Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.2.1. Allgemeine Grundsätze
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Sind im Ausland mehrere Betriebstätten gelegen, dann ist für jede Betriebstätte eine gesonderte Gewinnzuordnung nach Fremdvergleichsgrundsätzen vorzunehmen; dies gilt auch dann, wenn eine Betriebstätte die Funktion einer „Unterbetriebstätte“ zu einer anderen Betriebstätte („Oberbetriebstätte“) hat und wenn Ober- und Unterbetriebstätte in verschiedenen ausländischen Staaten gelegen sind.
Beispiel:
Eine deutsche Personengesellschaft mit österreichischen Gesellschaftern hat ihre Produktionstätigkeit auf Großbritannien ausgeweitet und unterhält dort ebenfalls eine Betriebstätte (Unterbetriebstätte zur deutschen Personengesellschaftsbetriebstätte). Die in der britischen Betriebstätte erwirtschafteten Gewinne können nicht zwei Betriebstätten, nämlich gleichzeitig der britischen und der deutschen, zugerechnet werden. Aus dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen kann daher keine völkerrechtliche Verpflichtung entnommen werden, die den britischen Betriebstätten zuzuordnenden Gewinne von der österreichischen Besteuerung freizustellen; dies umso weniger, als das österreichisch-deutsche Abkommen Deutschland seinerseits die Verpflichtung auferlegt, die...