Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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4.2.5. Die österreichische vGA im IPR am Beispiel BRD
Die deutsche Rechtslage ist differenzierter zu betrachten als die österreichische. In Österreich ist eine vGA im Gesellschaftsrecht bei einer GmbH ebenso wie bei einer AG zu behandeln. In Deutschland hingegen muss zwischen der AG und der GmbH unterschieden werden. Insbesondere ist dort der Gläubigerschutz bei der GmbH nicht gleich ausgeprägt wie in Österreich, weshalb zB eine Kapitalausschüttung bis auf die Stammeinlage möglich ist, ohne zu zivilrechtlichen, finanzstrafrechtlichen oder auch strafrechtlichen Folgen zu führen. § 30 dGmbHG ist zu entnehmen, dass sich die Kapitalerhaltung nur auf den Erhalt des Stammkapitals, nicht jedoch auf das gesamte Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Eine Rückgewähr von über das Stammkapital hinausgehendem Vermögen ist daher zulässig. Die zivilrechtliche Haftung des § 43 dGmbHG der Geschäftsführer bezieht sich folglich nur auf eine Verletzung des Stammkapitals. Eine Einlagenrückgewähr, die jedoch das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt, hat der Gesellschafter dennoch rückzuerstatten (§ 31 dGmbHG). Die Rechtsfolgen sind daher bei einer vGA in einer deutschen GmbH unterschiedlich. Eine...