Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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3.4.2. Unternehmensrechtliche Bilanzierung und Bewertung im Falle verdeckter Einlagen aufseiten der Gesellschaft und des Gesellschafters
Aufseiten der Gesellschaft ist hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Bilanzierung beim Vorliegen des Sachverhalts der verdeckten Einlage grundsätzlich § 202 Abs 1 UGB anzuwenden, so nicht das Bewertungswahlrecht des § 202 Abs 2 UGB bei Umgründungen (insbesondere Einbringungen) greift. Demnach sind auch verdeckte Einlagen bei der Beteiligungsgesellschaft idR zwingend mit dem beizulegenden Wert zu bilanzieren, soweit sich nicht aus dem unternehmensbezogenen Verkehrswert ein geringerer Wert ergibt.
§ 202 Abs 1 UGB erfasst nicht nur die verdeckte Sacheinlage (zB aus der Lieferung des Gesellschafters zu unangemessen niedrigen Preisen), sondern auch die verdeckte Einlage von dinglichen und obligatorischen Nutzungsrechten. Der bloße Ertragsverzicht des Gesellschafters wird dagegen entsprechend der Behandlung der offenen Einlage nicht als gesellschaftsrechtliche Zuwendung angesehen.
S. 519Passivseitig ist der Betrag, der als verdeckte Einlage zu qualifizieren ist, bei der die verdeckte Einlage empfangenden Gesellschaft in der ungebundenen Kapitalrücklage (§ 229 Abs 2 Z 5 UGB) auszuweisen. Auf den subjektiven Willen des Ein...