Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.1.2.1. Kapitalgesellschaften
5
Art. 9 des OECD-Musterabkommens sieht das Erfordernis einer fremdverhaltenskonformen Gewinnaufteilung zwischen nahestehenden „Gesellschaften“ im Sinn der DBA-Terminologie, sonach insbesondere zwischen Kapitalgesellschaften, vor. Art. 9 ist so auszulegen, dass sich daraus für die Vertragsstaaten eines DBA nicht nur die Berechtigung ergibt, fremdverhaltenswidrig ermittelte Gewinne eines verbundenen Unternehmens auf das fremdübliche Maß zu erhöhen, sondern dass daraus für den anderen DBA-Partnerstaat die Verpflichtung resultiert, eine korrespondierende Gegenberichtigung vorzunehmen. Art. 9 Abs. 2 OECD-MA wird auf österreichischer Seite eine bloß klarstellende Funktion zugemessen.
K 11
Der Anwendungsbereich von Art 9 Abs 1 OECD-MA bezieht sich nach dessen Wortlaut auf verbundene Unternehmen. Der Ausdruck „Unternehmen“ stellt auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit ab (Art 3 Abs 1 lit c OECD-MA), die auch eine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit sein kann (Art 3 Abs 1 lit h OECD-MA). Nach Art 9 Abs 1 OECD-MA muss es sich um Unternehmen eines Vertragsstaates handeln (Art 3 Abs 1 lit d OECD-MA), die von einer S. 25Person iSd Abkommens betrieben werden ...