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Verrechnungspreisrichtlinien

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1827-2

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Verrechnungspreisrichtlinien (1. Auflage)

4.2.6.2. Haftung des Aktionärs

Gemäß § 56 Abs 1 AktG haftet der Aktionär für Zahlungen der Gesellschaft, die er entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes erhalten hat, mit Ausnahme des gutgläubig als Gewinnanteil oder Zinsen bezogenen. Bei einem Verrechnungspreis wird ein Wert für eine erbrachte Gegenleistung angenommen. Die Ausgleichszahlung wird somit für eine Leistung erbracht. Dies unterscheidet sich in der Art eindeutig von der Ausschüttung des Bilanzgewinnes und bedarf auch keiner vorherigen Beschlussfassung. Im gegebenen Fall der Gewinnverschiebung aufgrund eines mangelhaften Verrechnungspreises kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Aktionär die Vermögensverschiebung als Teil seiner Gewinnausschüttung bzw Zinszahlungen angenommen hat. Vielmehr wurde der Verrechnungspreis festgesetzt, um die erhaltenen Leistungen zu bezahlen. Eine gutgläubige Ausschüttung von Bilanzgewinn ist daher nicht anzunehmen, die für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen kommen daher nicht zur Anwendung. Dem Rechtscharakter nach kommt der Rückgewähranspruch gegenüber dem Aktionär am ehesten einer wieder aufgelebten Einlageforderung der Gesellschaft zu. Die Geltendmachung des Rückgewähranspruches obliegt d...

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