Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.2.9. Nachträgliche Einkünfte
244
Die steuerliche Erfassung von positiven und negativen Einkünften aus einer ehemaligen gewerblichen Tätigkeit einer Betriebstätte obliegt dem Betriebstättenstaat (in diesem Sinn ).
Beispiel:
Hat eine in Italien ansässige natürliche Person ihr österreichisches gewerbliches Einzelunternehmen mit ausschließlicher inländischer Betriebstätte im Jahr 1 veräußert und wurde bei der seinerzeitigen steuerlichen Erfassung des Betriebes in Österreich eine Pensionsrückstellung berücksichtigt, dann unterliegen die im Jahr 3 anfallenden nachträglichen Einkünfte auf Grund der Auflösung der Pensionsrückstellung der inländischen Besteuerung. Der Umstand, dass im Jahr 3 keine inländische Betriebstätte mehr besteht, ist demnach unerheblich (EAS 1068).
245
Wird eine Betriebstätte veräußert und wird die Kaufpreisforderung verzinst, oder ist in dem zinsenlos gestundeten Kaufpreis eine Zinskomponente enthalten, liegen nachträglich betriebliche Einkünfte gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 vor (siehe auch EStR 2000 Rz 5678).
Beispiel:
Hat eine ausländische Genossenschaft ihren österreichischen Betrieb verkauft, und wurde bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ein auf zwei Jahre (zinsenlos) gestundete...