Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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4.2.6.4. Haftung der Gesellschaftsorgane
Grundsätzlich ist eine Haftung der Gesellschaftsorgane im Rahmen des Gläubigerschutzes gesetzlich zwingend vorgesehen. Dabei handelt es sich nicht um eine Erfolgshaftung, das unternehmerische Risiko trägt die Gesellschaft, sondern S. 549um eine Haftung für ein Verschulden, welches aus der Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist und nicht ex post. Eine Haftung der Geschäftsführer, der Vorstände und des Aufsichtrates ist im Rahmen des allgemeinen Schadenersatzrechtes möglich, wobei dieses durch die spezielleren Normen der §§ 25 GmbHG und 84 AktG ergänzt wird.
Eine Haftung bedarf daher folgender Voraussetzungen:
Schaden
Kausalität und Adäquanz
Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit
Verschulden
Ein Schaden ist im Fall eines mangelhaften Verrechnungspreises schon immer dann anzunehmen, wenn die Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gesellschaft erfolgte. Ein Schaden ist somit jede negative Veränderung des Gesellschaftsvermögens.
Der Schaden muss durch das kausale und adäquate Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Geschäftsführers/Vorstandes entstanden sein. Kausal ist jede Handlung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Schaden eintritt, bzw jene Unterlassung gebotenen Han...