Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.2.8. Gründungskosten einer Betriebsstätte
241
Die Gründung einer ausländischen Betriebstätte verursacht regelmäßig Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt anfallen, zu dem diese Betriebstätte noch nicht besteht. Die Gründungsaktivitäten stellen Funktionen des Hauptsitzes dar, sodass es sachgerecht ist, die entsprechenden Aufwendungen im Jahr ihres S. 297Anfalles bei der Gewinnermittlung des Hauptsitzes als Betriebsausgabe anzusetzen. Sollte das Betriebstättenprojekt fehlschlagen, dann verbleibt es bei der entsprechenden Gewinnminderung im Hauptsitz.
242
Kommt es in der Folge zum Entstehen der Betriebstätte, dann ist der Gründungsaufwand (Hinweis auf EStR 2000 Rz 514 und Rz 2413) im Interesse dieser Betriebstätte getätigt worden. Da der Hauptsitz – im Verhältnis zur Betriebstätte – stets als ein fremder Dritter zu sehen ist, wird zu bedenken sein, dass ein fremder Dritter den Gründungsaufwand nur übernehmen würde, wenn ihm eine entsprechend hohe Beteiligung an den Betriebstättenerträgen versprochen würde. Die nach Gründung der Betriebstätte von dieser erzielten Einnahmen sind durch die vom Hauptsitz getragenen Gründungsaufwendungen jedenfalls mitveranlasst. Die Gründungsaufwendungen sind daher ab Entstehen der Be...