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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2015, RV/3100586/2015

Anerkennung von Sonderausgaben nur bei bestehender Verpflichtung zur Prämienzahlung aus einem Rechtsverhältnis heraus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Finanzamtes_A vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrer am beim Finanzamt_A eingereichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2013 ua. die steuerliche Anerkennung von (nicht näher dargelegten) Sonderausgaben, welche vom Finanzamt_A im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 (mit Ausfertigungsdatum ) mit der Begründung verwehrt wurden, die Abgabepflichtige habe trotz Ersuchen die benötigten Unterlagen nicht beigebracht.

In der hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde vom führte die Steuerpflichtige unter Verweis auf die an die Mutter der Abgabepflichtigen Name_Mutter adressierten Urkunden, nämlich eine Bestätigung über Prämienvorschreibung(en) zu Personenversicherungen vom , eine Polizze_Versicherung_1 Polizzen-Nr._1, vom , eine Prämienrückerstattung vom , eine Prämienvorschreibung vom  und eine Indexanpassung zur "Versicherungsbezeichnung_2", Polizzen-Nr.:_2, vom , sämtliche von der Versicherungsanstalt_A, aus, sie begehre die Berücksichtigung ihrer Zahlungen für Krankenzusatz- und Unfallversicherung in Höhe von 1.298,28 € als Sonderausgaben. Die Bestätigung würde zwar auf ihre Mutter lauten, sie würde jedoch den auf ihre Person entfallenden Anteil bezahlen.

Das Finanzamt_A wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, ein Steuerpflichtiger könne grundsätzlich nur jene Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen, zu deren Zahlung er selbst verpflichtet sei. Würden Kinder entsprechende Ausgaben für ihre Eltern leisten, so stehe diesen der Sonderausgabenabzug nicht zu. Die Kinder würden zum begünstigten Personenkreis der Eltern, die Eltern jedoch nicht zu jenem der Kinder gehören (LStR 577). Die beantragten Aufwendungen betreffend Personenversicherungen könnten daher nicht anerkannt werden.

Die Beschwerdeführerin begehrte mit dem am beim Finanzamt fristgerecht eingegangenen Schreiben (datiert vom ) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und gab ergänzend an, die Versicherungsanstalt_A würde in der Kostenaufsplittung vom die Höhe der auf ihre Person entfallenden Prämienzahlungen bestätigen (1.293,44 €). Aus dem beiliegenden Kontobeleg ergebe sich, dass sie die Prämienzahlungen auch regelmäßig an ihre Mutter überwiesen habe.

II.) Sachverhalt:

Name_Mutter, Mutter der Beschwerdeführerin, hat bei der Versicherungsanstalt_A als Versicherungsnehmerin sowohl eine Krankenversicherung, Polizzen_Nr._1, Vertragsbeginn , als auch eine Unfallversicherung, Polizzen_Nr._2, Versicherungsbeginn , abgeschlossen. Begünstigte der Versicherungen sind Name_Mutter und die Beschwerdeführerin. Die Versicherungsanstalt schrieb Name_Mutter die Prämien vor (im Jahr 2013: 2.596,06 € und 394,58 €), welche diese auch im Gesamten entrichtet hat. Die Abgabepflichtige hat an ihre Mutter im Jahr 2013 den (Gesamt)Betrag von 1.375,19 € als Kostenersatz (Prämienanteil) bezahlt.

III. Beweiswürdigung:

Sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben der Versicherungsanstalt_A (Bestätigung über Prämienvorschreibung(en) für Personenversicherungen für das Jahr 2013 vom , Polizze zur Polizzen-Nr._1 vom , Prämienrückerstattung für 2012 vom , Prämienvorschreibung vom , Indexanpassung vom und Bestätigung vom ) führen ausschließlich Name_Mutter als Versicherungsnehmerin und Prämienzahlerin an. Die Prämienvorschreibung vom sowie die Prämienrückerstattung für 2012 vom ergingen an Name_Mutter. Aufgrund der Aktenlage steht somit außer Zweifel, dass die Abgabepflichtige keine Versicherungsnehmerin bei und/oder Vertragspartnerin der Versicherungsanstalt_A war und somit nicht aus den gegenständlichen Versicherungsverträgen zur Prämienzahlung verpflichtet war.
Die Zahlungen der Abgabepflichtigen an Name_Mutter ergeben sich aus dem vorgelegten Kontobeleg.

IV.) Rechtslage:

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken- und Unfallversicherung sind nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Sonderausgaben können nur in der Höhe steuerlich berücksichtigt werden, in der sie den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belasten (). Hierbei kommen allerdings nur eigene Ausgaben in Betracht, zu denen der Steuerpflichtige aus einem Rechtsverhältnis selbst verpflichtet ist (; Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz. 13). Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung kann daher nur derjenige als Sonderausgaben geltend machen, der aus dem Versicherungsvertrag heraus zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet ist (). Im Hinblick auf den Grundsatz der Individualbesteuerung kommen - soweit nicht der Sondertatbestand des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 greift - grundsätzlich nur jenen Steuerpflichtigen Sonderausgaben zu, die zur Bezahlung aus einem Rechtsverhältnis verpflichtet sind und diese auch tatsächlich zahlen (; Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 18 Rz. 7; Hofstätter/Reichel, EStG, § 18 Abs. 1 EStG 1988 allgemein Tz. 4.2; Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 1988, § 18 Anm. 130).

V.) Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist nicht die Abgabepflichtige, sondern deren Mutter Name_Mutter Versicherungsnehmerin betreffend die beiden streitgegenständlichen Personenversicherungen. Name_Mutter war aus den Versicherungsverträgen heraus ausschließlich zur Zahlung der strittigen Prämienzahlungen an die Versicherungsanstalt_A verpflichtet. Der Abgabepflichtigen kam keine derartige Verpflichtung gegenüber der Versicherungsanstalt_A zu, sodass aufgrund obiger Ausführungen die strittigen Aufwendungen zu keinen Sonderausgaben für die Beschwerdeführerin führen können.

Das Beschwerdevorbringen der Abgabepflichtigen, sie habe ihrer Mutter die ihre Person betreffenden Prämienzahlungen durch Banküberweisung ersetzt, sodass diese schlussendlich wirtschaftlich von ihr getragen worden wären, kann der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, vermag dies doch nichts hieran zu ändern, dass ausschließlich Name_Mutter als Versicherungsnehmerin zur Zahlung der gesamten Prämien (einschließlich des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteils) an die Versicherungsanstalt_A verpflichtet war. Wenngleich die Beschwerdeführerin (auch) Begünstigte der Versicherungsverträge war, wurde sie hierdurch nicht zur Versicherungsnehmerin und Verpflichteten betreffend die beiden Versicherungsverträge. Der Umstand, dass die Bestätigung über Prämienvorschreibung(en) zur Krankenversicherung der Versicherungsanstalt_A vom einen auf die Beschwerdeführerin entfallenden Prämienanteil von 1.293,44 € ausweist, ändert nichts hieran, dass der Abgabepflichtigen keine (vertragliche) Verpflichtung (gegenüber der Versicherungsanstalt) zur Prämientragung zugekommen ist. Die gegenständliche Bestätigung führt daher auch ausschließlich Name_Mutter als Versicherungsnehmerin an. Der zwischen Name_Mutter und der Abgabepflichtigen (offensichtlich) getroffenen (internen) Vereinbarung auf Kostenteilung und Prämienübernahme kommt keine (verpflichtende) (Außen)Wirkung gegenüber der Versicherungsanstalt_A zu.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Ausgaben für Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Kranken- und Unfallversicherung auch dann als Sonderausgaben absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) und für seine Kinder (§ 106 EStG) leistet. Prämienzahlungen von Kindern für ihre Eltern werden hierdurch nicht umfasst, weshalb den gegenständlichen Überweisungen der Abgabepflichtigen an ihre Mutter keine Qualifikation als Sonderausgaben zukommen kann.
Der bekämpfte Bescheid ist daher mit keinem Mangel behaftet, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

VI.) Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur persönlichen Zurechnung von Sonderausgaben, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100586.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at