Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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4.2.6.1.1. Art der Nichtigkeit
Bei der Nichtigkeit kann unter verschiedenen Arten oder Stufen der Nichtigkeit unterschieden werden. Absolute Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen und dient dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, jedermann kann sich auf die Nichtigkeit berufen. Die relative Nichtigkeit dagegen muss vom Berechtigten eingewendet werden. Folge einer absoluten Nichtigkeit ist, dass das Rechtsgeschäft ex tunc vernichtet wird und als nicht abgeschlossen gilt. Daher wurde weder rechtsgültig Eigentum übertragen noch sonst aus einem gültigen Rechtsgrund geleistet. Die Rückabwicklung des Geschäftes würde daher auf der Grundlage von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen erfolgen. Bei einer Gesamtnichtigkeit ist das Geschäft in seinem vollen Umfang nichtig, eine Teilnichtigkeit hingegen bewirkt nur für den verbotenen Part des Rechtsgeschäftes eine Nichtigkeit. Bei einem Verstoß gegen § 879 ABGB soll der Teilnichtigkeit gegenüber einer gänzlichen Nichtigkeit des Vertrages Vorzug gegeben werden. In diesem Fall bleiben jene Teile des Vertrages, die dem Schutzzweck der Norm nicht widersprechen, unberührt. Vielfach fordert der Schutzzweck der Norm die G...