Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.2.4. Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern
227
Werden in der Betriebstätte körperliche Wirtschaftsgüter des Hauptsitzes genutzt, ohne dass sie der Betriebstätte als fiktiver wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen sind, dann ist die Betriebstätte – nach der geltenden Rechtslage – nicht mit einer fiktiven fremdüblichen Miete zu belasten, wie dies im AOA vorgesehen ist (AOA I/234). Wohl aber sind die im Hauptsitz tatsächlich aufgelaufenen anteiligen Kosten (insb. AfA, Fremdfinanzierungskosten) weiterzubelasten.
228
Werden einer Betriebstätte unkörperliche Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, ohne dass diese in deren fiktives wirtschaftliches Eigentum übergehen, dann können nach der auf Z 34 OECD-Kommentar idF 2008 zu Art. 7 DBA beruhenden Auslegung nur die tatsächlichen Entwicklungskosten anteilig an die Betriebstätte weiterbelastet werden. Solange Art. 7 DBA nicht entsprechend revidiert ist, kann daher noch keine fiktive Lizenzgebühr verrechnet werden, wie dies im AOA vorgesehen ist (AOA I/244).