Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2015, RV/4100452/2009

Geschäftsführerhaftung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RR in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Pöschl & Partner Wirtschafttreuhand- und Steuerberatungs-GmbH, Waidmannsdorfer Straße 10, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des FA Klagenfurt vom , betreffend Geltendmachung einer Haftung gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom wurde die Bf. als die zur Geschäftsführung berufene Vertreterin der näher bezeichneten GmbH für im Bescheid detailliert ausgewiesene Steuerschulden der GmbH (Umsatzsteuer 2007, Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer 10/2008, 11/2008, 12/2008 sowie Kammerumlage 10-12/2008 und Körperschaftsteuer 1-3/2009) im Gesamtbetrag von € 382.003,87 gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung herangezogen. Begründend wurde ausgeführt, dass infolge schuldhafter Pflichtverletzung der Bf., die genannten Abgaben nicht eingebracht werden konnten.

Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und eine Konkursquote in Höhe von 9,56 % auf die Insolvenzforderungen verteilt. Dem Finanzamt Klagenfurt wurden dabei € 47.876,71 überwiesen.

Gegen den Haftungsbescheid hat die Bf . mit Eingabe vom durch ihren ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kammerumlage 10-12/2008 entrichtet worden sei und hinsichtlich der übrigen im Haftungsbescheid genannten Abgaben keine Benachteiligung des Finanzamtes gegenüber den anderen Gläubigern stattgefunden habe.

Am hat ein Erörterungsgespräch stattgefunden, im Rahmen dessen übereinstimmend festgestellt wurde, dass die Körperschaftsteuer 1-3/2009 und die Umsatzsteuer und  Einfuhrumsatzsteuer 12/2008 erst mit Datum der Konkurseröffnung Fällig gewesen wären (der  war ein Sonntag). Auch die Festsetzung der Umsatzsteuer 2007 sei erst nach Konkurseröffnung erfolgt.

Von der Bf. wurde weiters vorgebracht, dass auch die Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer 11/2008 infolge eines gestellten und vom Finanzamt sofort abgewiesenen Stundungsansuchens nicht Fällig gewesen wäre. Darüber hinaus hat die Bf. eine detaillierte Kontendarstellung zum Beweis dafür vorgelegt, dass die Abgabenbehörde bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht schlechter gestellt worden sei, als die übrigen Gläubiger.

Die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat sind von der Bf. im Rahmen des Erörterungsgespräches zurückgenommen worden.

Am teilte das Finanzamt Klagenfurt mit, dass das Vorbringen der Bf. sowohl hinsichtlich der angesprochenen Fälligkeitstermine als auch der anteiligen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel geteilt werde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 223 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 224 Abs.1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach dem Ergebnis des Erörterungsgespräches und der nachfolgenden Stellungnahme des Finanzamtes Klagenfurt kann eine Haftung der Bf. für die Umsatzsteuer 2007, die Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer 11 und 12/2008, die Kammerumlage 10-12/2008 und die Körperschaftsteuer 1-3/2009 mangels Fälligkeit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. Entrichtung ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer 10/2008 war im Wesentlichen zu prüfen, ob der Bf. zum Fälligkeitstermin dieser Abgaben eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, da sie die Gleichbehandlung der Gläubiger behauptete.

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (). Dieser Nachweis der anteiligen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel ist der Bf. nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes mit den im Rahmen des Erörterungsgespräches vorgelegten Kontendarstellungen gelungen. Diese Feststellungen werden auch vom Finanzamt geteilt (sh. Stellungnahme vom ).

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der Bf. eine schuldhafte Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht festgestellt werden konnte, war wie im Spruch zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100452.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at