Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.1.2.2. Betriebstätten
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Art. 7 des OECD-Musterabkommens legt fest, dass im grenzüberschreitenden Verhältnis zwischen den Betriebstätten eines Unternehmens die Gewinnaufteilung ebenfalls nach Fremdverhaltensgesichtspunkten zu erfolgen hat. Hierbei sind die Grundsätze des AOA (Rz 181) zu beachten. Nach diesen Grundsätzen soll im grenzüberschreitenden Verhältnis jede Betriebstätte im Grundsatz stets so behandelt werden, als wäre sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen („separate entity approach“). Daher sind auch die OECD-VPG analog anwendbar.
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Allerdings bedarf der AOA zu seiner vollständigen Umsetzung eines neugefassten Art. 7, der noch in keinem österreichischen DBA enthalten ist. Derzeit ergeben sich daher aus dem OECD-Kommentar zu Art. 7 gewisse Einschränkungen in der Umsetzung des AOA, die darauf zurückzuführen sind, dass Auslandsbetriebstätten – anders als Auslandstochtergesellschaften – keine eigenen Steuerpflichtigen sind; Stammhaus und Auslandsbetriebstätte bilden vielmehr zusammen einen einzigen Steuerpflichtigen (siehe hierzu Rz 180).
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Da die Gewinne von Personengesellschaften nach der Transparenzmethode in den Händen der Gesellschafter besteuert werden, bildet Art. ...