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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.07.2015, RV/7102917/2015

1. Eine infolge der Weitergabe eigener Zugangsdaten ins FinanzOnline versäumte Einsicht in die Databox hindert eine wirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Abgabepflichtigen nicht. 2. Der Vorlageantrag war als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., über den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Vorlageantrag) vom bezüglich der Wiederaufnahmebescheide  des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend die  Einkommensteuerverfahren 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 vom  beschlossen:

Der Vorlageantrag ist gemäß § 264 Abs 4 BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.

Das Finanzamt hat gem. § 303 Abs. 4 BAO mit den Wiederaufnahmebescheiden vom die Einkommensteuerverfahren 2009 bis 2012 wiederaufgenommen und dem folgend für die Jahre 2009 bis 2012 abschließende Sachbescheide sowie erstmals für 2013 einen Einkommensteuerbescheid erlassen und diese dem Bf. im Wege des FinanzOnline zugestellt.

In den die Wiederaufnahme der Verfahren  abschließenden Sachbescheiden führte das Finanzamt aus, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten nicht zustehen würden. Die Ehegattin des Bf. sowie seine Tochter seien in Wien hauptwohnsitzgemeldet gewesen,  es sei darüber hinaus nachgewiesen worden, dass sich die Ehegattin des Bf. tatsächlich ständig in Österreich aufgehalten habe. Sie habe diverse Sozialleistungen in Österreich in Anspruch genommen sowie für das Jahr 2009 und 2010 Zahlungen von der Wiener Gebietskrankenkasse zurückerhalten, weshalb der Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen eindeutig in Österreich gelegen seien.

Die belangte Behörde wies die vom Bf. gegen die oben genannten Bescheide erhobenen Beschwerden vom mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab und stellte sie  dem Bf. elektronisch in die Databox zu.  Aus den Akten war diesbezüglich zu entnehmen, dass eine elektronische Zustellung für den Bf. aktiviert war.

Der Bf. stellte am gegen die Beschwerdevorentscheidungen  einen Vorlageantrag, der am beim Finanzamt einlangte.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte den Bf. zur Feststellung, dass  der am beim Finanzamt eingelangte  Vorlageantrag angesichts einer Vorlagefrist von einem Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen am  offensichtlich verspätet war, Stellung zu nehmen.

In seinem Schreiben vom verwies der Bf. daraufhin, dass er seine Arbeitnehmerveranlagungen 2009 bis 2013 bei einer Buchhalterin gemacht habe. Er habe ihr seinen Finanz-Online-Zugang gegeben, sie hätte sodann alles über das Internet abgewickelt. Der Bf. hätte selbst jedoch keine Informationen erhalten, wie er alles kontrollieren hätte können. An seiner Wohnadresse gebe es keinen Internetzugang, er besitze auch keinen Computer. Der Bf. habe somit keine Möglichkeit gehabt, die Databox zu überprüfen. Er habe auch Briefe, die auf die adresse gegangen seien auch verspätet per Post bekommen, da er seit über fünf Jahren in der adresse1 gewohnt habe.

Da die vorliegende Angelegenheit im Interesse des Bf. gewesen sei und es dabei um viel Geld ginge, sei es für ihn selbstverständlich gewesen, alles zu machen, um dem Finanzamt rechtzeitig zu antworten.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen fest und legt diesem die aktenkundigen Unterlagen sowie die oben erwähnten Ausführungen des Bf. zugrunde.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen elektronisch am in die Databox zugestellt wurden. Feststeht auch, dass eine elektronische Zustellung gem. § 97 Abs 3 BAO für den Bf. aktiviert war.

Auf Basis der schriftlichen Stellungnahme des Bf., wonach er seinen FinanzOnline Zugang einer Buchhalterin weitergegeben habe, war davon auszugehen, dass diese in FinanzOnline nicht mit ihren eigenen, sondern mit den Zugangsdaten des Bf. eingestiegen ist und die in Rede stehenden Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt hatte.

In Streit steht demnach, ob die verfahrensgegenständlichen am   in die Databox zugestellten Beschwerdevorentscheidungen in  den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt sind und bejahendenfalls wann dies der Fall war.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Gem. § 97 Abs. 3 BAO kann anstelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegrafisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. §96 letzter Satz gilt sinngemäß.

Dies bedeutet, dass der Empfänger einer elektronisch zugestellten Erledigung selbst für deren Datensicherheit verantwortlich ist, sobald er sie aus der Finanz-Online-Databox weiter verarbeitet (durch Öffnen, Ausdrucken und Speichern von Databox-Inhalten, insbesondere auch, wenn er Databox-Inhalte per E-Mail versendet). (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 97 Tz. 13)

Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der derzeit geltenden Fassung bestimmt außerdem  in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8).  Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. -F/13).

Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass der Bf., auch wenn er im Sinne des § 1 Abs 3 FOnV 2006, wonach eine Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen ist, sorgfaltswidrig seine Zugangsdaten für FinanzOnline weitergegeben hat, Teilnehmer von FinanzOnline geworden ist, demzufolge Zugang zur Databox hatte und als Empfänger einer elektronisch zugestellten Erledigung  im Sinne des § 97 Abs 3 BAO selbst für deren Datensicherheit verantwortlich war. Sämtliche elektronisch in die Databox zugestellten Erledigungen (§ 97 Abs 3 BAO) gelangten demnach in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. und müssen ihm jedenfalls zugerechnet werden.

Die Wirksamkeit der Zustellung einer Erledigung selbst wird nicht dadurch gehindert, weil dem Bf., nach seinem eigenen Vorbringen, die Notwendigkeit der Einsicht  in die Databox nicht bekannt war, oder falls er im Sinne des  § 5b Abs 2 FOnV 2006 keine elektronische Adresse angab, an welche er über eine elektronische Zustellung informiert worden wäre. Dazu kommt, dass es für die Beurteilung einer rechtswirksamen Zustellung auf das tatsächliche Öffnen und Lesen des Inhaltes der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer nicht ankommt.

Nach dem unstrittig festgestellten Sachverhalt muss daher, zumal der Bf. überdies keine nicht rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang im Sinne des § 98 Abs 2 BAO einwandte, davon ausgegangen werden, dass die Daten der am ergangenen und mit FinanzOnline zugestellten Beschwerdevorentscheidungen an diesem Tag in die Databox eingebracht und dem Bf. an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden sind. Dies auch deshalb, da der Fristenlauf bei elektronischer Zustellung automatisch mit dem Eingang der Zustellung der Erledigung in die Databox beginnt.

Daraus ergibt sich für den konkreten Fall, dass in Ansehung der rechtswirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen am die für die Einbringung eines Vorlageantrages gesetzlich festgelegte Frist  von einem Monat ab Zustellung dieser Entscheidungen  am endete und aus diesem Grund der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag vom als verspätet eingebracht zu beurteilen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9  B-VG kann gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder der Beschluss von einer solchen Rechtsprechung abweicht.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der FinanzOnline Verordnung 2006 sowie der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergab, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102917.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at