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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2015, RV/5100152/2014

Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom , StNr. 123, betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf:
Der vom Arbeitgeber für den Beschwerdeführer Alfeingereichte Jahreslohnzettel wurde vom Finanzamt insofern händisch geändert, als vom Jahresbruttoverdienst in Höhe von 70.380,55 € der Betrag von 1.213,55 € (Entg. Umw. PK aus VWL iHv 613,55 €, Ent. Umw./Pens.Modell iHv 600,00 €) abgezogen wurde. Auf der Jahresverdienstbescheinigung wurde der Betrag von 70.380,55 € händisch auf 69.167 € umgeändert. Bei der elektronischen Verarbeitung am wurde bei den Bruttobezügen der Betrag von 35.966,96 € eingegeben.
Am  langte die elektronische Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2010 des Beschwerdeführers beim Finanzamt ein. Die Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom .
Am wurde der elektronische Lohnzettel berichtigt und mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 wiederaufgenommen und ein neuer Einkommensteuerbescheid unter Zugrundelegung des berichtigten Lohnzettels erlassen. Einer gegen den Wiederaufnahmebescheid berichteten Berufung wurde stattgegeben. Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2010 vom gemäß § 293b BAO berichtigt. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde stattgebend erledigt. Schließlich wurde der Einkommensteuerbescheid vom mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom gemäß § 293 BAO berichtigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Abgabenbehörde ihr unterlaufene Schreib- oder Rechenfehler oder auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten innerhalb der Verjährungsfrist berichtigen könne. Im gegenständlichen Fall sei bei der Eingabe des vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettels aufgrund eines Tippfehlers ein unrichtiger Bruttobezug angesetzt worden. Dies rechtfertige eine Anwendung des § 293 BAO.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Bescheid vom Rechtsmittel eingebracht. Es wurde dargelegt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers viele hundert Grenzgänger aus Österreich beschäftigen würde, weshalb nach Ablauf eines Jahres Lohnbescheinigungen an das Finanzamt übermittelt würden. Im gegenständlichen Fall sei es offenbar zu einem Eingabefehler von Seiten des Finanzamtes gekommen. Vom Arbeitgeber sei eine korrekte Lohnbescheinigung übermittelt worden, diese sei dann aber von Finanzamt offenbar fehlerhaft verarbeitet worden, was der Grund für die inhaltlich viel zu niedrige Steuerfestsetzung 2010 gewesen sei. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 293 BAO würden nicht vorliegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Rechtsmittel vom 24. Oktober als unbegründet abgewiesen. Bei der Aufbereitung des Lohnzettels sei vermutlich aufgrund eines Rechen- oder Abschreibfehlers ein falscher Betrag eingegeben worden. Dies berechtige die Abgabenbehörde, eine Berichtigung gemäß § 293 BAO durchzuführen. Die Behörde sei verpflichtet, Fehler mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu beseitigen (Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtsbeständigkeit). Alles andere würde einem Amtsmissbrauch gleichkommen.
Im Vorlageantrag vom wurde auf den Akteninhalt verwiesen und ausgeführt, dass strittig lediglich die Frage sei, ob eine Berichtigung gemäß § 293 BAO im vorliegenden Fall statthaft sei.
Mit Schreiben vom wurde das gegenständliche Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Der Aufforderung der Richterin darzulegen, wie es zur beschwerdegegenständlichen Differenz kam, kam die Abgabenbehörde mit Schreiben vom nach, worin ausgeführt wurde, dass im Lohnzettel Bruttobezüge von 35.966,96 € eingegeben worden sein. Es könne sich dabei nur um einen Tipp- oder Abschreibfehler handeln.

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensablauf, aus dem Akteninhalt und dem Parteienvorbringen.

Rechtsgrundlagen und Erwägungen:
§ 293 BAO:
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit berichtigen.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 95/15/0088, ausgeführt hat, kann der Abgabepflichtige grundsätzlich auf den Verwaltungsakt der Abgabenbehörde vertrauen und ist insofern in seiner Rechtssicherheit geschützt. "Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit soll aber nach Ansicht des Gesetzgebers dort seine Grenze finden, wo Wille und Erklärung der Abgabenbehörde auseinander fallen. Die Einrichtung des § 293 BAO dient nämlich nur dazu, ein infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Abgabenbehörde entstandenes erkennbares Auseinanderklaffen von Bescheidinhalt und formeller Erklärung des Bescheidwillens zu beseitigen."

Schreibfehler sind zB Abschreibfehler (), Rechtschreibfehler Verschreiben bei Namen oder Datumsangaben; Rechenfehler sind zB Additionsfehler (), die unrichtige Ablesung eines Steuerbetrages aus einer Tabelle oder das Vertippen an einer Rechenmaschine; des Weiteren etwa eine unrichtige Zusammenzählung, Vervielfachung oder Unterschiedsberechnung, eine falsche Stellenwertbestimmung und dgl. (siehe ).

Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen. Solche Unrichtigkeiten liegen vor, wenn "erkennbar eine Formulierung dem erschließbaren Gestaltungswillen nicht entspricht" (). Als solche einem Schreib- oder Rechenfehler nahe kommende Versehen sind insbesondere auch alle sogenannten "Flüchtigkeitsfehler" zu erachten (siehe ).

Nicht nach § 293 berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen ( u. a.). Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gemäß § 293 zugänglich (), ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler (vgl. Stoll, BAO, 2818; vgl. Ritz, BAO-Kommentar3 , Rzn. 1-8 zu § 293 mit weiterer Judikatur).

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass es nicht Wille der Abgabenbehörde war, der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 einen Jahresbruttoverdienst von 35.966,96 € zugrunde zu legen. Auf keiner der vorgelegten Unterlagen scheint dieser Betrag als Produkt behördlicher Willensbildung auf. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers führt selbst im Schriftsatz vom (Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010) aus, dass es "offenbar zu einem Eingabefehler von Seiten des Finanzamtes gekommen" sei. Im Schriftsatz vom wird ebenfalls von einem "Eingabefehler" gesprochen. Offenbar ist einem Organ des Finanzamtes bei der elektronischen Verarbeitung der vom Arbeitgeber in Papierform vorgelegten Jahresverdienstbescheinigung ein Tippfehler unterlaufen. Dies ist genau der Sachverhalt, der unter den Tatbestand des § 293 BAO zu subsumieren ist.

Fehler sind mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen. Es entspricht nicht unbedingt einer ökonomischen Vorgangsweise, dass erst der dritte vom Finanzamt gewählte Verfahrenstitel der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch verhilft. Im gegenständlichen Fall ist jedoch vom Bundesgericht ausschließlich zu beurteilen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des § 293 BAO vorliegen. Dass diese gegeben sind, konnte anhand des aktenkundigen Sachverhaltes dargelegt werden.

Die Berichtigung liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung kann sowohl zum Vor- wie auch zum Nachteil der Partei ausfallen, weil der Sinn des Gesetzes nur darin gesehen werden kann, dass Fehler der angeführten Art grundsätzlich zu beseitigen sind. Eine Ausnahme davon ist nur dann angebracht, wenn es sich um Fehler von geringfügiger Art handelt oder um Fehler, die sich anderweitig ausgleichen oder nicht wesentlich auswirken. Da im gegenständlichen Fall nicht von einem geringfügigen Fehler auszugehen ist und der Rechtsrichtigkeit gegenüber Billigkeitsüberlegungen der Vorzug einzuräumen war, war der Berichtigungsbescheid zulässig.

Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 2004/17/0002
VwGH, 95/15/0088
VwGH, 85/13/0076
VwGH, 92/15/0128
VwGH, 83/16/0130
VwGH, 82/13/0111
VwGH, 92/17/0133
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100152.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at