Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.1.4. Wirtschaftsgüterzuordnung
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Eine Betriebstätte eines Unternehmens kann rechtlich kein „Eigentum“ erwerben; für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist daher gemäß AOA das „wirtschaftliche Eigentum“ maßgebend; das rechtliche Eigentum ist nicht entscheidend (AOA I/107). Das S. 265wirtschaftliche Eigentum kommt jenem Unternehmensteil zu, bei dem die Wirtschaftsgüter bei der Funktionsausübung aus wirtschaftlicher Sicht gesehen zum Einsatz gelangen (AOA I/101). Daraus folgt, dass für Belange der internationalen Gewinnzurechnung regelmäßig nur „notwendiges Betriebsvermögen“, nicht aber „gewillkürtes Betriebsvermögen“ einer Betriebstätte zurechenbar ist. Daher gehören Finanzierungsmittel grundsätzlich nur dann zum Betriebstättenbetriebsvermögen, soweit sie zur Absicherung der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte erforderlich sind oder bei ihr zur Finanzierung von beschlossenen oder in absehbarer Zeit vorgesehenen Investitionen dienen; darüber hinausgehende überschüssige Mittel sind dem Hauptsitz zuzurechnen.
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Auch Kapitalbeteiligungen können daher einer Betriebstätte nur zugerechnet werden, wenn sie funktional der Ausübung der operativen Tätigkeit de...BStBl II 1996, 563