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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.10.2014, RV/7501369/2014

Parkometerabgabe

Entscheidungstext

ERKENNTNIS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adr1 , Deutschland, vom 8. x. 2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom , Zahl MA 67-PA-aaa., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

I) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Straferkenntnis vom enthält folgenden Spruch:

"Sie haben im Zusammenhang mit der Absstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY. am um 19:18 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 09, SOBIESKIGASSE GEGENÜBER 2A folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig war. 

Sie haben dadurchfolgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Dagegen richtet sich die rechtzeitig mittels Telefax, E-Mail und per Post eingebrachte Beschwerde vom 8. x. 2014, in der der Beschwerdeführer (= Bf.) im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Im Straferkenntnis werde ihm vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer auf das schriftliche Verlangen der Behörde vom eine unrichtige Auskunft erteilt habe. Dieser Vorwurf sei, wie sich aus dem Straferkenntnis selbst ergebe, erweislich unwahr, worauf er bereits mit dem Telefax vom hingewiesen habe.

Die Magistratsbehörde habe ursprünglich angenommen, dass an die von ihm benannte Adresse der Frau C. gerichtete Schreiben sei mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert worden, weshalb seine Auskunft unrichtig gewesen sei. Mittlerweile habe sich herausgestellt, wie die Behörde im Straferkenntnis einräumen müsse, dass seine Auskunft zutreffend gewesen sei. Frau C. sei mitllerweile nur "verzogen" gewesen.

Somit habe er seine Pflicht, die Glaubhaftmachung der Existenz der mitgeteilten Person zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen, erfüllt. Zum fraglichen Zeitpunkt sei Frau C. unter der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen. Sie sei danach verzogen, sodass sie das reichlich spät zugesandte Schreiben der Magistratsbehörde nicht mehr erreichte. Es könne aber nicht ein Verschulden des Zulassungsbesitzers sein, wenn sich die Magistratsbehörde wochen- oder monatelang Zeit lasse, sich an die angegebene Person zu wenden und es dadurch zu einer Retournierung mit "verzogen" komme.

Im Übrigen wäre es der Behörde ein Leichtes gewesen, durch eine Einwohnermeldeamtsanfrage in Amsterdam herauszufinden, wo sich der neue Wohnort der Frau C. befinde, um ihr sodann das Schreiben zuzustellen.

Er habe jedenfalls diejenige Person ordnungsgemäß benannt, die zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Die Glaubhaftmachung der Existenz der Person sei erfüllt worden, denn die Postbehörde in Amsterdam habe bestätigt, dass Frau C. unter der angegebenen Adresse gewohnt habe.

Das Straferkenntnis sei daher aufzuheben, sodass es auf dessen fehlende Vollstreckbarkeit in Deutschland nicht mehr ankomme.

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006, erstmals mit Schreiben vom aufgefordert wurde, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY. am um 19:18 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 9, Sobieskigasse geg. 2A gestanden sei.

Diese Lenkerauskunftsanfrage wurde dem Bf. mit eingeschriebenen Brief übermittelt, die Annahme dieses Briefes jedoch verweigert. Mit Schreiben vom wurde diese Lenkerauskunftsanfrage vom unter Inanspruchnahme der Amts- und Rechtshilfe der Regierung Oberpfalz neuerlich zugestellt (Zustellungs- und Hinterlegungsbestätigung vom ).

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf. die ausgefüllte Lenkerauskunftsanfrage an die Magistratsabteilung 67. Darin teilte der Bf. mit, dass das Kraftfahrzeug zum strittigen Zeitpunkt Frau C., Adr2, überlassen war.

Daraufhin übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom Frau C. einen Fragenkatalog mit fünf von ihr zu beantwortenden Fragen. Dieses Schreiben kam mit dem Vermerk "Verheust" (= Verzogen) zur belangten Behörde zurück.

In weiterer Folge wurde Frau C. mit Schreiben vom um schriftliche Bekanntgabe dessen ersucht, ob ihr zum fraglichen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY. überlassen war. Dieses Schreiben wurde laut Aktenvermerk vom im Fensterkuvert ohne Zustellnachweis übermittelt.

Dieses Auskunftsersuchen blieb unbeantwortet.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf. eine Aufforderung zur Rechtfertigung (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) mit eingeschriebenen Brief gesendet. Darin wird die Rechtansicht vertreten, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY. dem am ordnungsgemäß zugestellten (schriftlichen) Verlangen der belangten Behörde, innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft zu geben, wem er das gegenständliche Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen habe, da die am erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Der Bf. habe dadurch § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006, verletzt. Er könne sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntgeben.

Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an die belangte Behörde retourniert.

Das Schreiben betreffend die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde am unter Inanspruchnahme der Amts- und Rechtshilfe der Regierung Oberpfalz neuerlich zugestellt (Zustellungs- und Hinterlegungsbestätigung vom ).

Am übermittelte der Bf. mittels Telefax folgende Antwort:

Seine am erteilte Auskunft sei durchaus richtig gewesen. Das Schreiben der belangten Behörde vom enthalte keinerlei nachvollziehbare Begründung, weshalb seine Auskunft unrichtig gewesen wäre.

Frau C. habe anscheinend das von der belangten Behörde an sie gerichtete Schreiben nicht angenommen. Dazu sei sie auch nicht verpflichtet gewesen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, entsprechende Schreiben in der dafür vorgesehenen Form zuzustellen. Frau C. habe sich am fraglichen Tag, dem , in Wien aufgehalten, um beim Umzug zu helfen. Ob und wo sie während des Aufenthaltes in Wien dort gewohnt hat, wisse er selbstverständlich nicht, sie sei  ihm gegenüber insoweit auch nicht zur Auskunft verpflichtet. Möglicherweise habe sie bei einer Freundin übernachtet. Er habe ihr das Fahrzeug ein oder zwei Tage vor dem  überlassen und es zeitnah danach wieder zurückerhalten, als sie von Wien zurückkehrte.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf. neuerlich unter Inanspruchnahme der Amts- und Rechtshilfe die Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt (Zustellungs- und Hinterlegungsbestätigung vom ).

Darauf antwortete der Bf. mit Telefax vom Folgendes:

Mit Schreiben vom behaupte die belangte Behörde, er hätte der belangten Behörde gegenüber eine unrichtige Auskunft erteilt. Diese Behauptung sei wider besseres Wissen erfolgt und sei unwahr. Sie stelle ihm gegenüber eine üble Nachrede dar. Er habe hiermit die belangte Behörde aufzufordern, ihm gegenüber bis längstens diesen Vorwurf zurückzunehmen. Sollte diese Frist ergebnislos verstreichen, behalte er sich vor, eine Unterlassungsklage beim hiesigen Gericht einzubringen.

Daraufhin wurde das eingangs mit seinem Spruch erwähnte Straferkenntnis vom erstellt. Zur Begründung desselben wurde Nachstehendes ausgeführt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365 zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt worden. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der belangten Behörde per E-Mail vom Frau C., geboren 13. x. 19xx, Adr2, namhaft gemacht worden.

Diese Auskunft sei insoferne als unrichtig zu qualifizieren, als das an Frau C. gerichtete Schreiben der Behörde mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob sie das beanstandete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und am Tatort abgestellt habe, mit dem Postvermerk "unbekannt" an die Behörde retourniert worden sei.

Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung und Verständigung vom Ergebnis der Beweismittelaufnahme vom sei dem Bf. der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei ihm Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und allfällige seiner Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. In seiner Stellungnahme vom habe der Bf. lediglich angegeben, dass die (von ihm) erteilte Auskunft durchaus richtig gewesen sei und das Schreiben vom keinerlei nachvollziehbare Begründung enthalte, weshalb seine Auskunft unrichtig gewesen sei. Ferner habe er angegeben, dass Frau C. anscheinend das an sie gerichtete Schreiben nicht angenommen habe und sie dazu auch nicht verpflichtet gewesen sei. Vielmehr sei es Aufgabe der Behörde, entsprechende Schreiben in der dafür vorgesehenen Form zuzustellen. Der Bf. habe mitgeteilt, dass Frau C. beim Umzug geholfen habe. Wo und ob sie während ihres Aufenthaltes in Wien gewohnt habe, wisse er nicht. Beweismittel zur Untermauerung seiner Angaben habe er keine vorgelegt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei jedoch hervorgekommen, dass das Schreiben an Frau C. der Behörde mit dem Vermerk "verzogen" und nicht - wie durch einen Übersetzungsfehler irrtümlich angeführt - mit "unbekannt" retourniert worden sei. Dieser Umstand sei dem Bf. mittels Aufforderung zur Rechtfertigung und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und dem Bf. nochmals die Gelegenheit einer Stellungnahme geboten worden.

Mit Telefax vom  habe der Bf. die Behörde lediglich aufgefordert, den Vorwurf der unrichtigen Lenkerauskunft zurückzunehmen, andernfalls er eine Unterlassungsklage beim hiesigen Gericht einbringen würde.

Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungserichtshofes habe die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhalte, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Lange innerhalb einer angemessenen Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so müsse dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde habe dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat - zu erbringen. Die Behörde habe die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich seien. Die Behörde sei berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit zur zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit sei (vgl. ; ).

Die vom Bf. gemachten Lenkerangaben seien daher nicht zu erweisen gewesen und die erteilte Lenkerauskunft sei daher als unrichtig zu werten. Der Bf. habe somit seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungssübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht  gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei. Als mildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. gewertet worden.

Mangels Bekanntgabe von Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten sei von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu Euro 365 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sei im § 64 VStG begründet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 2 Abs.1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, normiert: Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Abs. 2 leg. cit. bestimmt: Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 25 Abs. 1 VStG 1991 ordnet an: Verwaltungsübertretungen sínd mit Ausnahme des § 56 von Amts wegen zu verfolgen. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die der Entlastung des Beschuldigten Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Der strafbewehrte Auftrag zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist ein mit Zwangsgewalt verbundener Hoheitsakt. Das völkerrechtliche Territorialprinzip erlaubt staatliche Hoheitsakte, jedenfalls wenn sie mit Zwangsgewalt verbunden sind, auf fremden Staatsgebiet grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder Duldung des betroffenen Staates. Dabei handelt es sich um eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes, welche gemäß Art. 9 Abs. 1 B-VG Bestandteil des österreichischen Bundesrechtes ist.

Bei der nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichtenden Abgabe handelt es sich um eine der in Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben wird (vgl. ; ).

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45 vom ) wurde die Zusändigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sinn und Zweck des § 2 des Wiener Parkometergesetzes, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer diesbezüglichen behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, und der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. unter Inanspruchnahme der Amts- und Rechtshilfe mit Lenkerauskunftsanfrage vom , hinterlegt und zugestellt am (Donnerstag), um Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der Person gebeten, der er das Fahrzeug am überlassen hatte.

Mit E-Mail vom (Mittwoch) gab der Bf. innerhalb der Zweiwochenfrist den Namen und die (holländische) Anschrift der Lenkerin bekannt. Damit war die Identität der Lenkerin zweifelsfrei festgestellt. Dies gilt umso mehr, als das Schreiben der belangten Behörde vom  mit dem Vermerk "Verzogen" zurückgesendet worden ist. Damit war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Existenz dieser im Ausland aufhältigen Lenkerin ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zumindest glaubhaft gemacht (vgl. ).

Seitens der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis zwei Erkennntisse des VwGH zitiert, nach denen die Behörde berechtigt sei, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren.

Im Erkenntnis vom , 90/18/0091, hat der VwGH den damals angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies deshalb, weil die damals belangte Behörde dazu verpflichtet wurde, in einem Verwaltungsstrafverfahren - entsprechend der im Judikat zitierten Rechtsprechung -, in dem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichne, die sich ständig oder überwiegend im Ausland (Jamaica) aufhalte, jedenfalls den Versuch unternehmen müsse, mit dieser Person in der im Erkennntis dargestellten Form in Verbindung zu treten. Lange innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so müsse dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde habe dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten MItwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen. Etwa durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht.

Das Bundesfinanzgericht sieht durch die E-Mail vom und durch das Telefax vom die Lenkereigenschaft von Frau C. als glaubhaft gemacht an.

Im Erkenntnis vom , 90/17/0316, hat der VwGH den damals angefochtenen Bescheid ebenfalls infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies deshalb weil die Behörde nur dann berechtigt sei, die Verantwortung des Beschuldigten, er habe ein mehrspuriges Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland (Holland) überlassen, auch ohne den Versuch zur amtlichen Überprüfung dieser Angaben als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigere.

Dass der Bf. aber die Glaubhaftmachung der Existenz der Lenkerin seines Kraftfahrzeuges respektive deren Aufenthalt in Österreich zum Tatzeitpunkt grundlos verweigert hätte, kann nach den obigen Ausführungen nicht behauptet werden. 

Damit war wie im Spruch ausgeführt zu erkennen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501369.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at