Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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4.2.6.1.2. Folgen der Nichtigkeit
Im Vordergrund der Schutznorm steht das Vermögen der Gesellschaft und der daraus resultierende Gläubigerschutz und nicht der Schutz der Gesellschafter S. 547oder Aktionäre. Vor Durchführung des Geschäftes ist von einer absoluten Totalnichtigkeit des Geschäftes auszugehen, das Geschäft ist nicht rechtskräftig und soll nicht in der geplanten Form abgewickelt werden. Bedeutungsvoller sind jedoch die Folgen der Nichtigkeit für das bereits abgeschlossene und abgewickelte Geschäft. Gemäß § 83 Abs 1 S 2 GmbHG oder § 56 Abs 1 AktG besteht keine Rückerstattungspflicht, wenn der Gesellschafter oder Aktionär gutgläubig eine Ausschüttung von Bilanzgewinn angenommen hat.
Rückgewähranspruch oder Wertausgleich
Eine Folge eines nichtigen Geschäftes ist, dass dieses rückgängig gemacht werden soll. Der Gesellschafter/Aktionär hat das unzulässig Erhaltene zurückzuerstatten. Dies gilt auch für Dritte, auf welche die „Gesellschafter- oder Aktionärseigenschaft“ erstreckt wurde oder denen sich der Missbrauch des Vorstandes oder Geschäftsführers geradezu aufdrängen musste oder die kollusiv mit diesem zusammen wirkten. Die §§ 56 Abs 3 AktG und 83 Abs 1 S 2 GmbHG lassen davon eine Ausnahme zu, falls der Gesellschafter/Aktionär die erhal...