Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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3.5.3. Anhangsangaben gem § 238 Z 3 UGB
Gem § 238 Z 3 UGB sind im Anhang die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen anzugeben; hierbei ist auch über Ergebnisabführungsverträge zu berichten. Im Hinblick auf die Thematik der Verrechnungspreise soll auf die Angabepflichten im Zusammenhang mit Ergebnisabführungsverträgen nicht weiters eingegangen werden. Im Folgenden werden daher nur die Angabepflichten hinsichtlich der Beziehungen zu verbundenen Unternehmer genauer betrachtet.
Die Regelung des § 238 Z 3 UGB ergibt sich nicht aus der 4. EG-Richtlinie; eine vergleichbare Regelung ist auch im dHGB nicht enthalten.
Die Angabepflicht hinsichtlich der Beziehungen zu verbundenen Unternehmen umfasst lt herrschender Meinung sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Beziehungen. Rechtliche Beziehungen können beispielsweise sein: Gewinnabführungs-, Betriebsüberlassungs-, Betriebspacht-, Betriebsführungs- oder Konsortialverträge; hinsichtlich der wirtschaftlichen Beziehungen sind die laufenden Geschäftsbeziehungen gemeint. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Anhangsangabe sind die geschäftlichen Beziehungen zu identifizieren und die Auswirkungen auf das Unternehmen anzuführen.
Die Angabepflicht umfasst nur die verbundenen Unternehmen im Si...