Gebührenerhöhung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde vom Magistrat der Stadt X, Baupolizei, ein amtlicher Befund vom übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin (Bf.) in einem Bauverfahren Gebühren in Höhe von 107 € nicht entrichtet habe.
Mit Bescheid vom wurde die Gebühr für eine Eingabe und für mehrere Beilagen vom Finanzamt mit der Begründung festgesetzt, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Gleichzeitig wurde eine Gebührenerhöhung von 50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 53,50 € vorgeschrieben.
Mit Berufung vom wurde die Vorschreibung der Gebührenerhöhung mit folgender Begründung beeinsprucht: "Es wird bei der Einreichung der Bauunterlagen die Barzahlung nicht angeboten, im Gegenteil es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten per Erlagschein vorgeschrieben werden. Nun erfolgt aber die Einhebung mit einem 50%igen Aufschlag, der somit nicht rechtens besteht."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. U.a. wurde ausgeführt, dass die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfalle oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornehme, den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern habe, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. In der Regel werde eine Frist von maximal 1 Monat als angemessen anzusehen sein. Werde die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht entrichtet, so sei ein Befund nach § 34 Abs. 1 GebG aufzunehmen und dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die Gebühr für die Eingabe bei der Baupolizei sei nicht entrichtet worden, weshalb dieser Umstand dem Finanzamt zur Anzeige gebracht worden sei.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt und ausgeführt, dass bei der Einreichung von Bauunterlagen die Barzahlung nicht angeboten werde, sondern darauf hingewiesen werde, dass die Kosten per Erlagschein vorgeschrieben werden. Die Kosten seien aber nicht vorgeschrieben, sondern gleich mit einer 50%igen Erhöhung eingehoben worden. Eine Aufforderung zur Entrichtung der Gebührenschuld sei nicht geschehen. Die Bf. sei mit der Zahlung nicht säumig, denn es sei weder die Höhe, noch eine Frist bekannt gegeben worden und die Gebührenerhöhung entbehre jeder Grundlage. Das Berufungsverfahren sei mangelhaft, da ihr kein Gehör verschafft und die inkriminierte Behörde nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Die Vorschreibung der Gebühr von 107 € werde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom forderte das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt X - Baupolizei zu einer Stellungnahme auf.
Mit Schreiben vom erfolgte folgende Antwort:
"Für die Errichtung eines Studentenheimes wurde von der Bf., Adr., am ein Bauansuchen gestellt. Das Bauansuchen war unvollständig, sodass nach Nichterfüllung der Aufforderung das Ansuchen per Bescheid zurückgewiesen wurde. Mit der Zurückweisung wurden auch die angefallenen Gebühren in der Höhe von 107 € an den Bauwerber (Bf.) in Verrechnung gebracht. Der Bescheid Zurückweisung wurde mit versendet, die Übernahme erfolgte mit durch die Bf.. Die Gebühren nach dem Gebührengesetz wurden am mittels eBezahlen an die MA 6 zur Verrechnung an die Bf. weitergeleitet."
Vorgelegt wurden dazu die Kopien des Rückscheines vom Zurückweisungsbescheid und der Zahlungsaufforderung vom an die Bf..
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittig ist die Nichtentrichtung der Gebühr bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schriften angefallen sind. Unbekämpft ist auch die Vorschreibung der Gebühr von 107 € durch das Finanzamt geblieben.
Strittig ist lediglich die Vorschreibung der Gebührenerhöhung von 50%.
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Nach § 13 Abs. 4 GebG 1957 hat der Gebührenschuldner die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs.1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen.
Nach § 3 Abs. 2 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
§ 203 BAO bestimmt, dass ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die festen Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Mit Übernahme des Zurückweisungsbescheides der Baupolizei am ist die Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 entstanden, weil darin eine das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung zu sehen ist. Die in der Berufungsvorentscheidung dargestellte Verwaltungspraxis, dass die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, den Gebührenschuldner auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist die anfallenden Gebühren zu entrichten, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat ( 010206/0169-VI/5/2010, Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern - Ergebnisse 2009).
Dem Einwand der Bf., sie sei zur Gebührenentrichtung nicht aufgefordert worden, kommt daher keine Bedeutung zu. Zudem steht diese Angabe im Widerspruch zu den Angaben des Magistrates, wonach ein Zahlschein für die Gebühr am mittels eBezahlen an die Bf. weitergeleitet wurde. Auf der Kopie des vorgelegten Zahlscheines ist neben den Kundendaten und dem zu zahlenden Betrag von 107 € eine Zahlungsfrist von ausgewiesen. Durch die Nichtentrichtung kam es zur Befundaufnahme und musste die Gebühr sodann bescheidmäßig vom Finanzamt festgesetzt werden.
Die Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und keine Strafsanktion (). Sie tritt unabhängig vom Vorwurf eines Verschuldens ein und ist in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 9 Rz 7).
In diesem Sinne ist die einzige Voraussetzung für die Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 das behördliche Tätigwerden in Form der Abgabenfestsetzung mittels Bescheides.
Da die gegenständlichen Gebühren nicht auf die nach § 13 Abs. 4 GebG 1957 iV mit § 3 Abs. 2 GebG vorgesehene Art entrichtet wurden, erging der angefochtene Gebührenbescheid im Sinne des § 203 BAO zu Recht, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Bf. vom Magistrat der Stadt X zur Entrichtung der Gebühren aufgefordert oder nicht aufgefordert worden ist. Die Gebührenerhöhung musste akzessorisch hinzutreten.
Dem Beschwerdevorbringen konnte daher nicht gefolgt werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtslage eindeutig ist, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100387.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at