Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.1.1. Örtliche Betriebstätten
161
Betriebstätten im Sinn von Art. 5 Abs. 1 DBA sind alle festen Geschäftseinrichtungen, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Soweit die abkommensrechtliche Definition des Betriebstättenbegriffes dies zulässt, ist auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 DBA auf den Betriebstättenbegriff des § 29 BAO mit seinem örtlichen, funktionalen und zeitlichen Element zurückzugreifen.
K 374
Eine Auslegung des abkommensrechtlichen Betriebstättenbegriffs unter Heranziehung der innerstaatlichen Betriebstättendefinition ist methodisch abzulehnen, zumal das Abkommen eine eigenständige Betriebstättendefinition enthält, nach Maßgabe der abkommensrechtliche Betriebstättenbegriff primär auszulegen ist. Ein Rückgriff auf den innerstaatlichen Betriebstättenbegriff wäre zudem erst dann zulässig, wenn sich nach den völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätzen der genaue Bedeutungsinhalt nicht ermitteln lässt. Auch das BMF selbst geht offenbar – zutreffenderweise – davon aus, dass der abkommensrechtliche Betriebstättenbegriff (primär) nach Abkommens- bzw Völkerrecht auszulegen ist und sich deshalb Unterschiede hinsichtlich der Reichweite des abkommensrech...