Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.3.2. Personengesellschaften/ Mitunternehmerschaften
281
Der Begriff „Personengesellschaften“ wird in einem sehr weiten Sinn verwendet. Er schließt alle Personenvereinigungen ein, in denen eine zur Gemeinschaftlichkeit führende Verbundenheit bezüglich der Einkünfte besteht. Geboten ist hierbei allein ein gemeinschaftsrechtliches, gesellschaftsrechtliches oder selbst nur ein faktisches gemeinschaftliches Band in Bezug auf die originäre Erzielung der Einkünfte der Beteiligten (Hinweis auf ).
282
Personengesellschaften in diesem weiten Sinn können indessen nur dann im Abkommensrecht von Art. 7 DBA erfasst werden, wenn sie in der Lage sind, grenzüberschreitend durch Betriebstätten Einkünfte zu erzielen. Dies wiederum S. 312ist nur der Fall, wenn sie als „Mitunternehmerschaft“ anzusehen sind. Als Mitunternehmerschaften gelten nur solche Personengesellschaften, die im Rahmen eines Betriebes unternehmerisch tätig sind (EStR 2000 Rz 5802) und daher (betriebstättenbegründende) betriebliche Einkünfte erzielen.
283
Typische Erscheinungsformen der Mitunternehmerschaft sind Gesellschaftsformen des Unternehmensrechtes: die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (idF Hand...