgefordert worden war (vgl. das Ergänzungsersuchen vom : "Sie werden ersucht, sämtliche im Zuge der Beschwerde gegen die ESt-Bescheide 2010-2013 beantragten Familienheimfahrten mittels lfd. geführtem Fahrtenbuch mit Kilometerangabe und Belegen zum Nachweis der Richtigkeit (Serviceheft, Pickerlgutachten usw.) nachzuweisen. Sollten Sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren sein, sind die Fahrscheine usw. vorzulegen"); auch in den Begründungen der angefochtenen Einkommensteuerbescheide und Beschwerdevorentscheidungen (einer Beschwerdevorentscheidung kommt Vorhaltscharakter zu (; )) wurde ausdrücklich darauf Bezug genommen. Trotzdem wurden auch im Vorlageantrag wiederum keine geeigneten Aufzeichnungen und/oder Belege (zB Fahrtenbuch, Serviceheft, Pickerlgutachten, Fahrscheine oä.) vorgelegt, mit denen die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten nachgewiesen hätten werden können (es wurde lediglich eine Aufstellung betreffend die Anzahl der mit dem Pkw und dem Bus getätigten einfachen Fahrten gemacht), weshalb dem Beschwerdebegehren auf Anerkennung der beantragten Ausgaben für Familienheimfahrten nicht gefolgt werden kann.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101625.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at