Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.07.2015, RV/7102876/2007

Strittig ist, ob unter den Begriff „Mietzinsbeschränkungen“ gemäß § 53 Abs. 7a BewG nur Mietzinsbeschränkungen iSd Mietengesetzes zu verstehen sind, bzw. ob alle in § 16 MRG genannten Beschränkungen eine Kürzung bei der Feststellung des Einheitswertes nach sich ziehen (VwGH 24.9.2014, 2010/13/0131, 2010/13/0135, 2010/13/0136).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache der Bf.****+Adr. vertreten durch Engin-Denitz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG, Sterngasse 11/4

1. gegen den Feststellungsbescheid betreffend Wertfortschreibung zum gemäß § 21 BewG 1955 vom (RV/7102876/2007)

2. gegen den Grundsteuermessbescheid zum vom (RV/7102877/2007)

des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern EWAZ x1**** zu Recht erkannt:

Zu 1. Der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid betreffend Wertfortschreibung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:

Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§ 59 und 60 BewG 1955), bewertet als gemischt genutztes Grundstück, ***Grundstück*** wird der Einheitswert zum mit 402.600 Euro und der gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 543.500 Euro festgestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zu 2. Der Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung gemäß § 21 Abs. 1 GrStG 1955) wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:

Für den gegenständlichen Grundbesitz wird der Grundsteuermeßbetrag auf Grund des Grundsteuergesetzes 1955 idgF mit 1.081,12 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob unter dem Begriff „Mietzinsbeschränkungen“ gemäß § 53 Abs. 7a BewG nur Mietzinsbeschränkungen iSd Mietengesetzes zu verstehen sind, bzw. ob alle in § 16 MRG genannten Beschränkungen eine Kürzung bei der Feststellung des Einheitswertes nach sich ziehen.

Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:

§ 323 Abs. 38 BAO: Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....

§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“

1. Sachverhalt

Auf Grund baulicher Änderungen (diverse Wohnungszusammenlegungen, Lifteinbau und Umbau des Kinos in Verkaufsräume) stellte das Finanzamt am an die Bf. folgende Fragen:

Wann erfolgte die Fertigstellung der im obigen Betreff genannten Bauarbeiten?
Um Ausfertigung des beiliegenden Formulars BG 30 an den markierten Punkten und um Vorlage der Baupläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) wird gebeten?
Auch wird um Vorlage einer Mietzinsliste zwecks Einsichtnahme gebeten?

Die Bf. gab am bekannt, dass die Fertigstellung des Lifteinbaus mit Oktober 2004 erfolgte, die anderen Umbauten seien von den Mietern selbst vorgenommen worden und übermittelte eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke samt Nutzflächenaufstellung. Laut Punkt 2. ist die Gesamtgröße 4.230 m2, davon sind 3.320 m2 bebaut. Laut Punkt 6. Beträgt die gesamte nutzbare Fläche 10.487,89 m2. Unter Punkt 8. „Falls ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, Ausmaß der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen, die folgenden Zwecken dienen“: gab die Bf. die gesamte Wohnzwecken dienende nutzbare Fläche, 6.057,54 m2 und die gesamte gewerblichen Zwecken dienende Fläche, 4.430,35 m2 an.

Mit Feststellungsbescheid vom wurde vom Finanzamt im Zuge der Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 der Einheitswert zum für das Grundstück ***Grundstück*** als gemischtgenutztes Grundstück mit 442.900 Euro und um 35% erhöht mit 597.900 Euro festgestellt. Das Finanzamt nahm dabei eine Kürzung gemäß § 53 Abs. 7a BewG 1955 in Höhe von 45% vor (377.516,5761).

Im selben Formular erließ das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung) und berechnete auf Basis des Einheitswertes den Grundsteuermessbetrag in Höhe von 1.190,32 Euro.

Fristgerecht wurde gegen beide Bescheide Berufung/Beschwerde erhoben. Diese richtet sich ausschließlich gegen die vom Finanzamt gemäß § 53 Abs. 7a BewG 1955 vorgenommene Kürzung in Höhe von 45%. Dabei sei das Finanzamt offenbar davon ausgegangen, dass weniger als 50% bis 40% an der gesamten nutzbaren Fläche von Mietzinsbeschränkungen betroffen sind. Diese Annahme sei jedoch unrichtig. Vielmehr unterlägen sämtliche Mietzinse Mietzinsbeschränkungen, weshalb gemäß § 53 Abs. 7a BewG bei einem Anteil von 100% bis 80% an der gesamten nutzbaren Fläche die Kürzung 60% auszumachen hätte. Demnach ergäbe sich folgende richtige Berechnung für den Einheitswert:


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Gebäudewert
423.927,51
Bodenwert
553.330,95
davon 25% Kürzung gemäß § 53 Abs. 2 BewG
- 138.332,7382
 
838.925,7248
davon 60% Kürzung gemäß § 53 Abs. 7a BewG
- 503.355,4349
 
335.570,2899
davon 4% Kürzung gemäß § 53 Abs. 8 BewG
-13.422,8116
 
322.147,4783
Einheitswert
322.000
Erhöhter Einheitswert
434.700

Der Grundsteuermessbetrag sei daher unter Zugrundelegung dieses Einheitswertes ebenfalls neu festzusetzen.

Die Bf. wandte sich nicht gegen die Berechnung, sondern es ging ihr darum, dass auch der „angemessene Hauptmietzins“ eine gesetzliche Beschränkung des zulässig zu vereinbarenden Hauptmietzinses darstelle, der gemäß § 53 Abs. 7 lit. a BewG zu berücksichtigen sei.

Das Finanzamt legte das Rechtsmittel „ohne Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung“ der 2. Instanz vor und verwies auf die gleichzeitig vorgelegte Berufung zu EWAZ x2**** (gleicher Berufungswerber, gleicher Berufungsgrund).

Beide Verfahren wurden mit Bescheiden vom gemäß § 281 BAO (jetzt § 271 BAO) bis zur Beendigung von vergleichbaren - beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen 2010/13/0131, 2010/13/0135 und 2010/13/0136 anhängigen Verfahren – ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof brachte in , 2010/13/0135 und 2010/13/0136 - unter Verweis auf Vorjudikatur – zum Ausdruck, dass die nur an den Marktgegebenheiten orientierte Angemessenheitsprüfung des Mietzinses noch keine gesetzliche Beschränkung des Mietzinses im Sinne des § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955 darstelle und damit der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 MRG – nicht als Mietzinsbeschränkung nach § 53 Abs. 7 lit. a BewG anzusehen sei. Der Gerichtshof stellte jedoch weiters klar, dass die Rechtsmittelinstanz richtigerweise die Regelungen des "Richtwertmietzinses" als eine den Mietzins beschränkende Vorschrift gemäß § 53 Abs. 7 lit. a BewG gesehen hatte.

Das Bundesfinanzgericht berechnete im vorliegenden Fall den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag iSd Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und übermittelte diese mit Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung vom dem Finanzamt und der Bf. mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Das Finanzamt teilte am mit, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben wird.

Die Bf. gab dazu bis dato keine Stellungnahme ab.

2. Begründung

2.1. Einheitswert

Gemäß § 53 Abs. 1 BewG 1955 ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden) vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.

Gemäß § 53 Abs. 7 BewG ist zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke die gemäß Abs. 1 bis 6 der genannten Gesetzesstelle ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a bis d festgesetzten Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten Fläche erstrecken; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke, auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet.

Das Ausmaß der Kürzung beträgt

a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem Anteil von 100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 60 v. H.,
weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 55 v. H.,
weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 50 v. H.,
weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 45 v. H.,
weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 40 v. H.,
weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 35 v. H.,
weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 30 v. H.
und weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren Fläche 25 v. H.,
bei der Ermittlung des Anteiles der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Fläche sind die Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch nur mit ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen.

b) bei Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken gemäß § 33 Abs. 2
30 v.H.,
c) bei Schlössern, Burgen und Klöstern 50 v. H.,
d) bei allen übrigen bebauten Grundstücken 25. v. H.

Übersteigt die gesamte bebaute Fläche einer wirtschaftlichen Einheit das Ausmaß von 2000 m2, so ist der gemäß Abs. 1 bis 7 ermittelte Wert bei einer bebauten Fläche von
mehr als 2.000 m2 bis 5.000 m2 um 4 v. H.,
mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 um 7 v. H.,
mehr als 10.000 m2 bis 20.000 m2 um 10 v. H.,
mehr als 20.000 m2 bis 30.000 m2 um 14 v. H. und
mehr als 30.000 m2 um 20 v. H.,
gemäß § 53 Abs. 8 BewG zu kürzen.

Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 7 lit a BewG ergibt, soll dies dazu dienen, der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke gerecht zu werden. Für das Ausmaß des Abschlages ist daher maßgeblich, ob zum Bewertungsstichtag tatsächlich ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird. Für Objekte, die ungenutzt sind und für die aus diesem Grunde kein Mietzins, also auch kein durch gesetzliche Bestimmungen beschränkter Mietzins entrichtet wird, ist deshalb kein Sonderabschlag zu gewähren (siehe auch Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 53, 273). Das gleiche gilt für eigengenutzte Wohnungen.

Wie bereits festgestellt, sind nach den Erkenntnissen des , 2010/13/0135 und 2010/13/0136 nach § 16 Abs. 1 MRG Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, womit grundsätzlich eine freie Mietzinsvereinbarung nach dem Angemessenheitsprinzip vorgesehen ist. Angemessenheit ist iS einer Orts- und Marktüblichkeit zu verstehen. Deshalb stellt eine solcherart an den Marktgegebenheiten orientierte Angemessenheitsprüfung des Mietzinses gemäß § 16 Abs. 1 MRG noch keine gesetzliche Beschränkung des Mietzinses iSd § 53 Abs. 7 lit a BewG dar. Der Richtwertmietzins nach § 16 Abs. 2 bis 4 MRG stellt hingegen den Mietzins beschränkende Vorschriften dar, da das Richtwertesystem als eine Art Preisregelung dem öffentlichen Interesse an erschwinglichem Wohnraum diente und für diese Werte eine die Ertragsfähigkeit mindernde Wirkung besteht.

In gegenständlichem Fall ist entscheidend, für welche Flächen zum tatsächlich ein "durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins" entrichtet wurde.

Bei der Ermittlung des Anteiles der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Fläche sind die Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch nur mit ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen.

Aus der von der Bf zum maßgeblichen Stichtag vorgelegten Liste sowie Mietverträge in Kopie geht hervor, dass in der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft zum weitaus überwiegenden Teil Wohnungen für Wohnzwecke vermietet wurden. Für den Großteil der Flächen wurde ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins verrechnet.

Hinsichtlich gewerblich genutzter Flächen wurden Flächen im Ausmaß von 416,48  m2 zu gesetzlich beschränkten Mietzinsen vermietet.

Es ergibt sich somit auf Grund der von der Bf zum vorgelegten Liste folgende Berechnung:


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Zu Wohnzwecken genutzt
gewerblich genutzt Gesamte Fläche
+ 6.057,54 m2
+ 4.430,35 m2 10.487,89 m2
Davon Wohnungen mit Mietzinsbeschränkungen laut Liste
+ 5.821,36 m2
gewerbl. genutzte Fläche für die gesetzlich beschränkter Mietzins verrechnet wird zur Hälfte wie Bescheid
+ 208,24 m2
Nach § 53 Abs. 7 lit. a BewG zu berücksichtigende Fläche gegenüber der Gesamtfläche
6.029,60m2
d.s. 57,49% ergibt Kürzung um 50%
 
Gebäudewert wie bisher
+ 423.927,5100
Bodenwert wie bisher
+ 553.330,9530
 
977.258,463
Kürzung vom Bodenwert gem. § 53 Abs. 2 BewG 25 %
- 138.332,7382
 
838.925,725
- 419.462,863
 
+ 419.462,863
davon 4% Kürzung gemäß § 53 Abs. 8 BewG
- 16.778,515
Einheitswert (auf volle 100 Euro nach unten abgerundet)
402.600 Euro
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
543.500 Euro

2.2. Grundsteuermessbetrag

Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde (§ 12 GrStG).

Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 BewG 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.

Die Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit. a BewG war entsprechen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/13/0131 - unter Außerachtlassung der Flächen, für die ein angemessener Hauptmietzins bezahlt wurde - mit 50% durchzuführen.

Es ergibt sich somit folgende Berechnung des Grundsteuermessbetrages:


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Steuermesszahl
1,0 v.T
von
3.650 Euro
3,650
 
Steuermesszahl
1,5 v.T
von
3.650 Euro
5,475
 
Steuermesszahl
2,0 v.T
von
536.200 Euro
1.072,000
1.081,12
Gerundet gemäß § 18 Abs. 1 GrStG
 
 
 
 
1.081,12

Aus all diesen Gründen war sowohl hinsichtlich der Berechnung des Einheitswertes, als auch hinsichtlich der Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermessbetrages teilweise stattzugeben, im Übrigen waren die Berufungen/Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, für welche Mietzinse eine für die Kürzung nach § 53 Abs. 7 lit. a BewG relevante gesetzliche Beschränkung besteht, ergibt sich aus dem jüngst ergangenen Erkenntnis des , 2010/13/0135 und 2010/13/0136.

Nachdem sohin keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zugrunde liegt, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102876.2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at