Unrichtige Bescheidadressierung bei beendeter Personengemeinschaft - Zurückweisung der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ingrid Enengel in der Beschwerdesache A und Mitbesitzer, Adresse1, vertreten durch A, Steuerberaterin, Adresse2, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2005, vom betreffend Einkommensteuer 2006 sowie vom betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 beschlossen:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen (§ 260 BAO).
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine aus vier Beteiligten bestehende Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR), erwarb 1996 ein Gebäude, das sie sodann vermietete. Eine der Beteiligten, Frau A (in weiterer Folge „(Frau) A“), ist auch die steuerliche Vertreterin der Bf.
Vorerst ergingen die an die „A und Mitbesitzer, z. H. Frau A" gerichteten vorläufigen Feststellungsbescheide 2001 bis 2005 erklärungsgemäß.
Im Jahr 2006 veräußerte die GesbR die Liegenschaft.
Am erging ein Vorhalt an „A und Mitbesitzer, z. H. Frau A“ betreffend die Feststellung von Einkünften für 2001 bis 2006.
Das Finanzamt erließ an „A und Mitbesitzer, z. H. Frau A“am für 2001 bis 2005, am für 2006 sowie am für 2007 und 2008 Nichtfeststellungsbescheide.
Am erhob die „A und Mitbesitzer, z. H. Frau A“Berufung - nunmehr Beschwerde genannt - gegen die Nichtfeststellungsbescheide 2001 bis 2008.
Das Finanzamt erließ am an die „A und Mitbesitzer, z. H. Frau A“ eine Berufungsvorentscheidung betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 2001 bis 2008.
Dagegen brachte die „A und Mitbesitzer, z. H. Frau A“ den Vorlageantrag ein.
Anlässlich eines beim BFG zwischen der Richterin und der steuerlichen Vertreterin, Frau A, geführten Telefonates gab die steuerliche Vertreterin über Befragen bekannt, dass die GesbR schon lange - seit dem Verkauf - beendet sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. BESCHEIDADRESSATIN
Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten:
Die 1996 eingegangene GesbR ist seit dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2006 beendet (unstrittig).
Die 2011 erlassenen Nichtfeststellungsbescheide 2001 bis 2008 sowie die diese Jahre betreffende Berufungsvorentscheidung aus 2012 ergingen jeweils an die „A und Mitbesitzer, z. H. Frau A“ (Nichtfeststellungsbescheide sowie Berufungsvorentscheidung 2001 bis 2008).
Rechtliche Beurteilung:
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind gemäß § 243 BAO Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Festgestellt werden gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß § 191 Abs. 2 BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Den Ausführungen des VwGH in seinen Erkenntnissen vom , 2008/15/0204, und vom , 2007/13/0142, folgend, wäre nach Beendigung der GesbR die über die Einkünfte der damaligen Personengemeinschaft absprechende Erledigung an die Mitglieder dieser Personengemeinschaft zu richten gewesen, denen in den einzelnen Jahren gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird.
Die vom Finanzamt gewählte Adressierung an die nicht mehr existente Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit war nach Auflösung der Gemeinschaft nicht mehr zulässig. Die angefochtene Erledigung entspricht somit nicht dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung und hat daher keine Bescheidqualität erlangt (vgl. auch die Ausführungen in der Entscheidung des ).
Angemerkt wird noch, dass der VwGH in seinem Beschluss vom , 2004/13/0151, darauf hingewiesen hat, dass bei einer natürlichen Person zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen des Vor- und Zunamens erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall wären daher die angefochtenen Nichtfeststellungsbescheide - wie auch die Berufungsvorentscheidungen - an die vier, jeweils mit Vor- und Zunamen angeführten, ehemals beteiligten Gesellschafter zu adressieren gewesen.
Zumal sowohl den Nichtfeststellungsbescheiden als auch der Berufungsvorentscheidung für 2001 bis 2008 kein Bescheidcharakter zukommt, ist die Beschwerde der „A und Mitbesitzer, z. H. Frau A“ betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 2001 bis 2008 zurückzuweisen.
2. UN/ZULÄSSIGKEIT der REVISION
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zufolge der Ausführungen in den oa. Erkenntnissen des VwGH liegt nach Ansicht des BFG, der sich auch die steuerliche Vertreterin der Bf. im Verfahren vor dem BFG angeschlossen und wogegen das Finanzamt keine Einwendungen erhoben hat, im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Der Bf. steht daher die Revision an den VwGH nicht zu.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100034.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at