Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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S. 2892.2.2.5. Dienstleistungen
229
Dienstleistungen, die zwischen Hauptsitz und Betriebstätte stattfinden, sind grundsätzlich mit dem Fremdvergleichspreis aus dem Staat der leistenden Unternehmenseinheit anzusetzen, wenn die Erbringung solcher Dienstleistungen zur Haupttätigkeit der betreffenden Unternehmenseinheit zählt (Z 35 OECD-Kommentar idF 2008 zu Art. 7 DBA).
Beispiel:
Eine österreichische Gesellschaft, die Übersetzungs- und Dolmetschdienste anbietet, unterhält in Rumänien ein Zweigbüro. Gibt dieses Zweigbüro Übersetzungsarbeiten in die spanische Sprache mangels ausreichender Fachkräfte im rumänischen Büro an die Wiener Zentrale weiter, dann kann die Wiener Zentrale nicht bloß die anfallenden Kosten an das rumänische Büro weiterbelasten, sondern muss jene Preise ansetzen, die bei Erstellung solcher Übersetzungen an vergleichbare dritte Auftraggeber in Rechnung gestellt würden.
230
Ist ein Fremdvergleichspreis in solchen Fällen nicht festzustellen, wird die Dienstleistung der Betriebstätte mit einem nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelten Verrechnungspreis in Rechnung zu stellen sein.
231
Soweit die Dienstleistungen Nebentätigkeiten darstellen, die als Teil der allgemeinen Verwaltungskosten e...