Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.1.1. Der OECD-Fremdvergleichsgrundsatz
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Verrechnungspreise dienen der Herbeiführung einer sachlich gerechtfertigten Ergebnisaufteilung von Wirtschaftsbeziehungen zwischen Nahestehenden. Werden grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Gesellschaften unterhalten, müssen diese für steuerliche Belange so gestaltet werden, dass es hierdurch nicht zu internationalen Gewinnverschiebungen kommt. Zu diesem Zweck müssen die Geschäftsbeziehungen durch Ansatz von Verrechnungspreisen in ihrer steuerlichen Auswirkung jenen angepasst werden, die zustande gekommen wären, wenn die Geschäftspartner sich als unabhängige Unternehmen fremd gegenüber gestanden wären (Fremdvergleichsgrundsatz).
K 3
Unter welchen Voraussetzungen „Nahestehende“ vorliegen, bestimmen die jeweils für die Einkünfteabgrenzung maßgeblichen Normen – zB § 6 Z 6 EStG, § 8 Abs 1 und 2 KStG in Bezug auf verdeckte Einlagen bzw verdeckte Ausschüttungen sowie Art 9 Abs 1 OECD-MA – in unterschiedlicher Weise (siehe weiterführend K 26 ff). Aufgrund dieser Unterschiede wären daher genauere Aussagen des BMF wünschenswert, wann ein Naheverhältnis gegeben ist.
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Der Fremdvergleichsgrundsatz als Maßstab für eine sachgerechte Einkünfteabgrenzung ist international an...