Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2015, RV/7103405/2012

Werbungskosten einer Schul­leiterin (Anschaffungs­kosten eines PC, Handy­kosten, Internet­kosten, Fahrtkosten)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Schul­leiterin. Sie beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeit­nehmer­veranlagung für 2011 folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

- Anschaffungs­kosten eines PC (abzüglich 20 % Privat­anteil): 399,20 Euro

- Handy­kosten (beruflicher Anteil): 250,00 Euro

- Internet­kosten (beruflicher Anteil): 120,00 Euro

- Kilometergeld für dienstlich erforderliche Reisen (für 2000 Kilometer): 840,00  Euro

- Kosten eines Schul­leiter­seminars (17. - ): 265,78 Euro

- Studien­gebühren für Master­studium: 2.000,00 Euro.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurden die Kosten des Schul­leiter­seminars und die Studien­gebühren für das Master­studium antrags­gemäß als Werbungskosten in Abzug gebracht. Nicht berücksichtigt wurden jedoch (laut Bescheid­begründung mangels Nachweises) die Kosten des PC, die Handy- und Internet­kosten sowie das Kilometergeld.

Die Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 Berufung, in welcher sie die e rklärungs­gemäße Veranlagung beantragte. Sie führte in der Begründung aus, sie habe beim Erst­antrag alle Belege mitgeschickt und könne sie, falls gewünscht, nochmals übersenden. Die im angefochtenen Bescheid nicht anerkannten Aufwendungen seien daher sowohl nach­ge­wiesen als auch glaubhaft gemacht worden.

Die Bf. beantragte in der Berufung weiters die Berücksichtigung einer Spende an das Kinder­hilfs­werk in Höhe von 50 Euro als Sonderausgabe sowie die Berücksichtigung von Zahnarzt­kosten in Höhe von 70 Euro als außer­ge­wöhn­liche Belastung. Die betreffenden Zahlungs­belege waren der Berufung angeschlossen.

In einem Ergänzungs­ersuchen des Finanzamtes vom wurde die Bf. um folgende Beweis­mittel ersucht:

- PC-Rechnung und Berechnungs­darstellung der AfA

- Nachweis und Berechnungs­darstellung des beruflichen Anteiles der Handy­kosten

- Nachweis und Berechnungs­darstellung des beruflichen Anteiles der Internet­kosten

- Fahrtenbuch für 2011

Mit Schreiben vom übermittelte die Bf. dem Finanzamt die PC-Rechnung über Anschaffungs­kosten in Höhe von 499,00 Euro.

Sie teilte dem Finanzamt zu den von ihr geltend gemachten Handy­kosten mit, 40 % ihrer Handy­kosten (250,00 Euro) seien beruflich durch ihre Tätigkeit als Schul­direktorin zur Sicher­stellung der Kommunikation zwischen Lehrer­kollegium, Eltern und Schul­aufsicht veranlasst gewesen. Durch ihre Tätigkeit als Schul­direktorin seien auch 50 % der Internet­kosten (120,00 Euro) veranlasst gewesen.

Für die beruflichen Fahrten als Schul­direktorin zur Sicher­stellung der Kommunikation zwischen Lehrer- und Direktoren­kollegium, Eltern und Schul­aufsicht seien die geltend gemachten 2000 Kilometer glaubhaft. Dies entspräche auch den Erfahrungen ihrer Direktoren­kollegen.

Auf einen Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom teilte die Bf. dem BFG mit Schreiben vom zu den beantragten PC- Kosten mit, berufs­bedingt betrage ihr PC-Privatanteil höchstens 20 %, die Nutzungs­dauer höchstens drei Jahre. Aufgrund der Gering­fügigkeit der Anschaffung sei sie jedoch mit 40 % Privatanteil einverstanden.

Zum beantragten Kilometergeld teilte die Bf. dem BFG mit, die geltend gemachten 2000 beruflich zurückgelegten Kilometer bewegten sich im üblichen Rahmen ihrer Berufs­gruppe. Sie sei jedoch bereit, einen Abschlag von 40 % zu akzeptieren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Zu solchen Aufwendungen oder Ausgaben können auch die Kosten eines Computers, Handy­kosten, Internet­kosten und Fahrt­aufwendungen zählen.

Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgaben­behörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ). Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regel der freien Beweis­würdigung (vgl. Ritz, BAO5, § 138 Tz 5).

1. Kosten des PC

Gemäß § 13 EStG 1988 können die Anschaffungs­kosten eines Computers nur dann im Jahr der Anschaffung zur Gänze abgesetzt werden, wenn die Kosten 400 Euro nicht übersteigen. Im Fall privater (Mit-)Verwendung des Computers bezieht sich die Wertgrenze des § 13 EStG 1988 auf die gesamten Anschaffungs­kosten. Der Privatnutzung ist in weiterer Folge durch Nutzungsentnahme von einer fiktiv zu berechnenden AfA Rechnung zu tragen (vgl. Winkler in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 12. EL § 13 Anm 7).

Da die Anschaffungs­kosten des Computers laut Rechnung 499 Euro betragen haben, ist der Computer nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA), verteilt auf die voraus­sicht­liche Nutzungs­dauer, steuerlich absetzbar. Die Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatz­möglich­keiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden. Nach Rz 339 Lohnsteuer­richtlinien 2002 ist auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 % beträgt. Eine niedrigere private Nutzung ist vom Steuer­pflichtigen konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein geringerer Privatanteil ist allerdings im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten (Internet Banking, E-Mail-Verkehr etc.) sowie der Notwendigkeit und Möglichkeit der beruflichen Verwendung und Nutzung durch Familienangehörige nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wahr­scheinlich (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 7. GL § 16 Anm 24; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 4 Rz 330, ABC der Betriebsausgaben, "Computer").

Da von der Bf. keine niedrigere private Nutzung nach­ge­wiesen oder glaubhaft gemacht wurde, werden die Anschaffungs­kosten des Computers (499 Euro) auf eine Nutzungs­dauer von drei Jahren verteilt und um einen Privatanteil von 40 % gekürzt. Dementsprechend wird im Streit­jahr 2011 eine AfA in Höhe von 100 Euro berücksichtigt (Jahres-AfA: 166 Euro, abzüglich 66 Euro Privatanteil).

2. Handy ­kosten, Internet­kosten

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate und für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Ist eine genaue Abgrenzung des beruflichen Teils der Kosten vom privaten Teil nicht möglich, hat eine Aufteilung im Schätzungswege zu erfolgen (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 7. GL § 16 Anm 35, 8. EL § 16 Anm 28).

Nach den Ausführungen der Bf. in ihrem Antwort­schreiben auf das Ergänzungs­ersuchen des Finanzamtes handelt es sich im vorliegenden Fall um Telefonate mit Lehrer­kollegium, Eltern und Schul­aufsicht. Die geltend gemachten Handy­kosten (250 Euro, 40 % der Gesamt­kosten) sind aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Bf. als Schul­direktorin glaubhaft und werden daher antrags­gemäß als Werbungskosten in Abzug gebracht.

Da die Bf. ihren PC überwiegend beruflich nutzt, sind auch die geltend gemachten Internet­kosten (120 Euro, 50 % der Gesamt­kosten) glaubhaft und werden antrags­gemäß als Werbungskosten berücksichtigt.

3. Kilometergeld

Fahrtkosten sind durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Steuerpflichtigen nachzuweisen, die die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben (vor allem Fahrtenbuch). Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (vgl. ) oder sich diese Daten aus sonstigen Unterlagen (zB Reiseabrechnungen) ergeben. Neben einem Fahrtenbuch können auch andere Belege und Unterlagen, die die relevanten Umstände verlässlich erkennen lassen, zur Nachweisführung geeignet sein, wie Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 7. GL § 16 Anm 26).

Da von der Bf. das beantragte Kilometergeld (für 2000 aus beruflichen Gründen zurück­gelegte Kilometer) durch keine derartigen Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen nach­ge­wiesen wurde, kann keine steuerliche Berücksichtigung erfolgen.

4. Spende

Die belegmäßig nachgewiesene Spende an das Kinderhilfswerk (50 Euro) wird antragsgemäß als Sonderausgabe (§ 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) berücksichtigt.

5. Zahnarztkosten, BVA-Behandlungsbeiträge

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

- Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

- Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

- Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6 %, bei mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8 %, bei mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 % und bei mehr als 36.400 Euro 12 %.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieher­absetzbetrag zusteht

- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

- für jedes Kind (§ 106).

Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind g emäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Das Zahnarzthonorar (70 Euro) und die BVA-Behandlungsbeiträge (8,12 Euro, 17,46 Euro) fallen unter die außer­ge­wöhn­lichen Belastungen, von denen gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen ist. Da dieser Selbstbehalt im vorliegenden Fall 5.450,58 Euro beträgt, können diese Kosten nicht als außer­ge­wöhn­liche Belastungen berücksichtigt werden.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 wird daher insoweit abgeändert, als Werbungskosten in Höhe von 2.735,78 Euro berücksichtigt werden (bisher: 2.265,78 Euro, zuzüglich AfA für den PC 100,00 Euro, Handy­kosten 250,00 Euro, Internet­kosten 120,00 Euro). Weiters wird die Spende an das Kinderhilfswerk in Höhe von 50,00 Euro als Sonderausgabe in Abzug gebracht.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. Es geht vielmehr um Fragen der Beweis­würdigung sowie um Rechtsfragen, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103405.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at