Ausfüllen des Parkscheines mit Bleistift unzulässig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Bscheidbeschwerde vom des Bf., gegen das Straferkenntnis vom des Magistrats der Stadt Wien MA 67 betreffend Parkometerstarfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbgegründet abgewiesen, das angefochtene Starferkenntnis bleibt unverändert.
Der Beschwerdeführer hat an die belangte Behörde, MA 6, die Kosten des Beschwerdeveffahrens vor dem Bundesfinanzgericht von 60 Euro zu bezahlen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist bei einem Unternehmen für Gasthermenservice beschäftigt. In der Strafverfügung vom wirft die belangte Behörde (bel. Beh.) dem Bf vor, er habe mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug (unter Angabe des behördlichen Kennzeichens) seines Arbeitgebers am um 17:29 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 5, X-Gasse111 die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen, da dieser Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Der Bf. habe damit die Parkometerabgabe hinterzogen. Verletzte Rechtsvorschriften: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2008, nach letzterer Rechtsvorschrift werde über den Bf. eine Geldstrafe von 300 Euro (ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.
Im Einspruch vom brachte der Bf. vor, er habe noch nie in seinem Leben Parkscheine gefälscht oder manipuliert und stelle die Anträge auf Einvernahme der Meldungslegerin und Vorlage des Beweisfotos.
Laut Vorstrafenauszug vom (AS 16) besteht eine Vorstrafe vom 60 Euro für das Delikt "Parkschein/gültiger Parkschein fehlte" mit Rechtskraft (Tilgungsfrist nach § 55 Abs. 1 VStG: 5 Jahre).
In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom teilte die bel. Beh. dem Bf. unter Hinweis auf 3 Fotos mit, aus der Anzeige ergebe sich, dass das Tatfahrzeug von einem Parkraumüberwachungsorgan ohne richtig entwerteten Parkschein abgestellt wahrgenommen worden sei, weil der verwendete Parkschein Nr. 999 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Aus den Zusatznotizen der Anzeige und dem angefertigten Foto gehe hervor, dass der Parkschein die Entwertungen , 17:00 Uhr getragen habe und damit für den Abstellvorgang entwertet gewesen sei, jedoch der Meldungsleger [auch] eindeutige Spuren entfernter Entwertungen an Restkreuzen erkannt habe: Monat 9 [September], Tag 29, Stunde 9, 10, 11, 13 und 15.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom gab der Bf. an, dass der Originalparkschein leider "nach dieser Zeit" nicht mehr vorhanden sei; noch dazu sei es nicht ersichtlich, wie dieser Parkschein manipuliert worden wäre. Der Bf. hätte auch keinen Vorteil daraus, da es sich um ein Firmenfahrzeug handle und die Parkgebühren voll und ganz übernommen würden.
Im nunmehr strittigen Staferkenntnis vom wiederholte die bel. Beh. denselben Vorwurf wie in der oa. Strafverfügung und verhängte dieselbe Strafe 300 Euro (60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich Kosten des Strafverfahrens (§ 64 Abs. 2 VStG) von 30 Euro. Zur Begründung gab die bel. Beh. an, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- 222 sei beanstandet worden, weil es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am um 17:29 Uhr in Wien 5, X-Gasse111 ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Im Fahrzeug habe sich der Parkschein Nr. 999 befunden, welcher die tatsächlichen, mit Bleistift vorgenommenen Entwertungen , 17:00 Uhr getragen, sowie an hellen Rückständen (Restkreuze) erkennbare Spuren entfernter früherer Entwertungen in den Feldern Monat September, Tag 29 sowie Stunde 9, 10, 11, 13 und 15 aufgewiesen habe. Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei, sowie die im Zuge der Beanstandung von diesem angefertigten Fotos. Überdies sei Beweis erhoben worden durch die Einsicht in die erteilte Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin (Arbeitgeber des Bf.). Im Einspruch gegen die an den Bf. ergangenen Strafverfügung habe dieser im Wesentlichen eingewendet, dass er noch nie einen Parkschein gefälscht oder manipuliert hätte und ersuchte um Einvernahme dem Meldungslegers sowie um die Vorlage von Beweisfotos. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung sowie Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seien dem Bf. die Anzeigedaten, die darin enthaltenen Zusatzvermerke des Meldungslegers über die festgestellten entfernten Entwertungen sowie die von diesem angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, seiner Verteidigung dienende Beweismittel, insbesondere den Parkschein Nr. 999 im Original vorzulegen. ln seiner Stellungnahme habe der Bf. ausgeführt, dass der Parkschein nicht mehr vorhanden sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie der Parkschein manipuliert worden wäre und es hätte der Bf. keinen Vorteil daraus, da die Parkgebühren von der Zulassungsbesitzerin übernommen würden. Unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft der Bf., als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt: Es besteht für die bel. Beh. keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Meldungslegerin in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass die Meldungslegerin eine ihr unbekannte Person wahrheitswidrig belasten hätte wollen. Im Zuge der Beanstandung seien durch die Meldungslegerin Spuren in mehreren Feldern des Parkscheines erkannt worden, wie sie in Zusammenhang mit chemisch und/oder mechanisch bewirkten Tilgungsvorgängen an ursprünglichen Beschriftungen entstehen könnten. Dazu werde festgestellt, dass die Entwertungen des Parkscheines nicht durch haltbares Ankreuzen, sondern vielmehr mit einem Bleistift vorgenommen gewesen seien. Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Manipulationen und die dadurch sichtbaren Spuren auf der Parkscheinoberfläche sowie die diesbezügliche genaue Sachverhaltsdarstellung durch den Meldungsleger erscheine ein Irrtum ausgeschlossen. Der Hinweis, dass der Bf. die Parkscheine von seinem Dienstgeber ersetzt bekäme, da es sich um ein Dienstfahrzeug handle, sei nicht geeignet, die konkreten Wahrnehmungen des Meldungslegers zu entkräften. Wenn der Bf. die Verwendung von manipulierten Parkscheinen bestreite, so hätten er dies der bel. Beh. durch Vorlage der gegenständlichen Parkscheine glaubhaft machen können. Ein Hinweis, welcher die Aufbewahrung von verwendeten Parkscheinen betreffe, sei sowohl der Anzeigeverständigung, als auch der Rückseite von Parkscheinen zu entnehmen. Angesichts des Umstandes, dass die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen sei und der Bf. sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angelasteten Übertretung beschränkt habe, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der bel. Beh. entlastende Beweismittel vorzulegen, könne als erwiesen angenommen werden, dass er Bf. die angeführte Übertretung begangen habe (unter Hinweis auf ). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege nicht vor. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation eines Parkscheines nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne, sondern das Verhalten des Bf. bereits vorsätzliches Handeln beinhalte, weshalb daher das Verschulden des Bf. als erheblich angesehen werden müsse. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher hinterzogen. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die der Bestrafung zugrunde liegenden Handlungen würden das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben schädigen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten gewesen sei. Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge der Verwendung eines manipulierten Parkscheines) sei die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um den Bf. von einer Wiederholung wirksam abzuhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, habe sich die bel. Beh. bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (unter Hinweis VwGH verstärkter Senat Slg 4969A; ,83/10/0016 "u.a."). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachte es die bel. Beh. daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen. Bei der Strafbemessung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme. Da der Bf. keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht habe, seien diese von der Behörde zu schätzen und sei daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen worden. Eine allfällige Sorgepflicht habe mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden können. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf., durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
In der Bescheidbeschwerde vom brachte der Bf. vor, zum Beweis der Entwertungen auf dem Parkschein sei von der bel. Beh. ein Foto des Parkscheins vorgelegt worden, auf dem aber keineswegs solche Restkreuze zu erkennen seien, sodass dieses Foto keinen Beweis darstelle. Es bleibe also nur noch die Behauptung des Organs zur Parkraumüberwachung. Dieses sei zweifellos geschult. Der Bf. behaute nicht, dass es gelogen habe, zumal es zur Angabe der Wahrheit verpflichtet sei. Der Bf. behaupte, dass es sich in seinem Fall geirrt habe. Der Bf. besitze mehrere Parkscheine, die übereinander liegen würden und er beschreibe immer den obersten. Es könne passieren, dass sich die Spitze des Schreibutensils durchdrücke und es somit den Anschein habe, dass die Kreuze mechanisch bzw. chemisch entfernt worden wären. Die Tatsache, dass der Bf. nicht mehr im Besitz des Parkscheines sei, um den Gegenbeweis anzutreten, rechtfertige nicht die Annahme, dass nur noch das Wort des Meldungslegers gelte, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sei, dass sich der Meldungsleger geirrt haben könnte. Es bestehe keine Verpflichtung, Parkscheine ein Jahr lang aufzubewahren, es sei dies bloß eine Empfehlung. Es würden demnach keine Beweise vorliegen, die die Aussage des Meldungslegers untermauern würden. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vom wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen und ergänzte: Er habe die ihm zur Last gelegten Manipulationen nicht begangen. Er habe erst am nächsten Tag entdeckt, dass er in der Windschutzscheibe einen Strafzettel habe. Weil der Bf. den Strafzettel (gemeint: Verständigung) erst später entdeckt habe, hätte er den Parkschein bereits zuvor weggeworfen gehabt. Betreffend Bemessung der Strafhöhe möchte der Bf. darauf hinweisen, dass er als Installateur nicht viel verdiene. Zum Tatvorwurf gebe der Bf. noch an, dass er dort nicht privat geparkt habe, weil seine Wohnung dort in der Nähe sei. Der Bf. sei im Einsatz gewesen und habe eine Verstopfung behoben. An diesem Tag habe er nur kurz geparkt. Er habe eine Elektrofeder zur Behebung der Verstopfung in einer Wohnung im 1. Stock aus dem Auto geholt und hinauf getragen. Danach sei der Bf. sofort in die nahe Garage (100 m) gefahren und dort geparkt. Der Bf. wohne im selben Haus des Arbeitsortes und habe kein Parkpickerl und daher einen privaten Parkplatz in dieser Garage. Zum Vorhalt des Richters, dass zwischen Entwertung 17:00 Uhr und dem Einschreiten des Organes 17:29 Uhr ein längerer Zeitraum liege, gab der Bf. an, er sei raufgegangen und vielleicht etwas gearbeitet, er habe aber schnell wegfahren wollen. Der Bf. sei bestrebt gewesen, sofort wegzufahren, damit er keine Parkplätze blockiere. Der Bf. sei in der Einfahrt gestanden.
Der Meldungsleger sagte als Zeuge unter Wahrheitspflicht aus, laut seinen Unterlagen sei es um die Mehrfachverwendung eines Parkscheines gegangen. Der Zeuge habe eine normale Kontrolle durchgeführt. Bei diesem Fahrzeug sei ihm aufgefallen, dass es radierte Restkreuze gegeben habe und die aktuelle Ausfüllung mit Bleistift vorgenommen worden sei. Der Zeuge habe die Radierungen durch die hellere Farbe gelöschter Kreuze erkannt. Den Bleistift habe er an der Farbe erkannt, Kugelschreiber würden glänzen, während Bleistifte matt seien. Der Zeuge habe diese Prüfung mit der Taschenlampe in der Dämmerung, es sei ja Dezember gewesen, vorgenommen. Der Zeuge habe mit Bleistiften eine gesicherte Erfahrung. Es sei schon zweimal passiert, dass Fahrzeuglenker direkt dazu gekommen seien und ihm die Originalparkscheine gezeigt hätten und in beiden Fällen sei sein Verdacht bezüglich einer Bleistiftausfüllung bestätigt worden. Laut seiner Anzeige habe der Zeuge damals folgende Radierungen gesehen: September, Tag 29, Stunde 9-11, 13 und 15.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Unstrittig ist das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch den Bf. wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt.
Der hinter der Windschutzscheibe abgelegte Parkschein zeigte eine mit Bleistift vorgenommene und damit wieder leicht entfernbare Eintragung , 17:00 Uhr, sowie die entfernten Vorentwertungen September, Tag 29, Stunde 9, 10, 11, 13 und 15 auf.
Beweiswürdigung
Der Meldungsleger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG glaubhaft und schlüssig jene Umstände dargelegt, an denen er die Eintragung mit Bleistift und die entfernten Vorentwertungen erkannte (siehe oben: Wiedergabe der Aussage). Auch die Erläuterung jener Fälle, in denen er zuvor die durch die Windschutzscheibe getroffene Feststellung eines Ausfüllens mit Bleistift durch direkte Prüfung des Parkscheines bestätigen konnte, spricht sowohl für den Sachverstand als auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen (Meldungsleger).
Weiters ist zu beachten, dass dem Zeugen kein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterstellt werden kann und überdies eine falsche Zeugenaussage für ihn die schwerwiegenden Folgen einer gerichtlich strafbaren Handlung und allenfalls zusätzlich eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehen würde.
Demgegenüber kann der Bf. als Beschuldigter nicht zu einer ihn selbst belastenden richtigen (dem wahren Sachverhalt entsprechenden) Aussage verhalten werden und es hat der Bf. auch ein gewichtiges Interesse am Verfahrensausgang.
Es war daher nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter Abwägung der zuvor genannten Umstände der Aussage des Zeugen zu folgen.
Aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Zeugen konnte auch dem Vorbringen des Bf. nicht gefolgt werden, er habe am Parkschein keine Vorentwertungen angebracht bzw. es handle sich um Durchschreibungen von daraufgelegten anderen verwendeten Parkscheinen. Überdies betrifft dieses Vorbringen nicht die Tatsache der zumindest letzten Eintagung zur Tatzeit mit Bleistift.
Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen kommt auch dem Argument des Bf., er bekomme die Parkgebühren von seinem Arbeitgeber ersetzt und daher sei für ihn eine Manipulation von Parkscheinen ohne Vorteil, keine Überzeugungskraft zu.
Abschließend ist es am Bf. gelegen, den Parkschein – auch ohne verspätetes Erkennen einer Anzeige - zur Beweisvorsorge aufzubewahren und im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens im Original vorzulegen, damit dieser zur Abklärung von Manipulationen im Zuge eines Gegenbeweises einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen werden kann. Auch wenn es keine rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung eines ausgefüllten Parkscheines gibt, trifft den Bf. als Partei eines allfällig nachfolgenden Verfahrens diese Beweisvorsorge. Aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfrist betreffend Verfolgungsverjährung von einem Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG: Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist.) empfiehlt sich eine entsprechende Aufbewahrungsdauer. Auch der Parkschein enthält einen Hinweis zur Aufbewahrung.
Unerheblich ist, ob der Bf. eine Reihe von Parkscheinen gekauft habe (dies steht im Übrigen im Widerspruch zum Vorbringen, er bekomme die Parkscheine für die Berufsausübung vom Arbeitgeber), da es nur auf die richtige Entwertung im konkreten Fall ankommt. Ebenso unerheblich ist, wie lange der Bf. das Fahrzeug abstellte. Darüber hinaus steht das Vorbringen, er habe nur kurz stehenbleiben und das Fahrzeug gebührenfrei im nahen Parkhaus auf seinem Privatparkplatz abstellen wollen, im Widerspruch zu dem Umstand, dass der verwendete Parkschein auf eine längere Dauer von 1,5 Stunden lautet.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe ua. mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines durch Eintragung von Datum und Uhrzeit zu entrichten, wozu gemäß Abs. 2 ua. der Lenker des Fahrzeuges (der Bf.) verpflichtet ist. Durch Nichtentrichtung mittels bereits mehrfach verwendeten Parkscheines hat der Bf. die Abgabe nicht entrichtet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Vorschreibung der Strafe zu Recht (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz).
Durch die festgestellte Verwendung eines manipulierten Parkscheines durch Entfernen von vorherigen Markierungen in mindestens 5 Fällen (Stunden 9, 10, 11, 13 und 15) und zusätzlicher Verwendung eines leicht entfernbaren Bleistiftes bei den Eintragungen zum vorliegenden Delikt wurde die Abgabe nicht mehr nur fahrlässig verkürzt sondern vielmehr hinterzogen (die Tathandlung des Ausradierens und der neuerlichen Verwendung war auf die Nichtbezahlung der Parkometerabgabe gerichtet) und war dies – wie die bereits genannte Vorstrafe - als straferschwerend zu werten. Straferleichterungsgründe waren keine festzustellen (§ 19 VStG). Aus diesen Gründen erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe im oberen Bereich mit 300 Euro (Strafrahmen gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz bis 365 Euro) als schuldangemessen. Auch bei einem niedrigen Einkommen (der Bf. gab über Befragen ohne Zahlenangaben nur an, er verdiene "nicht viel") ist die verhängte Strafe durchaus angemessen, sowohl um den Bf. (Spezialprävention) als auch die Allgemeinheit (Generalprävention) vor weiteren Parkscheinmanipulationen abzuhalten.
Zusätzlich zu den festgestellten mehrfachen Vorentwertungen (wodurch der Parkschein – neben den nachfolgenden Zeiträumen nach der ersten Entwertung - auch für den vorliegenden Tatzeitpunkt nicht mehr gültig war) stellt die Verwendung eines leicht entfernbaren (radierbaren) Bleistiftes in rechtlicher Beurteilung auch bei einer erstmaligen Anwendung keine taugliche Entrichtung der Abgaben dar.
Es wird auf , hingewiesen:
Die Wiederverwendung eines entwerteten Parkscheines ist gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 verwaltungsstrafrechtlich strafbar (Findok, Rechtssatz 1).
Das Ausradieren eines Entwertungsvermerks am Parkschein bei neuerlicher Verwendung des Parkscheins ist eine verwaltungsstrafrechtlich verbotene Wiederverwendung eines entwerteten Parkscheins (Rechtssatz 2).
Eintragungen auf einem Parkschein mit Bleistift entsprechen nicht dem Gebot eines "haltbaren Eintragens" gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung. Es ist Sache des Lenkers dafür Sorge zu tragen, dass sich ein zum ordnungsgemäßen Ausfüllen von Parkscheinen geeignetes Schreibgerät im Auto befindet, wenn er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und die Parkometerabgabe mittels Parkscheins entrichten möchte. (Rechtssatz 3)
Es bedarf keiner besonderen Rechtskenntnis, sondern es genügt der Hausverstand, um zu erkennen, dass ein einmal ausgefüllter Parkschein nicht nachträglich verändert werden darf, um nochmals zur Abgabenentrichtung herangezogen zu werden. Das Entfernen von Entwertungen an einem Parkschein und die Wiederverwendung eines derart manipulierten Parkscheins impliziert ein vorsätzliches Handeln (Rechtssatz 4)
Im angefochtenen Straferkenntnis wurden die Kosten des Verwaltungsverfahrens mit 10% der Strafe richtig festgesetzt.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung (zusätzliche Kosten durch das Verfahren vor dem BFG) ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (300 x 20% = 60) und ist untrennbar mit dem Ergehen eines abweislichen Erkenntnisses verbunden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Art. 133 Abs. 4 B-VG lautet: "Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."
§ 25a Abs. 4 VwGG (ergangen aufgrund Ermächtigung oben Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG) lautet: "Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Da im vorliegenden Fall gemäß gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz nur eine Geldstrafe (ohne Freiheitsstrafe) von bis 365 Euro vorgesehen ist und im vorliefgenden Erkenntnis eine Geldstrafe unter 400 Euro (konkret 300 Euro) verhängt wurde, ist eine Revision des Bf. an den VwGH jedenfalls ausgeschlossen ("nicht zulässig").
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500688.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at