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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2015, RV/6100356/2014

Keine Anerkennung Sonderausgaben etc. ohne Unterlagen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerden vom des Beschwerdeführers Bf., Anschrift gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10 vertreten durch Dr. Gerlinde Rieser, vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

I)
Der Einkommensteuerbescheid 2011 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde wurde von der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen. Zitierungen der und Hinweise auf die Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) beziehen sich soweit nicht gesondert angeführt auf die Rechtslage ab dem .

1. Verfahrensgang

Mit veranlagte das Finanzamt (kurz FA) die Einkommensteuer 2011 erklärungsgemäß (elektronisch eingereichte Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2011 vom ). Dabei berücksichtigte es

  • ein Pendlerpauschale von EUR 630,00,

  • Topfsonderausgaben mit dem Maximalbetrag von EUR 730,00 (Personenversicherung EUR 3.989,00 und Wohnraumschaffung EUR 3.000,00),

  • Spenden in Höhe von EUR 600,00,

  • Steuerberatungskosten in Höhe von EUR 200,00,

  • Kirchenbeiträge von EUR 200,00 und

  • Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von EUR 800,00 unter Abzug eines „Selbstbehaltes“ von EUR 800,00 (damit EUR 0,00).

Nachdem die Aufforderung des FA vom , diese Zahlungen durch Unterlagen und Belege nachzuweisen, unbeantwortet blieb, nahm die Abgabenbehörde das Einkommensteuerverfahren 2011 mit Bescheid vom wieder auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid, in dem es all diese Beträge außer Ansatz ließ.

Der Beschwerdeführer (kurz Bf.) bekämpfte nur den Einkommensteuerbescheid (nicht aber den Wiederaufnahmebescheid) mit Berufung vom und führte aus:

„… ich kann leider keine Belege beilegen für Einkommensteuer 2011, aber alles, was ich angegeben habe, ist wahr. Wohnungseinrichtung können Sie jederzeit besichtigen. Pendlerpauschale Firma kann bestätigen. Kirchensteuer/orthodoxe Kirche steht schon in Ort_A …“

Das FA wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf die Tatsache als unbegründet ab, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien. Die Wohnungseinrichtung sei nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Dies wurde vom Bf. mit Schreiben vom und unter Vorlage von Formularen für das große Pendlerpauschale (27 km) sowie der Bemerkung bekämpft, die Bestätigung zur Lebensversicherung mit der Pol.Nr.  ##/####### der Versicherung_A mit einem jährlichen Betrag von EUR 1.573,96 liege bei der Bank_B .

Das FA legte diesen Vorlageantrag am mit dem Antrag auf Abweisung dem Bundesfinanzgericht vor. Per E-Mail vom ergänzte die Abgabenbehörde, die Lebensversicherung sei laut telefonischer Auskunft der Versicherung_A steuerlich nicht als Sonderausgaben absetzbar. Den Anspruch auf Pendlerpauschale für eine Entfernung von 26 km (überwiegend keine öffentlichen Verkehrsmittel für Schichtdienst) anerkannte das Finanzamt nach einer Rücksprache mit dem Bundesfinanzgericht (EUR 1.476,00).

Das Bundesfinanzgericht konfrontierte daraufhin den Bf. mit Schreiben vom mit diesen Tatsachen und forderte ihn auf, bis spätestens dazu Stellung zu nehmen und alle verfügbaren Unterlagen vorzulegen. Darauf reagierte der Bf. nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dieses Erkenntnis basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichts abgebildet und unbestritten ist.

3.1. Pendlerpauschale

Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der 2011 gültigen Fassung sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. Beträgt sie mehr als 20 km, legt sie der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unmöglich bzw. unzumutbar, dann werden bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km EUR 1.476,00 jährlich zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt.

Das ist hier der Fall. Der Bf. legte überwiegend eine einfache Fahrtstrecke von etwa 26 Kilometer zurück und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels war aufgrund seines Schichtdienstes unmöglich bzw. unzumutbar. Damit stehen zusätzliche Werbungskosten von EUR 1.476,00 zu.

3.2. Lebensversicherung

Gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der 2011 gültigen Fassung sind Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), als Sonderausgaben abzuziehen.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen. Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

Nicht jede Zahlung einer Lebensversicherung ist also als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Dafür muss vielmehr eine Vielzahl von Voraussetzungen gegeben sein.

Um der Abgabenbehörde diese Abgrenzung zu ermöglichen, liegt es am Abgabepflichtigen, die Voraussetzungen durch Vorlage von Belegen oder zumindest durch konkrete Angaben über die Einzelheiten des Lebensversicherungsvertrages nachzuweisen.

Da der Bf. hier all dies unterließ, blieb dem FA versagt, die Zahlungen steuerlich anzuerkennen. Seine diesbezügliche Entscheidung war damit nicht zu beanstanden. Da er dies auch vor dem Bundesfinanzgericht nicht nachholte, gilt dies im gerichtlichen Verfahren gleichermaßen.

3.3. Weitere Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung

Dies gilt auch für alle weiteren Beträge, deren Abzug das FA verweigerte. Der Bf. brachte trotz mehrmaliger Aufforderung keine diesbezüglichen Nachweise und Konkretisierungen bei. Sie waren deshalb nicht steuerlich zu berücksichtigen.

Das gilt auch für die in der ursprünglichen Erklärung geltend gemachten Zahlungen für außergewöhnliche Belastungen. Diese wirkten sich im Übrigen schon im Erstbescheid aufgrund der Unterschreitung des „Selbstbehaltes“ nicht aus.

3.4. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

2. Sachverhalt

Als Streitpunkt verbleiben nach dem Vorlageantrag nur mehr die Berücksichtigung des Pendlerpauschales sowie einer Lebensversicherung. Zu allen anderen im Erstbescheid vom berücksichtigten Beträgen fehlt trotz mehrmaliger Aufforderung jedes Beweismittel, das Zahlungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen im Stande wäre.

Der Bf. war überwiegend in Schichtdiensten tätig, deren Beginn oder Ende außerhalb der Fahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel lagen (Schichtwechsel jeweils um 2:00 Uhr). Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug dabei jedenfalls über 20 Kilometer.

Zur Lebensversicherung nannte der Bf. nur die Polizzennummer. Auch nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht machte er keine näheren Angaben oder legte entsprechende Unterlagen vor. Von der Versicherung erhielt das Finanzamt nur die Auskunft, eine steuerliche Absetzbarkeit als Sonderausgabe sei nicht gegeben.

3. Beweiswürdigung, Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO4, § 167 Tz 8 mit vielen weiteren Nachweisen).

Das Bundesfinanzgericht hat – wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).

Ritz (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13) weist zu Recht darauf hin, dass den Bf. dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; , 95/15/0049; , 2004/16/0061). Dies trifft auch dann zu, wenn typische Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich verwertet werden sollen. Im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema hat hier der Beschwerdeführer von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie – entgegen allgemeinen Lebenserfahrung – die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen (vgl. etwa ).

In Befolgung dieser Grundsätze muss davon ausgegangen werden, dass es ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen und rechtlich zu subsumieren:

3.1. Pendlerpauschale

Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der 2011 gültigen Fassung sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. Beträgt sie mehr als 20 km, legt sie der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unmöglich bzw. unzumutbar, dann werden bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km EUR 1.476,00 jährlich zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt.

Das ist hier der Fall. Der Bf. legte überwiegend eine einfache Fahrtstrecke von etwa 26 Kilometer zurück und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels war aufgrund seines Schichtdienstes unmöglich bzw. unzumutbar. Damit stehen zusätzliche Werbungskosten von EUR 1.476,00 zu.

3.2. Lebensversicherung

Gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der 2011 gültigen Fassung sind Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), als Sonderausgaben abzuziehen.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen. Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

Nicht jede Zahlung einer Lebensversicherung ist also als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Dafür muss vielmehr eine Vielzahl von Voraussetzungen gegeben sein.

Um der Abgabenbehörde diese Abgrenzung zu ermöglichen, liegt es am Abgabepflichtigen, die Voraussetzungen durch Vorlage von Belegen oder zumindest durch konkrete Angaben über die Einzelheiten des Lebensversicherungsvertrages nachzuweisen.

Da der Bf. hier all dies unterließ, blieb dem FA versagt, die Zahlungen steuerlich anzuerkennen. Seine diesbezügliche Entscheidung war damit nicht zu beanstanden. Da er dies auch vor dem Bundesfinanzgericht nicht nachholte, gilt dies im gerichtlichen Verfahren gleichermaßen.

3.3. Weitere Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung

Dies gilt auch für alle weiteren Beträge, deren Abzug das FA verweigerte. Der Bf. brachte trotz mehrmaliger Aufforderung keine diesbezüglichen Nachweise und Konkretisierungen bei. Sie waren deshalb nicht steuerlich zu berücksichtigen.

Das gilt auch für die in der ursprünglichen Erklärung geltend gemachten Zahlungen für außergewöhnliche Belastungen. Diese wirkten sich im Übrigen schon im Erstbescheid aufgrund der Unterschreitung des „Selbstbehaltes“ nicht aus.

3.4. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100356.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at