Werbungskosten einer Schulleiterin (Anschaffungskosten eines PC, Handykosten, Internetkosten, Fahrtkosten)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Schulleiterin. Sie beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2011 folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
- Anschaffungskosten eines PC (abzüglich 20 % Privatanteil): 399,20 Euro
- Handykosten (beruflicher Anteil): 250,00 Euro
- Internetkosten (beruflicher Anteil): 120,00 Euro
- Kilometergeld für dienstlich erforderliche Reisen (für 2000 Kilometer): 840,00 Euro
- Kosten eines Schulleiterseminars (17. - ): 265,78 Euro
- Studiengebühren für Masterstudium: 2.000,00 Euro.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurden die Kosten des Schulleiterseminars und die Studiengebühren für das Masterstudium antragsgemäß als Werbungskosten in Abzug gebracht. Nicht berücksichtigt wurden jedoch (laut Bescheidbegründung mangels Nachweises) die Kosten des PC, die Handy- und Internetkosten sowie das Kilometergeld.
Die Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 Berufung, in welcher sie die e rklärungsgemäße Veranlagung beantragte. Sie führte in der Begründung aus, sie habe beim Erstantrag alle Belege mitgeschickt und könne sie, falls gewünscht, nochmals übersenden. Die im angefochtenen Bescheid nicht anerkannten Aufwendungen seien daher sowohl nachgewiesen als auch glaubhaft gemacht worden.
Die Bf. beantragte in der Berufung weiters die Berücksichtigung einer Spende an das Kinderhilfswerk in Höhe von 50 Euro als Sonderausgabe sowie die Berücksichtigung von Zahnarztkosten in Höhe von 70 Euro als außergewöhnliche Belastung. Die betreffenden Zahlungsbelege waren der Berufung angeschlossen.
In einem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurde die Bf. um folgende Beweismittel ersucht:
- PC-Rechnung und Berechnungsdarstellung der AfA
- Nachweis und Berechnungsdarstellung des beruflichen Anteiles der Handykosten
- Nachweis und Berechnungsdarstellung des beruflichen Anteiles der Internetkosten
- Fahrtenbuch für 2011
Mit Schreiben vom übermittelte die Bf. dem Finanzamt die PC-Rechnung über Anschaffungskosten in Höhe von 499,00 Euro.
Sie teilte dem Finanzamt zu den von ihr geltend gemachten Handykosten mit, 40 % ihrer Handykosten (250,00 Euro) seien beruflich durch ihre Tätigkeit als Schuldirektorin zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Lehrerkollegium, Eltern und Schulaufsicht veranlasst gewesen. Durch ihre Tätigkeit als Schuldirektorin seien auch 50 % der Internetkosten (120,00 Euro) veranlasst gewesen.
Für die beruflichen Fahrten als Schuldirektorin zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Lehrer- und Direktorenkollegium, Eltern und Schulaufsicht seien die geltend gemachten 2000 Kilometer glaubhaft. Dies entspräche auch den Erfahrungen ihrer Direktorenkollegen.
Auf einen Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom teilte die Bf. dem BFG mit Schreiben vom zu den beantragten PC- Kosten mit, berufsbedingt betrage ihr PC-Privatanteil höchstens 20 %, die Nutzungsdauer höchstens drei Jahre. Aufgrund der Geringfügigkeit der Anschaffung sei sie jedoch mit 40 % Privatanteil einverstanden.
Zum beantragten Kilometergeld teilte die Bf. dem BFG mit, die geltend gemachten 2000 beruflich zurückgelegten Kilometer bewegten sich im üblichen Rahmen ihrer Berufsgruppe. Sie sei jedoch bereit, einen Abschlag von 40 % zu akzeptieren.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Zu solchen Aufwendungen oder Ausgaben können auch die Kosten eines Computers, Handykosten, Internetkosten und Fahrtaufwendungen zählen.
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regel der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz, BAO5, § 138 Tz 5).
1. Kosten des PC
Gemäß § 13 EStG 1988 können die Anschaffungskosten eines Computers nur dann im Jahr der Anschaffung zur Gänze abgesetzt werden, wenn die Kosten 400 Euro nicht übersteigen. Im Fall privater (Mit-)Verwendung des Computers bezieht sich die Wertgrenze des § 13 EStG 1988 auf die gesamten Anschaffungskosten. Der Privatnutzung ist in weiterer Folge durch Nutzungsentnahme von einer fiktiv zu berechnenden AfA Rechnung zu tragen (vgl. Winkler in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 12. EL § 13 Anm 7).
Da die Anschaffungskosten des Computers laut Rechnung 499 Euro betragen haben, ist der Computer nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA), verteilt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, steuerlich absetzbar. Die Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden. Nach Rz 339 Lohnsteuerrichtlinien 2002 ist auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 % beträgt. Eine niedrigere private Nutzung ist vom Steuerpflichtigen konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein geringerer Privatanteil ist allerdings im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten (Internet Banking, E-Mail-Verkehr etc.) sowie der Notwendigkeit und Möglichkeit der beruflichen Verwendung und Nutzung durch Familienangehörige nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wahrscheinlich (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 7. GL § 16 Anm 24; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 4 Rz 330, ABC der Betriebsausgaben, "Computer").
Da von der Bf. keine niedrigere private Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, werden die Anschaffungskosten des Computers (499 Euro) auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt und um einen Privatanteil von 40 % gekürzt. Dementsprechend wird im Streitjahr 2011 eine AfA in Höhe von 100 Euro berücksichtigt (Jahres-AfA: 166 Euro, abzüglich 66 Euro Privatanteil).
2. Handy kosten, Internetkosten
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate und für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Ist eine genaue Abgrenzung des beruflichen Teils der Kosten vom privaten Teil nicht möglich, hat eine Aufteilung im Schätzungswege zu erfolgen (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 7. GL § 16 Anm 35, 8. EL § 16 Anm 28).
Nach den Ausführungen der Bf. in ihrem Antwortschreiben auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes handelt es sich im vorliegenden Fall um Telefonate mit Lehrerkollegium, Eltern und Schulaufsicht. Die geltend gemachten Handykosten (250 Euro, 40 % der Gesamtkosten) sind aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Bf. als Schuldirektorin glaubhaft und werden daher antragsgemäß als Werbungskosten in Abzug gebracht.
Da die Bf. ihren PC überwiegend beruflich nutzt, sind auch die geltend gemachten Internetkosten (120 Euro, 50 % der Gesamtkosten) glaubhaft und werden antragsgemäß als Werbungskosten berücksichtigt.
3. Kilometergeld
Fahrtkosten sind durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Steuerpflichtigen nachzuweisen, die die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben (vor allem Fahrtenbuch). Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (vgl. ) oder sich diese Daten aus sonstigen Unterlagen (zB Reiseabrechnungen) ergeben. Neben einem Fahrtenbuch können auch andere Belege und Unterlagen, die die relevanten Umstände verlässlich erkennen lassen, zur Nachweisführung geeignet sein, wie Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 7. GL § 16 Anm 26).
Da von der Bf. das beantragte Kilometergeld (für 2000 aus beruflichen Gründen zurückgelegte Kilometer) durch keine derartigen Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen nachgewiesen wurde, kann keine steuerliche Berücksichtigung erfolgen.
4. Spende
Die belegmäßig nachgewiesene Spende an das Kinderhilfswerk (50 Euro) wird antragsgemäß als Sonderausgabe (§ 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) berücksichtigt.
5. Zahnarztkosten, BVA-Behandlungsbeiträge
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
- Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
- Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6 %, bei mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8 %, bei mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 % und bei mehr als 36.400 Euro 12 %.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind g emäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Das Zahnarzthonorar (70 Euro) und die BVA-Behandlungsbeiträge (8,12 Euro, 17,46 Euro) fallen unter die außergewöhnlichen Belastungen, von denen gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen ist. Da dieser Selbstbehalt im vorliegenden Fall 5.450,58 Euro beträgt, können diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Der Einkommensteuerbescheid 2011 wird daher insoweit abgeändert, als Werbungskosten in Höhe von 2.735,78 Euro berücksichtigt werden (bisher: 2.265,78 Euro, zuzüglich AfA für den PC 100,00 Euro, Handykosten 250,00 Euro, Internetkosten 120,00 Euro). Weiters wird die Spende an das Kinderhilfswerk in Höhe von 50,00 Euro als Sonderausgabe in Abzug gebracht.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. Es geht vielmehr um Fragen der Beweiswürdigung sowie um Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103405.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at