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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2015, RV/5200066/2011

Verlust des Rechts zur Erzeugung von 300 Liter Alkohol

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., hinsichtlich der Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zl. 0000, betreffend Feststellung des Verlustes des Rechtes zur Erzeugung von 300 Liter Alkohol unter Abfindung (§ 111 Abs. 1 AlkStG) zu Recht erkannt:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgändert, dass die Wortfolge „und von 100 Liter Alkohol zum Steuersatz von 900,00 Euro je 100 Liter Alkohol“ entfällt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang
Mit dem an die Beschwerdeführerin (Bf.) ergangenen Bescheid vom , Zl.  0000 , wurde vom Zollamt gemäß § 111 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG), BGBl.Nr. 703/1994, der Verlust des Rechtes über die jährliche Erzeugungsmenge von 300 Liter Alkohol zu Steuersatz von 540,00 Euro je 100 Liter Alkohol und von 100 Liter Alkohol zum Steuersatz von 900,00 Euro je 100 Liter Alkohol festgestellt.
Bei einer amtlichen Nachschau am auf einer näher bezeichneten Liegenschaft sei festgestellt worden, dass das Gebäude auf dem Grundstück bereits abgetragen worden sei und auch das einfache Brenngerät nicht mehr vorhanden gewesen sei. Das Brenngerät habe auch bei Nachbarn nicht vorgefunden werden können. Der Verlust des 3-hl-Brennrechts sei bescheidmäßig festzustellen gewesen, weil gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 AlkStG das einfache Brenngerät, ausgenommen in den Fällen einer Reparatur oder einer amtlichen Maßnahme, nicht vom Aufbewahrungsort habe weggebracht werden dürfen.

Die Bf. berief dagegen mit Schriftsatz vom . Im Jahr 2010 habe sie gemeinsam mit vier weiteren Personen aus der Verlassenschaft nach S. und T. die Liegenschaft mit dem Brennrecht in das gemeinsame Eigentum übernommen. Nach Aussage des verstorbenen Vaters hätte er das Brenngerät zu Nachbarn zur Aufbewahrung gegeben, um dieses vor Entwendung sicher zu stellen, da das Hofgebäude ganzjährig nicht bewohnt worden sei. Trotz Rückfragen bei den umliegenden Nachbarn habe das Brenngerät nicht aufgefunden werden können. Aus diesem Grund müsse letztlich von einem Diebstahl ausgegangen werden und es werde auch eine entsprechende Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Da in § 111 AlkStG für den Fall eines Diebstahls keine Regelung getroffen worden sei, müsse die Zuerkennung des Brennrechts unter Neuanschaffung eines Brenngerätes möglich sein, da auch ein Wiederaufbau des Hofgebäudes beabsichtigt sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl.  0001 , wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab. Im Zuge einer amtlichen Nachschau sei festgestellt worden, dass sich das von der Zollbehörde zugelassene Brenngerät nicht mehr am Aufbewahrungsort befunden habe. Gemäß § 111 Abs. 1 AlkStG dürfe das zugelassene Brenngerät nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht werden. Dem Berufungsvorbringen, das Brenngerät sei gestohlen worden, sei entgegen zu halten, dass es auf die objektive Tatsache ankomme, dass sich das Brenngerät am behördlich zugelassenen Aufbewahrungsort befinde. Der Grund für dessen Fehlen (Entrümpelung, Diebstahl) sei ohne Belang.

Die Bf. erhob dagegen mit Schriftsatz vom eine (Administrativ-)Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, dass die Bestimmung des § 111 AlkStG den Kreis der Berechtigten festlege, welche 300 l Alkohol unter Abfindung herstellen dürften. In den einschränkenden Ausnahmen betreffend Wegbringen des Brenngerätes vom Aufbewahrungsort werde der Fall eines Diebstahles nicht geregelt. So könne der vorgenannten Bestimmung auch nicht entnommen werden, innerhalb welcher Frist der Ersatz des entwendeten Brenngerätes anzuschaffen sei.
Da die Liegenschaft aus einer Verlassenschaft mit dem gegenständlichen Brennrecht übernommen worden sei, gehe die Bf. davon aus, dass das Brennrecht in der Liegenschaft begründet sei und nicht im einfachen Brenngerät.
Aus den vorgenannten Gründen sollte die Möglichkeit der Anschaffung eines neuen Brenngerätes zur Aufrechterhaltung des gegenständlichen Brennrechtes den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Übergangsbestimmungen:
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auf das Bundesfinanzgericht über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

II.) Sachverhalt

Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Herr T. , **** , war Eigentümer der Liegenschaft EZ  ** KG  ***** , mit der Adresse ****** . Mit Bescheid des Zollamtes Z vom , Zl.  0002 , wurde für ihn das in diesem Bescheid näher bezeichnete einfache Brenngerät zugelassen. In der im Spruch dieses Bescheides enthaltenen Betriebs- und Gerätebeschreibung heißt es:
„Brennblase: Rauminhalt 69 l, Füllraum 69 l
Helm: Rauminhalt 33 l
Bestandteile: Brennblase, Blasenhelm, Kühlschlange, Kühlbottich, Geistrohr
Aufbewahrungsort: siehe Änderungsanzeige“

In der Änderungsanzeige vom ist als Aufbewahrungsort des Brenngerätes „ *** “ angeführt.
Im Jahr 2009 verstarb Herr  T. . Aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom wurde in der Folge das Miteigentumsrecht der Bf. und weiterer Erben an der bezeichneten Liegenschaft grundbücherlich einverleibt.
Anlässlich einer amtlichen Nachschau am stellte die Zollbehörde fest, dass das Hofgebäude abgetragen worden war. Am zugelassenen Aufbewahrungsort konnte zwar die Brennblase vorgefunden werden, der Verbleib der übrigen Teile des zugelassenen Brenngerätes blieb hingegen ungeklärt.

III.) Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben und Vorbringen der Bf. sowie aus den von der Zollbehörde vorgelegten Verwaltungsakten.

IV.) Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten:

Einfaches Brenngerät
§ 59. (1) Ein einfaches Brenngerät ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht und
1. ein kontinuierlicher Betrieb nicht möglich ist,
2. der Rauminhalt der Blase 150 l nicht übersteigt,
3. zum Entleeren der Brennblase keine anderen Einrichtungen vorhanden sind, als ein Ablasshahn oder eine Kippvorrichtung,
4. Brennblase und Helm keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr, zum Ablasshahn und ein Schauglas aufweisen.

(2) Die Brennblase ist der Teil des einfachen Brenngerätes, der zur Aufnahme der Waren bestimmt ist, aus denen Alkohol hergestellt wird. Der Helm ist der Teil des Brenngerätes, der nicht durch die oberste Füllöffnung befüllt werden kann. Das Geistrohr ist die Verbindung zwischen Helm und Kühleinrichtung.

Zulassung von einfachen Brenngeräten
§ 60. (1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2. den Aufbewahrungsort.

(2) Dem Antrag sind ein Aufriss, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

§ 61. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im § 60 Abs. 1 bezeichneten Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,
2. der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,
3. der Rauminhalt des Helmes,
4. alle Sondereinrichtungen und
5. der Aufbewahrungsort
des einfachen Brenngeräts anzugeben.

(3) Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, dass es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.

(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 110. (1) Brenngeräte, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brenngeräte einer Abfindungsbrennerei zugelassen waren, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als zugelassene einfache Brenngeräte.

(2) Aufbewahrungsort ist das Grundstück, welches vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brennereigrundstück festgestellt war.

§ 111. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,
1. ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und
2. ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.

V.) Rechtliche Erwägungen

§ 111 Abs. 1  AlkStG in der Fassung BGBl. Nr. 427/1996 legt den Kreis der Berechtigten fest, welche 300 Liter Alkohol unter Abfindung herstellen dürfen. Dies sind demnach alle diejenigen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes waren, auf welchem sie bereits vor diesem Zeitpunkt Branntwein unter Abfindung bis zu drei Hektoliter Weingeist herstellten. Weiters sind die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung zu erfüllen. Diese im Vergleich zum Abfindungsberechtigten nach § 65 AlkStG weitergehende Mengenbegünstigung, steht in weiterer Folge nur zu, wenn auch die unter § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 AlkStG normierten Voraussetzungen beachtet werden.

In den Materialien zu dieser Bestimmung in der Fassung des Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 427/1996, heißt es (ErlRV 132 BlgNR, XX. GP, 56):
„Zu Z 50 (§ 111 Abs. 1 Z 1):
Wird ein zugelassenes einfaches Brenngerät durch einen 300 l A - Abfindungsberechtigten von seinem Aufbewahrungsort weggebracht, hat dies grundsätzlich den Verlust des Rechts, unter Abfindung 300 l A herzustellen, zur Folge. Durch die Änderung wird eine zusätzliche Ausnahme für Brenngeräte, an denen Miteigentum besteht, begründet.“

Nach den Feststellungen der Zollbehörde wurden die wesentlichen Bestandteile des einfachen Brenngerätes vom bewilligten Aufbewahrungsort weggebracht, ohne dass deren Verbleib aufgeklärt werden konnte. In den vorgelegten Akten finden sich auch keine Hinweise, dass den Anzeigepflichten des § 61 Abs. 5 AlkStG nachgekommen worden wäre. Da im Beschwerdefall kein Ausnahmetatbestand des § 111 Abs. 1 Z. 1 AlkStG vorlag, hatte dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage den Verlust des Rechts, unter Abfindung 300 Liter Alkohol herzustellen, zur Folge.
Die Annahme der Bf., dass letztlich von einem Diebstahl des Brenngerätes auszugehen sei, stellt eine bloße Vermutung dar, die der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Der im Bescheid vom ebenfalls ausgesprochene „Verlust des Rechtes über die jährliche Erzeugungsmenge von 100 Liter Alkohol zum Steuersatz von 900,00 Euro je 100 Liter Alkohol“ ist aus der Bestimmung des § 111 Abs. 1  AlkStG jedoch nicht abzuleiten, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu berichtigen war.

VI.) Revisionszulassung

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da sich der Verlust des Rechts, unter Abfindung 300 Liter Alkohol herzustellen, im Falle der Wegbringung eines zugelassenen einfachen Brenngerätes von seinem Aufbewahrungsort unmittelbar aus § 111 Abs. 1  AlkStG ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200066.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at