Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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3.7.3.2. Nachtragsprüfung
Sofern eine Bilanzänderung, aufgrund neuer Erkenntnis aus einer laufenden Betriebsprüfung im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, einen bereits geprüften Jahresabschluss oder Konzernabschluss betrifft, nachdem der Prüfungsbericht den gesetzlichen Berichtsempfängern ausgeliefert wurde, ist eine Nachtragsprüfung gem § 268 Abs 3 UGB vorzunehmen. Damit ist eine Nachtragsprüfung bereits bei einer Bilanzänderung im Zeitraum zwischen Zustellung des Prüfungsberichtes und der Feststellung des Jahresabschlusses zwingend erforderlich. Sofern der geprüfte Jahresabschluss zum Zeitpunkt der beabsichtigen Bilanzänderung bereits festgestellt ist, muss eine Nachtragsprüfung auf jeden Fall durchgeführt werden. Die Bestellung des ursprünglichen Abschlussprüfers bleibt wirksam. Im Rahmen der Nachtragsprüfung sind nur die Bilanzänderungen mit ihren Auswirkungen zu prüfen. Gem § 268 Abs 3 UGB ist über das Ergebnis der Nachtragsprüfung ein gesonderter Nachtragsprüfungsbericht zu erstellen, der mit einem entsprechend ergänzten Bestätigungsvermerk zu versehen ist.