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Verrechnungspreisrichtlinien

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1827-2

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Verrechnungspreisrichtlinien (1. Auflage)

4.2.3. Die vGA im AktG

Die Aktionäre der AG sind mit Einlagen, auf das in Aktien zerlegte Grundkapital, beteiligt ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (§ 1 AktG). Die Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung, die Abschlussprüfer sowie fakultativ ein Beirat, der den Vorstand berät. Der Vorstand führt die Geschäfte der AG und vertritt diese nach außen. Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Überwachung und Abberufung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat wird ebenso wie der Abschlussprüfer von der Hauptversammlung der Aktionäre bestellt und abberufen. Diese beschließt die Satzungsänderungen sowie die Gewinnverteilung der AG. Den Abschlussprüfern obliegt die Kontrolle der Rechnungslegung und die Erteilung des Bestätigungsvermerks zum Jahresabschluss.

S. 541Gemäß § 52 AktG dürfen „den Aktionären […] die Einlagen nicht zurückgewährt werden; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§§ 65, 66)“. G...

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