Zurücknahme der Antragsveranlagung, wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , St.Nr. xxx/xxxx betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte für das streitgegenständliche Jahr (2013) die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung.
Das Finanzamt führte dies antragsgemäß durch und ergab die Arbeitnehmerveranlagung eine Nachforderung an Einkommensteuer.
Innerhalb offener Frist wurde Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 eingelegt und begründend ausgeführt, dass die Bf. durchgehend beim österreichischen Patentamt beschäftigt gewesen sei, sie habe allerdings während des Jahres eine Bildungsteilzeit in Anspruch genommen und dafür Leistungen des AMS erhalten.
Eine Hochrechnung im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG 1988 habe bei einer ganzjährigen Beschäftigung nicht zu erfolgen und sei daher auch keine Kontrollrechnung durchzuführen.
Im Zuge eines Vorhaltes ersuchte das Finanzamt die Bf. um Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 und führte aus, dass die Bf. von September bis Dezember 2013 eine Transferleistung (Bildungsteilzeitgeld) erhalten habe.
In Beantwortung des Vorhaltes teilte die Bf. mit, dass sie von Jänner bis August 2013 Vollzeit gearbeitet habe und von September bis Dezember 2013 in Bildungsteilzeit gewesen sei. Sie habe aber weiterhin Einkünfte auf Teilzeitbasis vom gleichen Arbeitgeber erhalten. Es sei daher von einer ganzjährig durchgehenden Beschäftigung auszugehen und weder eine Hochrechnung noch eine Kontrollrechnung zulässig.
Gleichzeitig wurden die im Vorhalt ersuchten Unterlagen vorgelegt.
Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung wurden die während des Bezuges der Transferleistung in Höhe von € 1.854,40 erhaltenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Hochrechnung ausgeschieden und nur die für das restliche Kalenderjahr bezogenen nichtselbständigen Einkünfte für eine Hochrechnung herangezogen. Aufgrund der Kontrollrechnung sei es aber zu keiner Änderung des Spruchbetrages gekommen.
Mit rechtzeitig eingebrachtem Vorlageantrag zog die Bf. ihren Antrag auf Veranlagung zurück und ersuchte um ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, dass der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie € 22,00 nicht übersteigen.
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 normiert:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1) er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag € 730,00 übersteigt,
2) im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitg zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
3) im Kalenderjahr vorübergehende Bezüge aus der Krankenversicherung, nach dem Heeresgebührengesetz 1992, Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, Zahlungen aus dem Insolvenzentgeltfond, Bezüge von der Bauarbeiterurlaubs- und abfertigungskasse Rückzahlung von Beiträgen für den freiwilligen Nachkauf von Versicherungszeiten und für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung zugeflossen sind,
4) ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
5) der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen,
6) wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht über Änderungen der für den Abzug des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 maßgeblichen Verhältnisse nicht nachgekommen ist,
7) der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit.b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden nicht nachgekommen ist,
8) er Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat,
9) er Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen,
10) er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30 Abs. 2 gegeben ist,
11) der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 normiert, dass eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpfichtigen erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vorliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Wenn die Amtspartei im Rahmen des Vorlageberichtes die Ansicht vertritt, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand nicht vorliegt, so ist dies zutreffend. Damit liegt aber eine Veranlagung auf Antrag vor und kann dieser Antrag von der Bf. bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden (vgl. auch Zl. 2006/15/0320).
Da die Bf. ihren Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Rechtsmittelverfahren, somit also vor Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung, zurückgezogen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Einkommensteuerbescheid 2013 vom ersatzlos aufzuheben.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gem. Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht vorliegen, weil die gegenständliche Entscheidung weder von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, abhängt, noch von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt oder von der bisherigen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wurde. Wie oben ausgeführt hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom über eine ähnliche Rechtsfrage bereits entschieden. Eine Revision ist somit nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100716.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at