Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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4.4. Bewertung von Verrechnungspreiskorrekturen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht
Eine Korrektur eines Verrechnungspreises ist ausschließlich dann notwendig, wenn ein mangelhafter Verrechnungspreis zu einer ungerechtfertigten Vermögens- bzw Gewinnverschiebung geführt hat. Sofern die ungerechtfertigte Wertverschiebung zugunsten der nahestehenden Gesellschaft und diese Gesellschafter oder Aktionär bei der entreicherten Gesellschaft ist, liegt eine vGA vor. Es steht der Beweis offen, dass die Vermögensverschiebung nicht ungerechtfertigt ist, gelingt dies, liegt keine verdeckte Einlagenrückgewähr vor.