Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.3.3.3. Vermögensverwaltende Personengesellschaft
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Eine Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen nutzt, ist vermögensverwaltend tätig und hat daher keine betrieblichen Einkünfte. Sie hat folglich auch nicht den Status einer „Mitunternehmerschaft“. Ihre Räumlichkeiten, die nicht der ErzielungS. 321 betrieblicher Einkünfte, sondern der Erzielung von Einkünften aus Vermögensverwaltung dienen, begründen daher keine Betriebstätte. Die in solche Personengesellschaften einfließenden Vermögenserträge (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Immobilienverwertungserträge) fallen daher nicht unter Art. 7, sondern unter Art. 10, 11 oder 12 DBA. Daher entfaltet auch der AOA keine Auswirkungen auf die Leistungsbeziehungen zwischen vermögensverwaltenden Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern.
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Vermögensverwaltende Personengesellschaften begründen für die Gesellschafter selbst dann keine Betriebstätten, wenn die Gesellschafter gewerblich tätige Kapitalgesellschaften sind. Denn auch in solchen Fällen können nur Räumlichkeiten, die der Ausübung eines Betriebes dienen, als Betriebstätte angesehen werden. Es ist erforderlich, dass in solchen Räu...BStBl III 1966, 567BStBl III 1960, 468BStBl II 2003, 631