Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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S. 3673.4. Verwendung von Datenbanken
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Hat der Steuerpflichtige eine Margenermittlung im Wege einer Datenbank-recherche durchgeführt, sind der Abgabenbehörde alle Informationen über den eingeschlagenen Suchprozess offenzulegen, sodass dieser im Rahmen der technischen Möglichkeiten nachvollziehbar und prüfbar ist. Zur Erlangung von Beweiskraft eines datenbankgestützten Nettorenditenvergleichs sind folgende Informationen dienlich:
genaue Angabe der Datenbank (Name, Anbieter, Version, Medium, Lizenzzeitraum);
Kriterien des Datenbankanbieters für die Aufnahme der Unternehmensdaten in die Datenbank;
allgemeine Beschreibung der insgesamt in der Datenbank enthaltenen Unternehmensdaten;
Erläuterung der in der Datenbank verwendeten Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz (Gesamtkostenverfahren, Umsatzkostenverfahren);
die Auswahlschritte und die Gründe für deren Anwendung vor dem Hintergrund des Funktions- und Risikoprofils des geprüften Unternehmens;
Erläuterung der in der Datenbank zugrunde gelegten Branchenklassifizierung und Begründung für die ausgewählte Branche;
Erläuterung der gegebenenfalls vorgenommenen Anpassungsrechnungen;
Erläuterung hilfsweise eingesetzter Berechnungsmodell...