Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.3.1. Transparenz- und Intransparenzprinzip
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Nach österreichischem Steuerrecht werden Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) nicht als eigenes Steuersubjekt behandelt, sondern es werden die von ihnen erwirtschafteten Gewinne anteilig in den Händen der Gesellschafter besteuert (Transparenzprinzip). Aus dieser auf der „Bilanzbündeltheorie“ fußenden Sichtweise folgt, dass nicht die Personengesellschaft als solche ein Unternehmen betreibt, sondern es betreibt jeder einzelne Gesellschafter ein eigenständiges Unternehmen (BFH , I – 158/64, BStBl II 1969, 466 und BFH , I R 85/91, BStBl II 1992, 937). Das „Unternehmen der Personengesellschaft“ wird abkommensrechtlich daher als Unternehmen der Gesellschafter behandelt, wobei jeweils so viele Unternehmen bestehen, wie Gesellschafter vorhanden sind. Alle Betriebstätten einer betrieblich tätigen Personengesellschaft stellen damit Betriebstätten der einzelnen Gesellschafter dar (ständige deutsche Rechtsprechung siehe zB BFH , I 153/61 S, BStBl III 1964, 165 oder BFH , I R 98/96, BStBl II 2002, 207). Dieser Grundsatz gilt für doppelstöckige Personengesellschaften sinngemäß; Betriebstätten der Untergesellschaft sind abkommensrechtlich Betriebstätten der Obergesellschaft (BFH BStBl II 2003, 631