Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.3.5.3. Ein- und Austritt
K 324
Ändert sich der Teilnehmerkreis eines Kostenverteilungsvertrages, müssen Kosten und Nutzen eines Eintritts oder eines Austritts so vergütet werden, wie dies unabhängige Unternehmen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz). Im Rahmen eines Kostenverteilungsvertrags sind Regelungen betreffend den Eintritt, den Austritt oder die Beendigung vorzusehen. In den OECD-VPG wird angemerkt, dass ein Kostenverteilungsvertrag iSd Fremdvergleichsgrundsatzes auch berichtigt werden muss, wenn ausdrückliche Regelungen iZm dem Ein- oder Austritt von Unternehmen fehlen.
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Unternehmen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt an dem Kostenverteilungsvertrag beteiligen, müssen eine Eintrittszahlung leisten, wenn die bisherigen Poolmitglieder dem Eintretenden materielle und immaterielle Ergebnisse überlassen. Die Eintrittszahlungen werden nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs bestimmt. Bei den Ergebnissen kann es sich zB um immaterielle Wirtschaftsgüter, angefangene Arbeiten oder Kenntnisse, die bei den vorangegangenen Tätigkeiten erworben worden sind, handeln. Das bedeutet, dass auch Zahlungen für fehlgeschlagene Forschung in Betracht kommen können. Dies ist dann der Fall, wen...