Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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4.2.6.3. Ausfallshaftung der Mitgesellschafter
Bei der GmbH kommt es, sofern durch die Zahlung in das Stammkapital der Gesellschaft eingegriffen wurde und die Erstattung des aushaftenden Betrages durch den primär Verpflichteten nicht möglich ist, zu einer Ausfallhaftung der Mitgesellschafter (§ 83 Abs 2 und 3 GmbHG). Nach herrschender Ansicht muss der aushaftende Betrag sowohl im Zeitpunkt der verbotenen Leistung als auch im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ausfallshaftung bestehen.