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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.04.2015, RV/5100391/2015

Energieabgabenvergütung bei EKZ

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache PCB , vom , und , vertreten durch PTG , gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom , und betreffend Festsetzung Energieabgabenvergütung für 2007 bis 2009

beschlossen:

1. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 278 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Im Betriebsprüfungs- und Beschwerdeverfahren dargestellter Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom wurde die für 2007 beantragte Energieabgabenvergütung iHv 354.538,68 € nicht anerkannt und die Vergütung mit 0,00 € festgesetzt.

2. Mit Bescheiden vom und wurden auch die Anträge auf Energieabgabenvergütung für 2008 vom und für 2009 vom abschlägig beschieden und die Vergütung mit 0,00 € festgesetzt.

3. Mit Schreiben vom , und wurde gegen die Abweisung der Vergütungsanträge Berufung eingelegt.

a. Die Bf. betreibe ein Einkaufszentrum und habe hinsichtlich der an sie gelieferten Energie für 2007 bis 2009 Anträge auf Vergütung der Energieabgaben gestellt. Den Anträgen sei nicht stattgegeben worden.

b. Beantragt werde, die Energieabgaben für 2007 bis 2009 entsprechend den jeweiligen Anträgen zu vergüten.

4. a. Am wurde die Berufung betreffend Energieabgabenvergütung 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlage der Berufung betreffend Vergütung 2008 erfolgte am , die Vorlage der Berufung betreffend Vergütung 2009 am .

b. Mit Berufungsentscheidung vom (Vergütung 2007) und vom (Vergütung 2008 und 2009) wurde den Berufungen insoweit stattgegeben, als eine Vergütung für jenen Stromanteil zugelassen wurde, der auf den Betrieb des EKZ entfällt.

5. Mit Erkenntnis vom , 2011/17/0241, hob der VwGH die angefochtenen Bescheide betreffend 2007 bis 2009 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Vom Höchstgericht wurde dargelegt, dass für die Zuerkennung der Vergütung entscheidungswesentlich ist, welche Gesamtleistung die Bf. für die im EKZ eingemieteten Shops erbringt und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Energieversorgung (Haupt- oder Nebenleistung) zukommt. Sind zu diesem Umstand keine Feststellungen getroffen worden, dann ist auch die Wiederaufnahme nicht zulässig, weil die Kenntnis von der Weiterlieferung der Energie an die Shops keinen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

6. Die Rechtssache ist im fortgesetzten Verfahren – RV/5100391/2015 – zu entscheiden.

7. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt

Das Finanzamt hat die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2007 bis 2009 jeweils mit Null festgesetzt. Vom UFS wurden die Bescheide des Finanzamtes insofern abgeändert, als die Energieabgabenvergütung für 2007 mit 110.123,37 € (Berufungsentscheidung vom ), für 2008 mit 161.191,36 € (Berichtigung vom ) und für 2009 mit 95.944,99 € (Berufungsentscheidung vom ) festgesetzt wurde.

C. Rechtslage

Nach § 2 Abs 1 EnAbgVergG besteht ein Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde.

D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt

1. Aufhebung und Zurückverweisung:

a. Gemäß § 278 Abs 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an eine im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

b. Die bezeichnete Bestimmung stellt klar, dass das Verwaltungsgericht nicht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln kann, weil ansonsten (abgesehen von der Verkürzung des vorgesehenen Instanzenzuges) das von der Abgabenbehörde erster Instanz durchzuführende Ermittlungsverfahren zur Gänze auf das Verwaltungsgericht verlagert werden könnte.

c. Im vorliegenden Fall hat die Prüfung des vom Finanzamt vorgetragenen Sachverhaltes ergeben, dass die Sache nicht entscheidungsreif ist, weil maßgebliche Sachverhalte nicht erhoben wurden.

2. Es wurden – für die Lösung des Rechtsfalles entscheidende – Umstände nicht geprüft:

Es wurde nicht festgestellt, ob die Energielieferung durch die Bf. eine Haupt- oder Nebenleistung darstellt.

In der von der Bf. zur Rechtssache erhobenen VwGH-Beschwerde 2011/17/0241 wird behauptet, weiterverrechnete Energiekosten seien als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen. Dies ergebe sich aus der Einschränkung, wonach infolge von § 10 Abs 2 Z 4a UStG die Vermietung zu Wohnzwecken mit 10% begünstigt und eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme anzunehmen sei. Das ergebe nur dann einen Sinn, wenn eine „Energielieferung“ dem Grunde nach keine eigenständige Leistung sei, sondern regelmäßig eine Nebenleistung zur Hauptleistung. Gleiches müsse für Stromlieferungen gelten. Auch der UFS habe in der Campingplatzentscheidung vom , RV/0424-I/07, dem Betreiber des Campingplatzes die gesamte Energieabgabenvergütung zugesprochen. Zudem sei die Bf. weder ein EVU noch ein zugelassener Zwischenhändler. Nur die Bf. erhalte Strom geliefert, die Verrechnung sei keine weitere Stromlieferung. Die Weiterverrechnung der Energiekosten durch die Bf. an die Shops stelle daher aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Nebenleistung zur Dienstleistung der gewerblichen Vermietung und keine Lieferung dar.

Mit Entscheidung vom , 2011/17/0242 (auf die die Entscheidung 2011/17/0241 verweist), stellte der VwGH fest, er habe im Erkenntnis vom , 2011/17/0047 im Zusammenhang mit der Vermietung von Stellplätzen für Wohnwägen ausgesprochen, dass die Ermöglichung von Energieverbrauch (Strom, Gas) durch einen Campingplatzbetreiber nur eine Nebenleistung zur Ermöglichung der Inanspruchnahme des Campingplatzes darstellt, welche die Hauptleistung bildet. Daher stehe dem Campingplatzbetreiber die Energieabgabenvergütung auch für die von ihm den Benützern des Platzes weiterverrechnete Energie zu. Auch bei einem EKZ sei es entscheidungswesentlich, welche Gesamtleistung das EKZ für die eingemieteten Shops erbringe und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Energieversorgung zukomme. Wenn die Energieversorgung nur eine Nebenleistung darstelle, könne nicht von einer selbständigen Lieferung von Energie durch das EKS ausgegangen werden.

Die Feststellung, ob eine Haupt- oder Nebenleistung vorliegt, ist daher essentiell für das Ausmaß der Vergütung.

Eine Feststellung des bezeichneten Umstandes durch das Verwaltungsgericht an Stelle des Finanzamtes, wäre weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit Kostenersparnis verbunden.

3. Aufgrund der vorangehend geschilderten Umstände waren die Bescheide über die Energieabgabenvergütung für 2007 bis 2009 aufzuheben und zurückzuverweisen.

E. Zulässigkeit einer Revision

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rspr des VwGH fehlt.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da Sachverhaltsfragen (Vorliegen einer Nebenleistung) strittig sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100391.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-07954