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Verrechnungspreisrichtlinien

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1827-2

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Verrechnungspreisrichtlinien (1. Auflage)

3.7.2. Nichtigkeit

Nichtige Jahresabschlüsse müssen grundsätzlich durch wirksame Jahresabschlüsse ersetzt werden. Nur wirksame Jahresabschlüsse können Grundlage für weitere Rechtsakte (zB Gewinnverwendung) sein. Hierbei handelt es sich nicht um eine Bilanzänderung, sondern um die erstmalige Aufstellung eines wirksamen Jahresabschlusses, da einem nichtigen Jahresabschluss keine Rechtswirkung zukommt.

Nichtige Jahresabschlüsse müssen grundsätzlich im Wege der Rückwärtsberichtigung durch wirksame Jahresabschlüsse ersetzt werden. Eine Rückwärtsberichtigung bis zur Fehlerquelle ist jedoch dann entbehrlich, wenn inzwischen S. 528die Heilung der Nichtigkeit eingetreten ist. In der Literatur wird weiters erwähnt, dass eine Rückwärtsberichtigung erforderlich ist, wenn sich aus dem Fehler, der zur Nichtigkeit führte, materielleFolgewirkungen (zB eine Beeinflussung der Höhe gewinnabhängiger Zahlungsverpflichtungen) ergeben. Ergo, sind mit der Nichtigkeit keine materiellen Folgewirkungen verbunden, ist eine Rückwärtsberichtigung nicht erforderlich.

Gesetzliche Regelungen zur Nichtigkeit finden sich insbesondere in § 202 AktG. Genau genommen handelt es sich dabei nicht um die Nichtigkeit des Jahresabschlusses, so...

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