Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.07.2015, RS/4100002/2015

Die Unterlassung einer Beschwerdevorlage stellt keine Entscheidungspflichtverletzung dar

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf., Adr.1, vertreten durch steuerl.Vertretung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Spittal Villach betreffend die Bescheidbeschwerden vom gegen die Wiederaufnahme der Verfahren (§ 303 Abs 1 BAO) zu den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2011 und 2012 sowie gegen den Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) über den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2013 beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund von Ermittlungsfeststellungen im Rahmen einer Nachschau gemäß § 144 BAO erließ das Finanzamt, je mit Datum vom , Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren (§ 303 Abs 1 BAO) betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2011 und 2012 sowie mit Datum vom einen Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2013. Gleichzeitig mit diesen verfahrensverfügenden Bescheiden wurden von Seiten des Finanzamtes auch die neuen Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide der Jahre: 2011, 2012 und 2013) erlassen.

Mit Beschwerdeschriftsatz vom wurden vom Beschwerdeführer ausschließlich die Wiederaufnahmebescheide (§ 303 BAO) und der Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) bekämpft und dementsprechend der Antrag gestellt diese angefochtenen "verfahrensverfügenden Bescheide" aufzuheben. Die neuen Sachbescheide wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht angefochten.

Mit Beschwerdevorentscheidungen, je datiert mit , wurde - laut Spruchinhalt - über die neuen Sachbescheide (E-2011, E-2012 und E-2013) abgesprochen. In den Begründungen dieser Beschwerdevorentscheidungen (Beilagen zu den BVE's) wurde von Seiten des Finanzamtes allerdings auf die behördlichen Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs und die herangezogenen bzw. festgestellten Gründe (neue Tatsachen), welche die Wiederaufnahme oder die Aufhebung rechtfertigen würden, eingegangen.

Der Beschwerdeführer brachte gegen diese drei Beschwerdevorentscheidungen mit Eingabe vom frist- und formgerecht einen Vorlageantrag (§ 264 BAO) beim Finanzamt ein.

Mit Schriftsatz vom (hg eingelangt am ) wandte sich der Beschwerdeführer mangels Nichtvorlage seiner Beschwerden und unter Hinweis auf § 265 BAO direkt an das Bundesfinanzgericht. Dem als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Schreiben legte der Beschwerdeführer auch eine Ablichtung seines Vorlageantrages vom bei.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die im Säumnisbeschwerdeschriftsatz angeführten Beschwerden in elektronischer Form vor. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers wurde vom Finanzamt unter Ausfertigung des Vorlageberichtes vom Zeitpunkt dieser Vorlage an das Bundesfinanzgericht verständigt (§ 265 Abs 4 BAO).

Nach Artikel 130 Abs 1 Z 3 B-VG (idF BGBl I 2013/115) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art 132 Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Nach Verfahrensbestimmung des § 276 Abs 6 BAO (idF BGBl I 2009/20,Außerkrafttretensdatum ) hatte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabebehörde zweiter Instanz zu entscheiden war, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Erfolgte innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so konnte eine Partei (§ 78) beim Unabhängigen Finanzsenat "eine Vorlageerinnerung" einbringen. Diese wirkte wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthielt.

Die auf die vorliegende Beschwerdesache anzuwendende maßgebliche Verfahrensbestimmung des § 284 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) lautet wie folgt:
"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist."

Nach § 260 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14), welcher gemäß  § 284 Abs 7 lit. b BAO sinngemäß anzuwenden ist, ist ein Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

§ 291 Abs 1 BAO normiert, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Den ErlRV ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung erforderlich ist, weil § 38 VwGG (Fristsetzungsantrag) eine Bestimmung über die Frist, innerhalb deren das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, voraussetzt (siehe dazu auch Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 265 BAO, Anm 1).

Damit das Verwaltungsgericht tätig werden kann und etwa ein Erkenntnis in der Sache (§ 279 BAO) oder wie in der vorliegenden Beschwerdesache einen Zurückweisungsbeschluss (§  278 BAO) fasst, muss es erst einmal Kenntnis von dem Beschwerdeverfahren und dem Vorlageantrag erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2015/15/0001, klargestellt, dass der Vorlagebericht (§ 265 Abs 3 BAO) "für sich" kein Antrag/Anbringen (zur Geltendmachung von Rechten) des Finanzamtes ist. Des Weiteren legte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien dar, dass sowohl die Erstellung und Beifügung eines Vorlageberichts im Rahmen einer Beschwerdevorlage die Erfüllung einer Rechtspflicht des Finanzamtes darstellt und dass dieser bloß dazu dient, um den Verwaltungsgerichten den Überblick über die Beschwerdesache zu erleichtern.  Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Anders als das Unterlassen der Vorlage der Akten (vgl. § 266 Abs. 4 BAO) ermöglicht das bloße Unterlassen der Übermittlung eines Vorlageberichtes auch nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers.

Verletzt die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, besteht für den Beschwerdeführer nach der derzeitigen im Gegensatz zur vorangehenden und eingangs geschilderten Rechtslage (§ 276 Abs 6 BAO idF BGBl I 2009/20, zum Rechtsmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat) keine Möglichkeit, die Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht zu erwirken. Damit besteht eine Rechtsschutzlücke (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 265 BAO, Anm 1).

Da das Finanzamt in der vorliegenden Beschwerdesache keine Entscheidungspflicht verletzt hat, indem es unterlassen hat, die Bescheidbeschwerden - ohne unnötigen Aufschub - an das Bundesfinanzgericht vorzulegen, war das als Säumnisbeschwerde bezeichnete Anbringen gemäß § 260 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.


Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, da die Rechtsfrage, ob bezüglich der Erzwingbarkeit der Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht für den Beschwerdeführer eine Rechtsschutzlücke besteht, durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.4100002.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at