TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Damböck/Galla/Nowotny

Verrechnungspreisrichtlinien

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1827-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verrechnungspreisrichtlinien (1. Auflage)

2.2.2.2. Zinsen

218

Zinsen können der Betriebstätte nicht angelastet werden, wenn dies lediglich auf Grund einer internen Schuldverpflichtung der Betriebstätte gegenüber dem Hauptsitz geschieht (Z 42 OECD Kommentar idF 2008 zu Art. 7 OECD-MA); nutzt die Betriebstätte daher Eigenmittel des Unternehmens, so können ihr keine fiktiven Zinsen angelastet werden (BFH , I 110/63 S, BStBl III 1966, 24).

Beispiel:

Die US-Vertriebsniederlassung einer österreichischen AG bezahlt die unternehmensinternen Lieferverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der getätigten Verkäufe. Selbst wenn das Unternehmen seinen Kunden nach Ablauf von drei Monaten 10 % Zinsen in Rechnung stellt, kann die US-Niederlassung nicht mit Zinsen für die nur unternehmensintern gegenüber dem österreichischen Stammhaus bestehende Lieferforderung belastet werden.

219

Zinsen, die das Unternehmen für Kredite von dritter Seite aufzuwenden hat, können dem Hauptsitz, der Betriebstätte oder beiden zu Gute kommen (Z 43 OECD-Kommentar idF 2008 zu Art. 7 DBA). Dieser Zinsenaufwand ist nach Maßgabe der Betriebstättenkapitaldotierung an sie weiterzugeben. Für die Ermittlung des Zinsenaufwandes einer Betriebstätte ist daher wie folgt vorzugehen:

a.

Der Betriebstätte s...

Daten werden geladen...