Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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4.2.1. Einleitung zum Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht ist in der rechtlichen Einordnung als Sonderprivatrecht, privates Organisations- oder Kooperationsrecht und als Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen zu klassifizieren. Von staatlicher Seite ist es Ziel des Gesellschaftsrechtes, ein funktionierendes Wirtschaftsleben und Wirtschaften S. 535zu ermöglichen und dafür einen geordneten Rahmen zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber sieht nur eine bestimmte Anzahl von Gesellschaftstypen vor, eine Gesellschaft außerhalb dieses Rahmens ist nicht zulässig (numerus clausus). Eine Gesellschaft wird zur Erreichung eines bestimmten Zwecks durch organisiertes Zusammenwirken mittels Rechtsgeschäft begründet. Das Gesellschaftsrecht regelt einerseits die Rechtsbeziehung der Gesellschaftsmitglieder untereinander und andererseits deren Rechtsbeziehung zur Gesellschaft und gegenüber Dritten, insbesondere Vertragspartnern und Gläubigern.
Zur Wahl stehen als Personengesellschaften der eingetragene Einzelunternehmer (eU), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), die offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV...